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475 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
15
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
vorsätzlicher
zung
Tateinheit
Beleidigung
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Überzeugung
gewonnen
Taten
Fall
jedenfalls
ausschließbar
Einsichtsfähigkeit
und/oder
Steuerungsfähigkeit
"
Angeklagten
§
StGB
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sei
.
liege
krankhafte
seelische
Störung
.
Einschätzung
Sachverständigen
leide
Angeklagte
längerem
paranoid-halluzinatorischen
Psychose
.
sei
Persönlichkeitsstörung
emotional
instabilen
dissozialen
Zügen
Sinne
"
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
"
gegeben
.
Erkrankung
Persönlichkeitsstörung
seien
wiederkehrenden
aggressiven
Impulsdurchbrüchen
gekennzeichnet
.
Analyse
ersten
31
.
Mai
begangenen
Tat
lasse
Raum
Annahme
Zeitpunkt
psychische
Beeinträchtigung
Form
psychotischen
Episode
vorgelegen
habe
.
Zeitraum
weiteren
Oktober
Dezember
begangenen
Taten
müsse
hoher
Wahrscheinlichkeit
Vorhandensein
psychotischer
Störungen
einhergehender
aggressiver
Impulsdurchbrüche
ausgegangen
werden
.
Rahmen
Begründung
Anordnung
Maßregel
§
StGB
teilt
Landgericht
aggressiver
Impulse
praktisch
Zeit
Ort
Gefahr
bestehe
Angeklagte
beliebige
Personen
Grund
körperlich
attackiere
Zustand
psychotischer
Dekompensation
befinde
.
2
.
Ausführungen
tragen
Schuldspruch
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
.
Anwendung
§
StGB
kann
zugleich
Alternativen
gestützt
werden
.
.
siehe
BGHSt
349
;
NStZ-RR
;
StGB
Einsichtsfähigkeit
;
NStZ
;
.
Regel
darf
Tatrichter
ebenso
wenig
offenlassen
Steuerungsfähigkeit
Täters
vermindert
war
vgl.
BGHSt
f.
;
NStZ-RR
f.
;
NStZ-RR
232
;
StGB
Rdn
.
m.w
.
.
erste
Alternative
§
StGB
scheidet
Täter
erheblich
verminderter
Einsichtsfähigkeit
Unerlaubte
Tuns
erkennt
.
Schuld
Täters
wird
gemindert
erheblich
verminderter
Einsichtsfähigkeit
Unrecht
tatsächlich
eingesehen
hat
BGHSt
.
;
StGB
Einsichtsfähigkeit
;
;
NStZ-RR
.
Fehlt
Täter
Begehung
Tat
Einsicht
krankhaften
seelischen
Störung
§
StGB
bezeichneten
Grund
Vorwurf
gemacht
werden
kann
so
ist
auch
nur
verminderter
Einsichtsfähigkeit
StGB
§
StGB
anwendbar
BGHSt
;
StGB
Einsichtsfähigkeit
4
;
NStZ
430
;
.
Gegensatz
führt
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Weiteres
Anwendung
§
StGB
.
unterschiedlichen
Rechtsfolgen
hat
Tatrichter
Klarheit
verschaffen
Alternative
§
StGB
vorliegt
;
vgl.
auch
StGB
Schuldunfähigkeit
.
3
.
Urteilsgründe
lassen
besorgen
Strafkammer
rechtlichen
Ausgangspunkt
zutreffend
gesehen
hat
.
Urteilsfeststellungen
ergibt
erforderlichen
Eindeutigkeit
Strafkammer
annimmt
Angeklagten
fehle
Unrechtseinsichtsfähigkeit
Steuerungsfähigkeit
.
Senat
vermag
Urteil
auch
entnehmen
Landgericht
lediglich
Ausdruck
vergriffen
nur
Steuerungsfähigkeit
zumindest
erheblich
vermindert
angesehen
hat
.
spricht
nur
wiederholte
Bezugnahme
Urteilsgründen
erhebliche
Verminderung
"
Einsichtsfähigkeit
und/oder
Steuerungsfähigkeit
auch
Kammer
Übereinstimmung
Sachverständigen
Falle
denkbar
Fällen
hohem
Maße
wahrscheinlich
erachtete
Vorliegen
paranoid-halluzinatorischen
Psychose
jeweiligen
Tatzeiten
erster
Linie
Einsichtsfähigkeit
berühren
würde
.
4
.
ist
sicher
feststellbar
Alternative
§
StGB
Landgericht
ausgehen
wollte
noch
Feststellungen
Fällen
auszuschließen
ist
StGB
anwendbar
ist
Angeklagten
vorwerfbar
Einsicht
akuten
psychotischen
Episode
gefehlt
hat
.
sind
zugleich
rechtlichen
Voraussetzungen
§
StGB
rechtsfehlerfrei
festgestellt
.
Schuldspruch
auch
Anordnung
§
StGB
können
eindeutiger
Feststellungen
Bestand
haben
.
Rothfuß
Roggenbuck