BESCHLUSS 15 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . September Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlicher zung Tateinheit Beleidigung gefährlicher Körperverletzung vorsätzlicher Körperverletzung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Landgericht hat Überzeugung gewonnen Taten Fall jedenfalls ausschließbar Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit " Angeklagten § StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei . liege krankhafte seelische Störung . Einschätzung Sachverständigen leide Angeklagte längerem paranoid-halluzinatorischen Psychose . sei Persönlichkeitsstörung emotional instabilen dissozialen Zügen Sinne " schweren anderen seelischen Abartigkeit " gegeben . Erkrankung Persönlichkeitsstörung seien wiederkehrenden aggressiven Impulsdurchbrüchen gekennzeichnet . Analyse ersten 31 . Mai begangenen Tat lasse Raum Annahme Zeitpunkt psychische Beeinträchtigung Form psychotischen Episode vorgelegen habe . Zeitraum weiteren Oktober Dezember begangenen Taten müsse hoher Wahrscheinlichkeit Vorhandensein psychotischer Störungen einhergehender aggressiver Impulsdurchbrüche ausgegangen werden . Rahmen Begründung Anordnung Maßregel § StGB teilt Landgericht aggressiver Impulse praktisch Zeit Ort Gefahr bestehe Angeklagte beliebige Personen Grund körperlich attackiere Zustand psychotischer Dekompensation befinde . 2 . Ausführungen tragen Schuldspruch Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus . Anwendung § StGB kann zugleich Alternativen gestützt werden . . siehe BGHSt 349 ; NStZ-RR ; StGB Einsichtsfähigkeit ; NStZ ; . Regel darf Tatrichter ebenso wenig offenlassen Steuerungsfähigkeit Täters vermindert war vgl. BGHSt f. ; NStZ-RR f. ; NStZ-RR 232 ; StGB Rdn . m.w . . erste Alternative § StGB scheidet Täter erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Unerlaubte Tuns erkennt . Schuld Täters wird gemindert erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit Unrecht tatsächlich eingesehen hat BGHSt . ; StGB Einsichtsfähigkeit ; ; NStZ-RR . Fehlt Täter Begehung Tat Einsicht krankhaften seelischen Störung § StGB bezeichneten Grund Vorwurf gemacht werden kann so ist auch nur verminderter Einsichtsfähigkeit StGB § StGB anwendbar BGHSt ; StGB Einsichtsfähigkeit 4 ; NStZ 430 ; . Gegensatz führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Weiteres Anwendung § StGB . unterschiedlichen Rechtsfolgen hat Tatrichter Klarheit verschaffen Alternative § StGB vorliegt ; vgl. auch StGB Schuldunfähigkeit . 3 . Urteilsgründe lassen besorgen Strafkammer rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat . Urteilsfeststellungen ergibt erforderlichen Eindeutigkeit Strafkammer annimmt Angeklagten fehle Unrechtseinsichtsfähigkeit Steuerungsfähigkeit . Senat vermag Urteil auch entnehmen Landgericht lediglich Ausdruck vergriffen nur Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert angesehen hat . spricht nur wiederholte Bezugnahme Urteilsgründen erhebliche Verminderung " Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit auch Kammer Übereinstimmung Sachverständigen Falle denkbar Fällen hohem Maße wahrscheinlich erachtete Vorliegen paranoid-halluzinatorischen Psychose jeweiligen Tatzeiten erster Linie Einsichtsfähigkeit berühren würde . 4 . ist sicher feststellbar Alternative § StGB Landgericht ausgehen wollte noch Feststellungen Fällen auszuschließen ist StGB anwendbar ist Angeklagten vorwerfbar Einsicht akuten psychotischen Episode gefehlt hat . sind zugleich rechtlichen Voraussetzungen § StGB rechtsfehlerfrei festgestellt . Schuldspruch auch Anordnung § StGB können eindeutiger Feststellungen Bestand haben . Rothfuß Roggenbuck