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69 lines
629 B

BESCHLUSS
21
.
Februar
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
31
.
August
wird
Maßgabe
Urteilsformel
jedoch
berichtigen
ist
Beschwerdeführer
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Otten
Roggenbuck