BESCHLUSS 21 . Februar Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . August wird Maßgabe Urteilsformel jedoch berichtigen ist Beschwerdeführer Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln Fällen schuldig ist unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Otten Roggenbuck