You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1295 lines
11 KiB

NAMEN
7
.
März
Strafsache
Verdachts
sexuellen
Nötigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
März
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Staatsanwältin
Vertreterinnen
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
11
.
Mai
werden
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Revision
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Nebenklägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Revisionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
tragen
Staatskasse
Nebenklägerin
je
Hälfte
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
sexuellen
Nötigung
Fällen
freigesprochen
.
Freispruch
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Nebenklägerin
jeweils
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Revisionen
bleiben
Erfolg
.
Angeklagten
wird
vorgeworfen
Oktober
Dezember
Nebenklägerin
sexuell
genötigt
haben
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
betrieb
Jahr
gemeinsam
Ehefrau
Reiterhof
Nebenklägerin
Ehefrau
Angeklagten
befreundet
war
Pferd
untergestellt
hatte
.
verheiratete
Nebenklägerin
litt
traumatischer
Erlebnisse
Jugend
Ängsten
körperlichen
Kontakten
anderen
Menschen
.
anfasste
war
zunächst
Äußerung
entgegenstehenden
Willens
Lage
.
verfiel
innere
Starre
gewisse
Zeit
unmöglich
machte
Widerwillen
körperliche
Berührung
verbal
artikulieren
Gegenwehr
auszudrücken
.
Außenstehenden
war
erkennen
Passivität
Nebenklägerin
beruhte
.
29
.
August
kam
Angeklagten
Nebenklägerin
ersten
körperlichen
Annährung
Gegenstand
klage
ist
:
Angeklagte
Nebenklägerin
brachten
Reiterhof
gemeinsam
Pferde
Stall
.
Gelegenheit
hielt
Angeklagte
Nebenklägerin
fasste
Pullover
küsste
.
Nebenklägerin
war
Ängste
körperlichen
Kontakten
zunächst
Lage
unerwünschte
Verhalten
Angeklagten
reagieren
.
gefangen
hatte
teilte
Ruhe
lassen
solle
.
ließ
Angeklagte
.
Fall
Anklage
:
Tag
Oktober
erklärte
Angeklagte
Bitten
Ehefrau
bereit
Nebenklägerin
abends
Pkw
Wohnung
fahren
.
Unterwegs
wich
vorgesehenen
Fahrstrecke
.
Nebenklägerin
bemerkte
verfiel
innere
Starre
schon
unmöglich
machte
auch
nur
Abweichung
Fahrstrecke
reagieren
.
Ängste
Angeklagte
beabsichtigen
könnte
setzten
außerstande
artikulieren
.
Angeklagte
bemerkte
hielt
Fahrzeug
so
Büschen
Straße
mehr
sehen
war
.
Sodann
begann
Nebenklägerin
äußerlich
weiterhin
Reaktion
Verhalten
Angeklagten
zeigte
Pullover
fassen
.
küsste
streichelte
Brust
.
Zeit
gelang
Nebenklägerin
innere
Starre
überwinden
Angeklagten
verbal
körperliches
Wegstemmen
verdeutlichen
Verhalten
wünsche
.
ließ
Nebenklägerin
fuhr
Hause
.
Handeln
Angeklagten
unangenehm
war
hielt
Nebenklägerin
weiterhin
Kontakt
Ehefrau
Freundschaft
wichtig
war
.
weiterer
angeklagter
sexueller
Übergriff
Angeklagten
Nebenklägerin
ereignete
30
November
.
trat
klagte
Reiterhof
hinten
Nebenklägerin
fasste
Pullover
Büstenhalters
Brust
.
Dann
drehte
Nebenklägerin
küsste
forderte
Kuss
erwidern
tat
.
Nebenklägerin
war
wiederum
innere
Erstarrung
verfallen
außerstande
setzte
Angeklagten
Widerstand
bringen
.
Angeklagte
ließ
Nebenklägerin
Erstarrung
befreit
gesagt
hatte
Stall
Tochter
warten
würde
.
Folgetag
1
.
Dezember
kam
Vorfalls
gemeinsamen
Gespräch
Ehepaaren
Verlauf
Angeklagte
erklärte
sehr
leid
tue
Verhalten
Freundschaft
Frauen
zerstören
wolle
.
versprach
zukünftig
Nebenklägerin
mehr
nähern
.
Angeklagten
Gespräch
psychische
Befindlichkeit
Nebenklägerin
erläutert
worden
wäre
hat
Landgericht
feststellen
können
.
Fall
Anklage
:
Mitte
Dezember
kam
erneut
gemeinsamen
Autofahrt
Angeklagten
Nebenklägerin
.
Vorwand
Bauplatzbesichtigung
fuhr
Angeklagte
einsam
gelegenen
Stelle
Feld
Fahrzeug
abstellte
.
Bauplatzbesichtigung
interessierte
Nebenklägerin
war
wieder
innere
Starre
gefallen
jegliches
Handeln
unmöglich
machte
.
Angeklagte
fasste
Nebenklägerin
Bereich
Oberkörpers
.
Gleichzeitig
forderte
Hand
Geschlechtsteil
Kleidung
legen
führte
Hand
dort
anderen
Hand
Geschlechtsteil
Kleidung
fasste
.
Überwindung
inneren
Erstarrung
schaffte
Nebenklägerin
Abwehrhaltung
Ausdruck
bringen
Aussteigen
drohen
.
ließ
Angeklagte
fuhr
Hause
.
2
.
Landgericht
hat
zwar
Anklage
beschriebenen
sexuellen
Handlungen
Angeklagte
bestritten
hat
festgestellt
.
hat
jedoch
überzeugen
können
Angeklagte
psychischen
Zustand
Nebenklägerin
gekannt
jeweils
gewusst
möglich
gehalten
habe
psychischen
Disposition
anfänglich
passive
Verhalten
Nebenklägerin
körperlichen
Annäherungen
beruhte
.
Anklagte
habe
Annäherungsversuche
jeweils
sofort
beendet
Nebenklägerin
Ablehnung
signalisiert
Widerstand
geleistet
habe
S.
f.
.
II
.
Freispruch
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Ausführungen
Landgerichts
werden
gemäß
§
Abs.
Satz
freisprechendes
Urteil
stellenden
Darstellungsanforderungen
gerecht
.
Staatsanwaltschaft
rügt
angefochtene
Urteil
enthalte
nur
unzureichende
Feststellungen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
liegt
Rechtsfehler
.
Zwar
ist
Tatrichter
auch
freisprechenden
Urteilen
verpflichtet
Feststellungen
Werdegang
Vorleben
Persönlichkeit
Angeklagten
treffen
Urteil
mitzuteilen
Beurteilung
Tatvorwurfs
Rolle
spielen
können
Überprüfung
Freispruchs
Revisionsgericht
erforderlich
sind
BGHSt
315
;
NStZ
.
Hier
bestand
jedoch
Notwendigkeit
etwa
wirtschaftlichen
Verhältnisse
beruflichen
Werdegang
Angeklagten
Blick
nehmen
Tatvorwurf
Verhalten
privatem
Lebensbereich
betrifft
.
Tatnachweis
Gestaltung
sonstiger
außerehelicher
sexueller
Annäherungen
Frauen
Bedeutung
zukommen
konnte
hat
Strafkammer
Aspekt
Persönlichkeit
Bezugnahme
Angaben
gehörter
Zeuginnen
auseinandergesetzt
S.
.
Revisionsvorbringen
weisen
Urteilsgründe
auch
Hinblick
psychischen
Zustand
Nebenklägerin
Auswirkungen
Kontaktängste
Darstellungsmangel
.
hat
Kammer
festgestellt
Nebenklägerin
traumatischer
Ereignisse
Jugend
neurotischen
Depression
Persönlichkeitsstörung
sozialen
Phobie
litt
.
Erkrankung
hatte
Folge
Nebenklägerin
unerwünschten
körperlichen
Annäherungen
zunächst
sagte
bewegte
auch
andere
Weise
Ausdruck
brachte
Berührung
ablehnte
S.
f.
.
noch
eingehendere
Beschreibung
Zustands
Situationen
Nebenklägerin
innere
Starre
verfiel
Ergebnis
Beweisaufnahme
überhaupt
möglich
gewesen
wäre
ist
fernliegend
.
Urteilsgründe
geben
Erörterung
gutachterlichen
Stellungnahme
gerichtlichen
Sachverständigen
zusammengefassten
Angaben
langjährigen
Therapeutin
Nebenklägerin
jedenfalls
eigene
Darstellung
inneren
Abschalten
noch
hinreichendem
Umfang
.
weitere
Beanstandung
Inhalt
Angeklagten
Ehefrau
Nebenklägerin
Ehemann
geführten
"
Vierergesprächs
"
sei
ausführlich
dargestellt
worden
greift
ebenfalls
.
Feststellungen
fand
1
.
Dezember
zwar
Gespräch
Ehepaaren
Vortag
weiteren
Anklage
erfassten
körperlichen
Übergriff
Angeklagten
-9-
Nebenklägerin
gekommen
war
.
Unterredung
erklärte
Angeklagte
"
sehr
leid
tue
"
versprach
künftig
Nebenklägerin
mehr
nähern
S.
.
Angeklagten
Gespräch
näher
erläutert
worden
wäre
psychischen
Befindlichkeit
Ängsten
Nebenklägerin
Berührungen
hatte
hat
Landgericht
jedoch
ebenso
wenig
festzustellen
vermocht
sonstige
Kenntnisnahme
Angeklagten
seelischen
Störung
Nebenklägerin
.
Ehemann
unterrichteten
eigenen
Landgericht
zusammenfassend
wiedergegebenen
Angaben
Hauptverhandlung
Angeklagten
S.
f.
.
war
Strafkammer
umfänglicheren
inhaltlichen
Wiedergabe
Unterredung
gehalten
.
2
.
Auch
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
entscheidet
Ergebnis
Beweisaufnahme
Gericht
.
Spricht
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
rechtlich
unzutreffenden
Ansatz
ausgeht
etwa
Umfangs
Bedeutung
Zweifelssatzes
lückenhaft
widersprüchlich
unklar
ist
Gesetze
Logik
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
werden
.
.
vgl.
Senat
NStZ
.
Rechtsfehler
liegen
hier
.
Landgericht
hat
relevanten
Umstände
berücksichtigt
jedenfalls
mögliche
Schlussfolgerungen
gezogen
.
gilt
insbesondere
vorsätzliches
Handeln
Angeklagten
Tatbestandes
sexuellen
Missbrauchs
widerstandsunfähigen
Person
gemäß
§
Abs.
StGB
festzustellen
vermochte
.
psychischen
Disposition
Nebenklägerin
Zustandes
inneren
Erstarrung
Anbahnung
unerwünschter
körperlicher
Kontakte
ist
Schlussfolgerung
Landgerichts
revisionsrechtlich
beanstanden
Außenstehende
somit
auch
Angeklagten
erkennen
war
Passivität
Nebenklägerin
beruhte
.
Prüfung
Vorsatzes
Angeklagten
Bezug
Widerstandsunfähigkeit
Nebenklägerin
konnte
Landgericht
auch
Umstand
berücksichtigen
Nebenklägerin
sexuellen
Annäherungen
Angeklagten
Zustand
Starre
jeweils
wieder
kam
sodann
Übergriffe
verbal
körperlich
abwehrte
.
Angeklagte
hätte
erkannt
haben
müssen
Nebenklägerin
nur
Anbahnung
ersten
Momenten
sexuellen
Annäherung
weiteren
Verlauf
erfahrene
grundsätzliche
Abwehrbereitschaft
umsetzen
konnte
.
bieten
Urteilsgründe
Anhaltspunkte
.
Revisionsvorbringen
enthält
angefochtene
Urteil
Lücke
Beweiswürdigung
Angaben
Zeuginnen
.
.
befasst
.
knapp
zusammengefassten
Aussagen
Zeuginnen
hat
Angeklagte
außereheliche
sexuelle
Annäherungsversuche
gewaltsam
durchgeführt
Abstand
genommen
erwidert
wurden
Unerwünschtheit
signalisiert
wurde
.
Hintergrund
ist
ersichtlich
inwiefern
Tatrichter
detaillierten
Würdigung
Aussagen
Zeuginnen
relevante
Angeklagten
nachteilige
Schlüsse
hätten
aufdrängen
müssen
.
Staatsanwaltschaft
bemängelt
Landgericht
habe
Aussage
Zeugin
.
Beweiswürdigung
eingestellt
zeigt
allein
Sachbeschwerde
gestützten
Revision
Rechtsfehler
.
sachlich-rechtliche
Nachprüfung
steht
Revisionsgericht
allein
Urteilsurkunde
Verfügung
BGHSt
241
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
Urteilsgründen
Zeugin
erwähnen
ergibt
Lückenhaftigkeit
Beweiswürdigung
indes
.
Übrigen
wird
weiteren
Beanstandungen
Revisionen
auch
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
verwiesen
.
3
.
Schließlich
ist
auch
rechtliche
Würdigung
Strafkammer
beanstanden
.
getroffenen
Feststellungen
hat
Landgericht
Anklagefällen
zutreffend
bereits
objektiven
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
verneint
Nebenklägerin
jeweils
erst
Eindruck
schutzlosen
Ausgeliefertseins
grundsätzlich
möglichen
Widerstand
verzichtet
hat
schon
psychischen
Disposition
Beginn
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
vorübergehend
widerstandsunfähig
war
.
fehlte
objektiven
Tatbestand
Abs.
Nr.
StGB
erforderlichen
funktionalen
finalen
Zusammenhang
objektivem
Nötigungselement
Opferverhalten
Täterhandlung
Voraussetzung
vgl.
BGHSt
;
Beschluss
21
.
Dezember
.
.
Versuchsstrafbarkeit
war
Auffassung
Beschwerdeführerinnen
Betracht
ziehen
.
subjektive
Tatbestand
Abs.
Nr.
StGB
setzt
zumindest
bedingten
Vorsatz
dahingehend
Tatopfer
sexuelle
Handlung
einwilligt
gerade
Hinblick
Schutzlosigkeit
möglichen
Widerstand
verzichtet
vgl.
BGHSt
.
Ausnutzungsbewusstsein
spricht
entscheidend
Angeklagte
Vornahme
sexueller
Handlungen
sofort
aufhörte
Nebenklägerin
Ablehnung
Ausdruck
gebracht
hatte
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
Nebenklägerin
erfolglos
geblieben
sind
hat
Nebenklägerin
Revisionsgebühr
auch
Hälfte
gerichtlichen
Auslagen
tragen
.
Rechtsmittel
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
hat
allein
Staatskasse
tragen
§
Abs.
StPO
;
vgl.
Senat
Urteil
9
.
März
;
Urteil
28
.
Oktober
.
Krehl