NAMEN 7 . März Strafsache Verdachts sexuellen Nötigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . März teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Staatsanwältin Vertreterinnen Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Urteil Landgerichts 11 . Mai werden verworfen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten Revision Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Nebenklägerin trägt Kosten Rechtsmittels . Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen Staatskasse Nebenklägerin je Hälfte . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf sexuellen Nötigung Fällen freigesprochen . Freispruch wenden Revisionen Staatsanwaltschaft Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird Nebenklägerin jeweils Rüge Verletzung materiellen Rechts . Revisionen bleiben Erfolg . Angeklagten wird vorgeworfen Oktober Dezember Nebenklägerin sexuell genötigt haben . 1 . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte betrieb Jahr gemeinsam Ehefrau Reiterhof Nebenklägerin Ehefrau Angeklagten befreundet war Pferd untergestellt hatte . verheiratete Nebenklägerin litt traumatischer Erlebnisse Jugend Ängsten körperlichen Kontakten anderen Menschen . anfasste war zunächst Äußerung entgegenstehenden Willens Lage . verfiel innere Starre gewisse Zeit unmöglich machte Widerwillen körperliche Berührung verbal artikulieren Gegenwehr auszudrücken . Außenstehenden war erkennen Passivität Nebenklägerin beruhte . 29 . August kam Angeklagten Nebenklägerin ersten körperlichen Annährung Gegenstand klage ist : Angeklagte Nebenklägerin brachten Reiterhof gemeinsam Pferde Stall . Gelegenheit hielt Angeklagte Nebenklägerin fasste Pullover küsste . Nebenklägerin war Ängste körperlichen Kontakten zunächst Lage unerwünschte Verhalten Angeklagten reagieren . gefangen hatte teilte Ruhe lassen solle . ließ Angeklagte . Fall Anklage : Tag Oktober erklärte Angeklagte Bitten Ehefrau bereit Nebenklägerin abends Pkw Wohnung fahren . Unterwegs wich vorgesehenen Fahrstrecke . Nebenklägerin bemerkte verfiel innere Starre schon unmöglich machte auch nur Abweichung Fahrstrecke reagieren . Ängste Angeklagte beabsichtigen könnte setzten außerstande artikulieren . Angeklagte bemerkte hielt Fahrzeug so Büschen Straße mehr sehen war . Sodann begann Nebenklägerin äußerlich weiterhin Reaktion Verhalten Angeklagten zeigte Pullover fassen . küsste streichelte Brust . Zeit gelang Nebenklägerin innere Starre überwinden Angeklagten verbal körperliches Wegstemmen verdeutlichen Verhalten wünsche . ließ Nebenklägerin fuhr Hause . Handeln Angeklagten unangenehm war hielt Nebenklägerin weiterhin Kontakt Ehefrau Freundschaft wichtig war . weiterer angeklagter sexueller Übergriff Angeklagten Nebenklägerin ereignete 30 November . trat klagte Reiterhof hinten Nebenklägerin fasste Pullover Büstenhalters Brust . Dann drehte Nebenklägerin küsste forderte Kuss erwidern tat . Nebenklägerin war wiederum innere Erstarrung verfallen außerstande setzte Angeklagten Widerstand bringen . Angeklagte ließ Nebenklägerin Erstarrung befreit gesagt hatte Stall Tochter warten würde . Folgetag 1 . Dezember kam Vorfalls gemeinsamen Gespräch Ehepaaren Verlauf Angeklagte erklärte sehr leid tue Verhalten Freundschaft Frauen zerstören wolle . versprach zukünftig Nebenklägerin mehr nähern . Angeklagten Gespräch psychische Befindlichkeit Nebenklägerin erläutert worden wäre hat Landgericht feststellen können . Fall Anklage : Mitte Dezember kam erneut gemeinsamen Autofahrt Angeklagten Nebenklägerin . Vorwand Bauplatzbesichtigung fuhr Angeklagte einsam gelegenen Stelle Feld Fahrzeug abstellte . Bauplatzbesichtigung interessierte Nebenklägerin war wieder innere Starre gefallen jegliches Handeln unmöglich machte . Angeklagte fasste Nebenklägerin Bereich Oberkörpers . Gleichzeitig forderte Hand Geschlechtsteil Kleidung legen führte Hand dort anderen Hand Geschlechtsteil Kleidung fasste . Überwindung inneren Erstarrung schaffte Nebenklägerin Abwehrhaltung Ausdruck bringen Aussteigen drohen . ließ Angeklagte fuhr Hause . 2 . Landgericht hat zwar Anklage beschriebenen sexuellen Handlungen Angeklagte bestritten hat festgestellt . hat jedoch überzeugen können Angeklagte psychischen Zustand Nebenklägerin gekannt jeweils gewusst möglich gehalten habe psychischen Disposition anfänglich passive Verhalten Nebenklägerin körperlichen Annäherungen beruhte . Anklagte habe Annäherungsversuche jeweils sofort beendet Nebenklägerin Ablehnung signalisiert Widerstand geleistet habe S. f. . II . Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . 1 . Ausführungen Landgerichts werden gemäß § Abs. Satz freisprechendes Urteil stellenden Darstellungsanforderungen gerecht . Staatsanwaltschaft rügt angefochtene Urteil enthalte nur unzureichende Feststellungen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen liegt Rechtsfehler . Zwar ist Tatrichter auch freisprechenden Urteilen verpflichtet Feststellungen Werdegang Vorleben Persönlichkeit Angeklagten treffen Urteil mitzuteilen Beurteilung Tatvorwurfs Rolle spielen können Überprüfung Freispruchs Revisionsgericht erforderlich sind BGHSt 315 ; NStZ . Hier bestand jedoch Notwendigkeit etwa wirtschaftlichen Verhältnisse beruflichen Werdegang Angeklagten Blick nehmen Tatvorwurf Verhalten privatem Lebensbereich betrifft . Tatnachweis Gestaltung sonstiger außerehelicher sexueller Annäherungen Frauen Bedeutung zukommen konnte hat Strafkammer Aspekt Persönlichkeit Bezugnahme Angaben gehörter Zeuginnen auseinandergesetzt S. . Revisionsvorbringen weisen Urteilsgründe auch Hinblick psychischen Zustand Nebenklägerin Auswirkungen Kontaktängste Darstellungsmangel . hat Kammer festgestellt Nebenklägerin traumatischer Ereignisse Jugend neurotischen Depression Persönlichkeitsstörung sozialen Phobie litt . Erkrankung hatte Folge Nebenklägerin unerwünschten körperlichen Annäherungen zunächst sagte bewegte auch andere Weise Ausdruck brachte Berührung ablehnte S. f. . noch eingehendere Beschreibung Zustands Situationen Nebenklägerin innere Starre verfiel Ergebnis Beweisaufnahme überhaupt möglich gewesen wäre ist fernliegend . Urteilsgründe geben Erörterung gutachterlichen Stellungnahme gerichtlichen Sachverständigen zusammengefassten Angaben langjährigen Therapeutin Nebenklägerin jedenfalls eigene Darstellung inneren Abschalten noch hinreichendem Umfang . weitere Beanstandung Inhalt Angeklagten Ehefrau Nebenklägerin Ehemann geführten " Vierergesprächs " sei ausführlich dargestellt worden greift ebenfalls . Feststellungen fand 1 . Dezember zwar Gespräch Ehepaaren Vortag weiteren Anklage erfassten körperlichen Übergriff Angeklagten -9- Nebenklägerin gekommen war . Unterredung erklärte Angeklagte " sehr leid tue " versprach künftig Nebenklägerin mehr nähern S. . Angeklagten Gespräch näher erläutert worden wäre psychischen Befindlichkeit Ängsten Nebenklägerin Berührungen hatte hat Landgericht jedoch ebenso wenig festzustellen vermocht sonstige Kenntnisnahme Angeklagten seelischen Störung Nebenklägerin . Ehemann unterrichteten eigenen Landgericht zusammenfassend wiedergegebenen Angaben Hauptverhandlung Angeklagten S. f. . war Strafkammer umfänglicheren inhaltlichen Wiedergabe Unterredung gehalten . 2 . Auch Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . entscheidet Ergebnis Beweisaufnahme Gericht . Spricht Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden vermag so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht etwa Umfangs Bedeutung Zweifelssatzes lückenhaft widersprüchlich unklar ist Gesetze Logik gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden . . vgl. Senat NStZ . Rechtsfehler liegen hier . Landgericht hat relevanten Umstände berücksichtigt jedenfalls mögliche Schlussfolgerungen gezogen . gilt insbesondere vorsätzliches Handeln Angeklagten Tatbestandes sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähigen Person gemäß § Abs. StGB festzustellen vermochte . psychischen Disposition Nebenklägerin Zustandes inneren Erstarrung Anbahnung unerwünschter körperlicher Kontakte ist Schlussfolgerung Landgerichts revisionsrechtlich beanstanden Außenstehende somit auch Angeklagten erkennen war Passivität Nebenklägerin beruhte . Prüfung Vorsatzes Angeklagten Bezug Widerstandsunfähigkeit Nebenklägerin konnte Landgericht auch Umstand berücksichtigen Nebenklägerin sexuellen Annäherungen Angeklagten Zustand Starre jeweils wieder kam sodann Übergriffe verbal körperlich abwehrte . Angeklagte hätte erkannt haben müssen Nebenklägerin nur Anbahnung ersten Momenten sexuellen Annäherung weiteren Verlauf erfahrene grundsätzliche Abwehrbereitschaft umsetzen konnte . bieten Urteilsgründe Anhaltspunkte . Revisionsvorbringen enthält angefochtene Urteil Lücke Beweiswürdigung Angaben Zeuginnen . . befasst . knapp zusammengefassten Aussagen Zeuginnen hat Angeklagte außereheliche sexuelle Annäherungsversuche gewaltsam durchgeführt Abstand genommen erwidert wurden Unerwünschtheit signalisiert wurde . Hintergrund ist ersichtlich inwiefern Tatrichter detaillierten Würdigung Aussagen Zeuginnen relevante Angeklagten nachteilige Schlüsse hätten aufdrängen müssen . Staatsanwaltschaft bemängelt Landgericht habe Aussage Zeugin . Beweiswürdigung eingestellt zeigt allein Sachbeschwerde gestützten Revision Rechtsfehler . sachlich-rechtliche Nachprüfung steht Revisionsgericht allein Urteilsurkunde Verfügung BGHSt 241 ; Meyer-Goßner 54 . Aufl . . . Urteilsgründen Zeugin erwähnen ergibt Lückenhaftigkeit Beweiswürdigung indes . Übrigen wird weiteren Beanstandungen Revisionen auch insoweit zutreffenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts verwiesen . 3 . Schließlich ist auch rechtliche Würdigung Strafkammer beanstanden . getroffenen Feststellungen hat Landgericht Anklagefällen zutreffend bereits objektiven Tatbestand § Abs. Nr. StGB verneint Nebenklägerin jeweils erst Eindruck schutzlosen Ausgeliefertseins grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet hat schon psychischen Disposition Beginn sexuellen Handlungen Angeklagten vorübergehend widerstandsunfähig war . fehlte objektiven Tatbestand Abs. Nr. StGB erforderlichen funktionalen finalen Zusammenhang objektivem Nötigungselement Opferverhalten Täterhandlung Voraussetzung vgl. BGHSt ; Beschluss 21 . Dezember . . Versuchsstrafbarkeit war Auffassung Beschwerdeführerinnen Betracht ziehen . subjektive Tatbestand Abs. Nr. StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend Tatopfer sexuelle Handlung einwilligt gerade Hinblick Schutzlosigkeit möglichen Widerstand verzichtet vgl. BGHSt . Ausnutzungsbewusstsein spricht entscheidend Angeklagte Vornahme sexueller Handlungen sofort aufhörte Nebenklägerin Ablehnung Ausdruck gebracht hatte . . Revision Staatsanwaltschaft auch Nebenklägerin erfolglos geblieben sind hat Nebenklägerin Revisionsgebühr auch Hälfte gerichtlichen Auslagen tragen . Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten hat allein Staatskasse tragen § Abs. StPO ; vgl. Senat Urteil 9 . März ; Urteil 28 . Oktober . Krehl