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255 lines
2.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
Januar
Strafsache
Betrugs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
9
Juli
betrifft
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urkundenfälschung
Tateinheit
versuchtem
Betrug
Veruntreuung
Arbeitnehmeranteilen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützten
Revision
erstrebt
Angeklagte
Verurteilung
Strafaussetzung
Bewährung
.
Rechtsmittel
hat
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Gesamtfreiheitsstrafe
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Urkundenfälschung
Tateinheit
versuchtem
Betrug
Einzelgeldstrafen
jeweils
Tagessätzen
DM
Veruntreuung
Arbeitnehmeranteilen
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
schon
Höhe
mehr
Bewährung
ausgesetzt
werden
konnte
.
hat
Strafkammer
aber
erörtert
Gründen
§
Abs.
Satz
StGB
eröffneten
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
Geldstrafen
Gesamtgeldstrafe
Freiheitsstrafe
Jahren
gesondert
bestehen
lassen
.
dahingehende
Prüfung
war
vorliegenden
Fall
geboten
vgl.
StGB
Abs.
Einbeziehung
nachteilige
:
ist
Erhöhung
Freiheitsstrafe
Einbeziehung
Geldstrafen
Vergleich
gesonderten
Festsetzung
Gesamtgeldstrafe
schwereres
Strafübel
.
hätte
vorbestraften
Angeklagten
festgestellten
Strafmilderungsgründen
naheliegende
Möglichkeit
bestanden
Freiheitsstrafe
Bewährung
auszusetzen
§
Abs.
StGB
.
Tatrichter
darf
Einbeziehung
Geldstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
auch
absehen
Rahmen
schuldangemessenen
Ahndung
Taten
nur
so
Freiheitsstrafe
Bewährung
aussetzen
kann
StGB
Abs.
Nichteinbeziehung
.
neue
Tatrichter
wird
prüfen
haben
Geldstrafen
Gesamtgeldstrafe
gesondert
bestehen
bleiben
können
bejaht
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
ausgesetzt
werden
kann
.
Gesamtstrafe
gehörenden
Feststellungen
können
bestehen
bleiben
ergänzende
Feststellungen
sind
zulässig
.
Schließlich
wird
auch
Anrechnungsmaßstab
erlittene
Freiheitsentziehung
S.
festzusetzen
sein
§
Abs.
Satz
StGB
.
Detter
Rothfuß