BESCHLUSS 19 . Januar Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Mühlhausen 9 Juli betrifft Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urkundenfälschung Tateinheit versuchtem Betrug Veruntreuung Arbeitnehmeranteilen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützten Revision erstrebt Angeklagte Verurteilung Strafaussetzung Bewährung . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlichen Prüfung stand . Landgericht hat Einzelfreiheitsstrafe Jahren Urkundenfälschung Tateinheit versuchtem Betrug Einzelgeldstrafen jeweils Tagessätzen DM Veruntreuung Arbeitnehmeranteilen Gesamtfreiheitsstrafe gebildet schon Höhe mehr Bewährung ausgesetzt werden konnte . hat Strafkammer aber erörtert Gründen § Abs. Satz StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat Geldstrafen Gesamtgeldstrafe Freiheitsstrafe Jahren gesondert bestehen lassen . dahingehende Prüfung war vorliegenden Fall geboten vgl. StGB Abs. Einbeziehung nachteilige : ist Erhöhung Freiheitsstrafe Einbeziehung Geldstrafen Vergleich gesonderten Festsetzung Gesamtgeldstrafe schwereres Strafübel . hätte vorbestraften Angeklagten festgestellten Strafmilderungsgründen naheliegende Möglichkeit bestanden Freiheitsstrafe Bewährung auszusetzen § Abs. StGB . Tatrichter darf Einbeziehung Geldstrafen Gesamtfreiheitsstrafe auch absehen Rahmen schuldangemessenen Ahndung Taten nur so Freiheitsstrafe Bewährung aussetzen kann StGB Abs. Nichteinbeziehung . neue Tatrichter wird prüfen haben Geldstrafen Gesamtgeldstrafe gesondert bestehen bleiben können bejaht Freiheitsstrafe Jahren Bewährung ausgesetzt werden kann . Gesamtstrafe gehörenden Feststellungen können bestehen bleiben ergänzende Feststellungen sind zulässig . Schließlich wird auch Anrechnungsmaßstab erlittene Freiheitsentziehung S. festzusetzen sein § Abs. Satz StGB . Detter Rothfuß