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358 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
März
Strafsache
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
März
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
wird
Beschluss
Landgerichts
2
November
aufgehoben
.
Kosten
Beschwerdeverfahrens
hierin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
Landeskasse
Last
.
2
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anbringung
weiterer
Verfahrensrügen
wird
unzulässig
verworfen
.
3
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Mai
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Diebstahls
Fällen
Computerbetrugs
Fällen
versuchten
schuldig
ist
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Fällen
Tateinheit
Verletzung
Briefgeheimnisses
Computerbetruges
Fällen
Fall
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verteidiger
fristgerecht
eingelegte
begründete
Revision
.
Landgericht
hat
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Revisionsbegründung
Protokoll
Geschäftsstelle
unzulässig
verworfen
.
wendet
Angeklagte
sofortigen
Beschwerde
.
sofortige
Beschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
StPO
zulässig
auch
begründet
.
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Begründung
Revision
hat
Revisionsgericht
entscheiden
.
hebt
Senat
Beschluss
unzuständigen
Landgerichts
.
II
.
Wiedereinsetzungsantrag
Angeklagten
ist
unzulässig
.
Bedeutung
hat
nur
Nachschieben
Rügen
rungen
§
§
Abs.
Satz
gelten
.
ist
Wiedereinsetzung
grundsätzlich
gewähren
§
Wirkungen
.
Ausnahmefall
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Wiedereinsetzung
gewähren
wäre
liegt
Verteidiger
rechtzeitig
Verfahrensbeanstandungen
Angeklagten
erhoben
hat
.
Entwurf
Revisionsbegründung
Angeklagten
1
Juli
musste
Rechtspflegerin
Protokoll
Geschäftsstelle
übernehmen
Anforderungen
Verständlichkeit
genügte
.
Angeklagte
hat
Tatsachen
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
glaubhaft
gemacht
;
eigene
Erklärung
reicht
Abs.
Glaubhaftmachung
.
.
Revision
Angeklagten
ist
Schuldspruch
ändern
Fällen
.
II.5
.
Urteilsgründe
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
Verletzung
Briefgeheimnisses
§
Abs.
Nr.
StGB
entfällt
.
Taten
waren
Juni
beendet
worden
so
dass
Zeit
Urteils
Landgerichts
26
.
Mai
sechsjährige
Frist
absolute
Verjährung
Strafverfolgung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Abs.
StGB
abgelaufen
war
.
Verjährung
führt
Verfahrenshindernis
hier
nur
tateinheitlich
begangenen
Tatbestands
auswirkt
.
Senat
kann
ausschließen
Ausspruch
Einzelstrafen
jeweils
Monaten
Freiheitsstrafe
ausgewirkt
hätte
.
Landgericht
hat
Aspekt
Strafbemessung
hervorgehoben
.
Verjährte
Taten
dürften
Strafzumessung
berücksichtigt
werden
StGB
Abs.
Vorleben
19
20
.
Übrigen
ist
Revision
Gründen
Antragsschrift
neralbundesanwalts
8
.
Dezember
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
IV
.
ausreichender
Grund
Änderung
Verteidigerbestellung
besteht
.
Frau
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.