BESCHLUSS StR 30 . März Strafsache 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . März gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde Angeklagten wird Beschluss Landgerichts 2 November aufgehoben . Kosten Beschwerdeverfahrens hierin entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Landeskasse Last . 2 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Anbringung weiterer Verfahrensrügen wird unzulässig verworfen . 3 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 . Mai Schuldspruch geändert Angeklagte Diebstahls Fällen Computerbetrugs Fällen versuchten schuldig ist . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Fällen Tateinheit Verletzung Briefgeheimnisses Computerbetruges Fällen Fall Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verteidiger fristgerecht eingelegte begründete Revision . Landgericht hat Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Revisionsbegründung Protokoll Geschäftsstelle unzulässig verworfen . wendet Angeklagte sofortigen Beschwerde . sofortige Beschwerde ist gemäß § Abs. StPO zulässig auch begründet . Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Begründung Revision hat Revisionsgericht entscheiden . hebt Senat Beschluss unzuständigen Landgerichts . II . Wiedereinsetzungsantrag Angeklagten ist unzulässig . Bedeutung hat nur Nachschieben Rügen rungen § § Abs. Satz gelten . ist Wiedereinsetzung grundsätzlich gewähren § Wirkungen . Ausnahmefall Gewährung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung gewähren wäre liegt Verteidiger rechtzeitig Verfahrensbeanstandungen Angeklagten erhoben hat . Entwurf Revisionsbegründung Angeklagten 1 Juli musste Rechtspflegerin Protokoll Geschäftsstelle übernehmen Anforderungen Verständlichkeit genügte . Angeklagte hat Tatsachen Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs glaubhaft gemacht ; eigene Erklärung reicht Abs. Glaubhaftmachung . . Revision Angeklagten ist Schuldspruch ändern Fällen . II.5 . Urteilsgründe Verurteilung tateinheitlich begangener Verletzung Briefgeheimnisses § Abs. Nr. StGB entfällt . Taten waren Juni beendet worden so dass Zeit Urteils Landgerichts 26 . Mai sechsjährige Frist absolute Verjährung Strafverfolgung § Abs. Satz Abs. Nr. Abs. StGB abgelaufen war . Verjährung führt Verfahrenshindernis hier nur tateinheitlich begangenen Tatbestands auswirkt . Senat kann ausschließen Ausspruch Einzelstrafen jeweils Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte . Landgericht hat Aspekt Strafbemessung hervorgehoben . Verjährte Taten dürften Strafzumessung berücksichtigt werden StGB Abs. Vorleben 19 20 . Übrigen ist Revision Gründen Antragsschrift neralbundesanwalts 8 . Dezember unbegründet Sinne § Abs. . IV . ausreichender Grund Änderung Verteidigerbestellung besteht . Frau Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert .