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159 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Nebenklägerinnen
Urteil
Landgerichts
24
Juli
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
gerichteten
Revisionen
Nebenklägerinnen
S.
sind
unzulässig
allgemeine
Rüge
Verletzung
len
Rechts
Zulässigkeit
Anfechtung
hier
ausreicht
.
Regelung
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
andere
Rechtsfolge
verhängt
wird
.
bedarf
Revisionen
Nebenkläger
Regel
Revisionsantrag
Revisionsbegründung
deutlich
gemacht
wird
Beschwerdeführer
zulässiges
Ziel
verfolgt
.
.
§
Abs.
Zulässigkeit
5
6
;
.
24
.
Oktober
.
entsprechende
Auslegung
ist
hier
Grundlage
Beschwerdeführerinnen
nur
allgemein
erhobenen
Sachrügen
auch
Berücksichtigung
jeweils
umfassend
gestellten
Aufhebungsanträge
möglich
.
Ausnahmefall
Klarstellung
verzichtet
werden
könnte
vgl.
§
Abs.
Zulässigkeit
;
§
Abs.
Satz
Zulässigkeit
liegt
hier
.
Rothfuß
Roggenbuck