BESCHLUSS StR 15 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 15 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revisionen Nebenklägerinnen Urteil Landgerichts 24 Juli werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil gerichteten Revisionen Nebenklägerinnen S. sind unzulässig allgemeine Rüge Verletzung len Rechts Zulässigkeit Anfechtung hier ausreicht . Regelung § Abs. kann Nebenkläger Urteil Ziel anfechten andere Rechtsfolge verhängt wird . bedarf Revisionen Nebenkläger Regel Revisionsantrag Revisionsbegründung deutlich gemacht wird Beschwerdeführer zulässiges Ziel verfolgt . . § Abs. Zulässigkeit 5 6 ; . 24 . Oktober . entsprechende Auslegung ist hier Grundlage Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch Berücksichtigung jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge möglich . Ausnahmefall Klarstellung verzichtet werden könnte vgl. § Abs. Zulässigkeit ; § Abs. Satz Zulässigkeit liegt hier . Rothfuß Roggenbuck