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BESCHLUSS
27
.
Juni
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
27
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
September
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Feststellungen
begab
Angeklagte
unbekannt
gebliebenen
Mittäter
unmaskiert
Verwendung
Handschuhen
4
Juli
richtig
:
4
Juli
Uhr
Anwesen
dort
einzubrechen
Bargeld
Schmuck
entwenden
.
vergittertes
Kellerfenster
gelangten
Angeklagte
Mittäter
Innere
Gebäudes
begaben
ersten
Obergeschoss
Anwesens
gelegene
Wohnung
Geschädigten
.
Geschädigte
Täter
Wohnung
überraschte
fassten
nunmehr
Gewalt
Preisgabe
Aufbewahrungsorts
Bargeld
Schmuck
bewegen
.
Ausführung
Tatentschlusses
traten
hinten
inzwischen
Flur
Wohnung
getretenen
Geschädigten
packten
gemeinsam
Nacken
Hals
drückten
Boden
.
Täter
fixierte
heftig
wehrenden
Geschädigten
Boden
andere
Täter
Faust
Kopf
Tatopfers
einschlug
zahlreiche
heftige
Tritte
versetzte
Kopf
Oberkörper
Nierengegend
trafen
.
unerkannt
bleiben
zog
Täter
Kapuze
Jacke
Gesicht
andere
Täter
Kopf
Handtuch
bedeckte
.
Täter
holte
nunmehr
langes
Fleischermesser
Klingenlänge
rund
Zentimetern
Küche
hielt
Geschädigten
unmittelbar
Hals
forderte
anzugeben
Bargeld
Schmuck
Mutter
aufbewahre
.
Eindruck
Drohung
erklärte
Geschädigte
Bargeld
Tragetasche
anderen
Zimmer
befinde
.
Angeklagte
unbekannt
gebliebener
Mittäter
legten
dann
Decken
Geschädigten
sodass
kaum
noch
Luft
bekam
;
Täter
suchte
erfolglos
Tasche
Bargeld
.
zurückkam
schlugen
traten
Täter
erneut
Geschädigten
würgten
schließlich
Krawatte
.
Anschließend
wickelten
fest
Decken
fesselten
Händen
Füßen
Stromkabeln
Krawatten
schlugen
wiederholt
viereckigen
Gegenstand
Kopf
Geschädigte
Bewusstsein
verlor
.
schließlich
Geschädigten
beschriebene
Tragetasche
kassette
Bargeldbetrag
Höhe
Euro
befand
gefunden
genommen
hatten
versprühten
Feuerlöscher
Löschschaum
Wohnung
Spuren
verwischen
.
Anschließend
schraubten
Wohnung
angebrachten
Rauchmelder
legten
Feuerlöscher
Badewanne
verließen
Wohnung
Beute
.
Tat
verursachte
Sachschaden
belief
rund
Euro
.
Geschädigten
gelang
befreien
Hilfe
holen
.
wurde
Krankenhaus
eingeliefert
zunächst
Intensivstation
aufgenommen
;
dort
wurde
festgestellt
Rippenserienfraktur
Bruch
7
.
11
.
Rippe
links
links
ausgedehntes
Weichteilund
Monokelhämatom
links
Trommelfellverletzung
links
Augapfelverletzung
Gehirnerschütterung
erlitten
hatte
.
Gehör
ist
dauerhaft
geschädigt
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
tatrichterliche
Beweiswürdigung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
entscheidend
DNA-Spur
gestützt
S.
S.
Tatort
aufgefundenen
abgerissenen
Fingerkuppe
Arbeits-)Handschuhs
gesichert
worden
ist
.
insoweit
angestellten
Beweiserwägungen
sind
nachvollziehbar
lückenhaft
.
Beweiserwägungen
ist
Tatort
Feuerlöschpulver
abgerissene
Fingerkuppe
Handschuhs
sichergestellt
worden
;
nähere
Einzelheiten
Art
Material
Beschaffenheit
Handschuhfragments
genauer
Auffindeort
sind
mitgeteilt
.
Fingerkuppe
so
Landgericht
sei
Mischspur
gesichert
worden
Personen
deutlich
unterschiedlichen
Spurenanteilsmengen
verursacht
worden
sei
.
Angaben
Personen
Verursacher
Mischspur
Betracht
kommen
enthalten
Urteilsgründe
.
Geschädigte
sei
so
Landgericht
Verursacher
renden
Spurenanteils
Betracht
ziehen
.
DNA-Merkmale
Angeklagten
seien
durchgehend
voneinander
unabhängigen
DNAMerkmalssystemen
Mischspur
festgestellt
worden
.
Angeklagte
sei
somit
Verursacher
Spurenanteils
Mischspur
Betracht
ziehen
keinesfalls
aber
auszuschließen
.
Ausschlusswahrscheinlichkeit
betrage
99,9999985
%
;
Gruppe
Millionen
zufällig
ausgewählten
Personen
sei
mithin
Person
erwarten
Mitverursacher
Mischspur
Betracht
komme
.
sei
sehr
unwahrscheinlich
andere
Person
Angeklagte
rein
zufällig
Spurenleger
ausgeschlossen
werden
könne
.
hat
Landgericht
Schluss
gezogen
DNA
Angeklagten
befunden
habe
;
hierin
hat
Angeklagten
zentral
belastendes
Indiz
gesehen
.
Beweiserwägungen
sind
unklar
lückenhaft
.
Ausführungen
Lage
Spur
sind
unklar
.
Sachverhaltsfeststellungen
ist
festgehalten
DNAMaterial
Angeklagten
S.
sichergestellten
Fingerkuppe
befunden
habe
;
Rahmen
Beweiswürdigung
wird
mitgeteilt
DNAMaterial
Handschuhfingerkuppe
sichergestellt
worden
sei
S.
.
gibt
Urteil
Inhalt
Hauptverhandlung
verlesenen
molekulargenetischen
Gutachten
Hessischen
Landeskriminalamts
Stellen
Innenseite
Handschuhfingerkuppe
ausgeschnitten
untersucht
worden
seien
;
Stellen
Handschuhfingerkuppe
sei
Mischspur
gesichert
worden
Personen
deutlich
unterschiedlichen
Spurenanteilsmengen
verursacht
worden
sei
.
nachgewiesenen
DNA-Merkmale
sei
Geschädigte
Verursacher
dominierenden
Spurenanteils
Mischspur
Betracht
ziehen
.
Angaben
Lage
Mischspur
Außenseite
lediglich
Schreibversehen
handelt
erscheint
zweifelhaft
;
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
Handschuhe
Tatort
mitgebracht
hat
vgl.
S.
.
Annahme
lässt
Weiteres
weiteren
Befund
vereinbaren
Geschädigte
sacher
Innenseite
Handschuhfingerkuppe
gesicherten
Mischspur
Betracht
ziehen
ist
.
Annahme
gesicherten
Spur
ließe
Ergebnis
jedoch
zwanglos
vereinbaren
.
genügen
Darlegungen
Urteilsgründen
auch
Übrigen
insoweit
bestehenden
Anforderungen
.
Tatgericht
hat
Fällen
Gutachten
Sachverständigen
folgt
wesentlichen
Anknüpfungstatsachen
Ausführungen
Gutachters
so
darzulegen
Revisionsgericht
prüfen
kann
Beweiswürdigung
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
Schlussfolgerungen
Gesetzen
Logik
Erfahrungssätzen
täglichen
Lebens
Erkenntnissen
Wissenschaft
möglich
sind
.
.
vgl.
Senat
Urteil
21
Juli
juris
.
.
Darstellung
Ergebnisse
molekulargenetischen
Vergleichsuntersuchung
beruhenden
Wahrscheinlichkeitsberechnung
ist
so
auszugestalten
Wahrscheinlichkeitsberechnung
Revisionsgericht
nachvollziehbar
ist
.
Insoweit
ist
Fällen
Besonderheiten
forensischen
Fragestellung
aufweisen
ausreichend
Tatrichter
Urteilsgründen
mitteilt
Systeme
untersucht
worden
sind
Übereinstimmungen
untersuchten
Systemen
ergeben
haben
Wahrscheinlichkeit
festgestellte
Merkmalskombination
weiteren
Person
erwarten
ist
Beschluss
12
.
April
;
Beschluss
22
.
Oktober
NStZ-RR
88
;
Urteil
5
.
Juni
;
Erfordernis
Angabe
untersuchten
Merkmale
unabhängig
voneinander
vererbbar
sind
vgl.
nunmehr
Urteil
5
.
Juni
NStZ
.
Darstellung
Bewertung
Mischspuren
also
Spuren
Allele
DNA-System
aufweisen
können
jedoch
je
Umständen
konkreten
Einzelfalls
strengere
Anforderungen
gelten
vgl.
Beschluss
19
.
Januar
NStZ-RR
.
wird
regelmäßig
Angabe
empfehlen
Spurenverursacher
Betracht
kommen
Typ
handelt
vgl.
Senat
Beschluss
16
November
NStZ-RR
;
Spurenqualität
Bedeutung
Anzahl
Spurenverursacher
Ulbrich
u.a.
Gemeinsame
Empfehlungen
Projektgruppe
Biostatistische
DNA-Berechnungen
Spurenkommission
Biostatistischen
Bewertung
DNA-analytischen
Befunden
NStZ
136
;
Klassifikation
Mischspuren
u.a.
NStZ
.
fehlt
.
Landgericht
hat
Mitteilung
beschränkt
DNA-Merkmale
Angeklagten
durchgehend
voneinander
unabhängigen
DNA-Merkmalsystemen
Mischspur
festgestellt
worden
seien
.
tatrichterlichen
Ausführungen
lässt
entnehmen
Spurenverursacher
Betracht
kommen
.
Formulierung
Personen
deutlich
unterschiedlichen
Spurenanteilsmengen
Mischspur
verursacht
haben
deutet
Mischspur
jedenfalls
Spurenverursachern
handelt
.
Schließlich
lässt
Landgericht
Spurenlage
gezogene
Folgerung
Fingerkuppenfragment
Handschuhs
gesicherte
Spur
Angeklagten
enthalte
Nichtausschließbarkeit
Spurenverursachung
herleiten
vgl.
Senat
Beschluss
16
November
NStZ-RR
;
vgl.
auch
Empfehlungen
Spurenkommission
NStZ
.
2
.
Senat
vermag
auszuschließen
Urteil
Darlegungsmängeln
beruht
.
Zwar
hat
Strafkammer
weitere
Beweisanzeichen
Täterschaft
Angeklagten
herangezogen
;
hat
weiteren
Beweisanzeichen
aber
DNA-Spur
nur
untergeordnete
Bedeutung
beigemessen
.
tritt
auch
weiteren
Beweiserwägungen
rechtlich
unbedenklich
erscheinen
:
Landgericht
angenommen
hat
biostatistische
Befund
Angaben
Zeugen
gestützt
werde
richtete
Tochter
Angeklagten
habe
erzählt
Raubzug
Schmuck
erbeutet
habe
erschließt
Annahme
Täterschaft
Angeklagten
stützen
könnte
.
-9-
lungen
ist
verfahrensgegenständlichen
Tat
Schmuck
nur
Bargeld
erbeutet
worden
.
Tatrichter
genetische
Spurenlage
Angaben
Zeugen
erhärtet
sieht
begegnet
auch
Erwägung
rechtlichen
Bedenken
.
Tatrichter
hat
Aussage
Zeugen
Telefonüberwachungsmaßnahmen
gewonnenen
Erkenntnisse
wiedergegeben
Tochter
Angeklagten
ganz
eindeutig
Tat
gesprochen
habe
.
Beweiserwägungen
geben
jedoch
Wertung
Polizeibeamten
tragenden
tatsächlichen
Gesprächsinhalt
wieder
sind
nachvollziehbar
.
Zwar
hat
Landgericht
weiteres
Angeklagten
belastendes
Indiz
berücksichtigt
Täter
anderen
Täter
Tatausführung
glaubhaften
Angaben
Geschädigten
S.
angesprochen
hat
Angeklagte
selbst
eingeräumt
hat
Freunden
S.
genannt
wird
.
Gleichwohl
vermag
Senat
Beruhen
Urteils
Darlegungsmängeln
sicher
auszuschließen
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Grube
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.