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158 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
Urkundenfälschung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
7
.
Februar
gemäß
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Juni
dahingehend
berichtigt
Angeklagte
Urkundenfälschung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Betrug
Fällen
weiterhin
tateinheitlich
Kreditkartenmissbrauch
Angeklagte
Urkundenfälschung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Betrug
Fall
Tateinheit
versuchtem
Betrug
Hehlerei
verurteilt
sind
;
Angeklagten
jeweils
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Wegfall
kommt
.
2
.
Übrigen
werden
Revisionen
Angeklagten
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Jedoch
war
Tenor
geschehen
richtig
stellen
offensichtlicher
Zählfehler
vorliegt
.
Fällen
liegen
tatsächlich
nur
Urteil
ausgeht
Taten
zugrunde
.
jeweils
verhängten
Einzelstrafen
Monaten
Freiheitsstrafe
entfällt
Einzelstrafe
Monaten
.
Ausspruch
Gesamtstrafe
bleibt
unberührt
.
kann
Vielzahl
Taten
Tat
verhängten
Einzelstrafe
ausgeschlossen
werden
geringfügige
Versehen
Landgerichts
Bemessung
Gesamtstrafen
ausgewirkt
hat
.
RiBGH
Rothfuß
ist
erkrankt
Unterschrift
gehindert
.
Roggenbuck