BESCHLUSS StR 7 . Februar Strafsache 1 . 2 . Urkundenfälschung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 7 . Februar gemäß Abs. Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Juni dahingehend berichtigt Angeklagte Urkundenfälschung Fällen Fällen Tateinheit Betrug Fällen weiterhin tateinheitlich Kreditkartenmissbrauch Angeklagte Urkundenfälschung Fällen Fällen Tateinheit Betrug Fall Tateinheit versuchtem Betrug Hehlerei verurteilt sind ; Angeklagten jeweils Einzelfreiheitsstrafe Monaten Wegfall kommt . 2 . Übrigen werden Revisionen Angeklagten unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Jedoch war Tenor geschehen richtig stellen offensichtlicher Zählfehler vorliegt . Fällen liegen tatsächlich nur Urteil ausgeht Taten zugrunde . jeweils verhängten Einzelstrafen Monaten Freiheitsstrafe entfällt Einzelstrafe Monaten . Ausspruch Gesamtstrafe bleibt unberührt . kann Vielzahl Taten Tat verhängten Einzelstrafe ausgeschlossen werden geringfügige Versehen Landgerichts Bemessung Gesamtstrafen ausgewirkt hat . RiBGH Rothfuß ist erkrankt Unterschrift gehindert . Roggenbuck