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381 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
April
Strafsache
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Nr.
Verwirklichung
Tatbestands
Verwendens
gefährlichen
Werkzeugs
sexuellen
Nötigung
reicht
Täter
Werkzeug
Nötigungskomponente
allein
eigenen
Luststeigerung
unmittelbaren
Zusammenhang
sexuellen
Geschehen
Tatopfer
einsetzt
.
Beschluss
15
.
April
StR
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
Anhörung
15
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
Mai
Strafausspruch
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
getroffenen
Feststellungen
aufrechterhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Vergewaltigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
ist
rechtlich
beanstanden
.
gilt
auch
Landgericht
Tat
12
Juli
Fall
§
Abs.
Nr.
StGB
ausgegangen
ist
.
holte
Angeklagte
Feststellungen
Landgerichts
Jagdmesser
Schreibtischschublade
demonstrierte
bereits
früher
wiederholt
Einsatz
gefährlichen
Werkzeugs
Oralverkehr
genötigten
Geschädigten
Schärfe
Zerschneiden
Stücks
Papier
.
Dann
zog
Messerspitze
rechten
Kopfseite
Hals
Brust
Haut
verletzen
.
wollte
Todesangst
hervorrufen
Lustgefühl
erzeugen
Geschädigte
erneut
Ergreifen
Hand
Oralverkehr
nötigte
.
rechtliche
Würdigung
Handlung
besonders
schwere
Vergewaltigung
Verwendung
gefährlichen
Werkzeugs
ist
rechtsfehlerfrei
.
kommt
notwendigerweise
generell
verängstigte
Geschädigte
Oralverkehr
Angeklagten
früheren
Fällen
auch
Einsatz
Messers
Willen
vorgenommen
hätte
.
gefährliche
Werkzeug
muss
Erfüllung
Qualifikationstatbestands
zwingend
Nötigungsmittel
nur
Tat
verwendet
werden
also
Nötigungsmittel
Werkzeug
sexuellen
Handlung
vgl.
Beschluss
12
.
Dezember
BGHSt
f.
;
Beschluss
8
.
Februar
.
genügt
auch
einheitlicher
Vorgang
Sexualbezug
vorliegt
Urteil
6
.
Februar
IV
.
insoweit
abgedruckt
.
Vorgang
ist
Feststellungen
Landgerichts
erfolgt
Angeklagte
Messereinsatz
auch
Luststeigerung
vornahm
.
Gefährlichkeit
Werkzeugs
ist
auch
Blickwinkel
unbeschadet
Messereinsatzes
Geschädigten
Druck
verletzen
anzunehmen
.
Erfüllung
Qualifikationstatbestands
genügende
abstrakte
Gefahr
erheblicher
Verletzungen
war
auch
zurückhaltenden
Einsatz
unmittelbar
Kopf
Hals
Brust
Geschädigten
gegeben
.
2
.
Strafausspruch
begegnet
Einzelstrafen
auch
Gesamtstrafe
rechtlichen
Bedenken
Landgericht
Stand
Vollstreckung
Geldstrafe
Entscheidung
Amtsgerichts
Grevenbroich
18
Juli
Js
festgestellt
hat
.
war
geboten
prüfen
Bildung
Gesamtstrafe
Fall
vollständigen
Vollstreckung
Härteausgleich
Unmöglichkeit
Gesamtstrafenbildung
angezeigt
wäre
.
Blick
Alternativen
kann
Senat
Generalbundesanwalt
beantragt
Sache
Beschlussverfahren
§
zurückverweisen
nur
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Strafbemessung
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
können
aufrecht
erhalten
bleiben
.
Krehl