BESCHLUSS StR 15 . April Strafsache : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Nr. Verwirklichung Tatbestands Verwendens gefährlichen Werkzeugs sexuellen Nötigung reicht Täter Werkzeug Nötigungskomponente allein eigenen Luststeigerung unmittelbaren Zusammenhang sexuellen Geschehen Tatopfer einsetzt . Beschluss 15 . April StR besonders schwerer Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag Anhörung 15 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 27 . Mai Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben getroffenen Feststellungen aufrechterhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Vergewaltigung Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch ist rechtlich beanstanden . gilt auch Landgericht Tat 12 Juli Fall § Abs. Nr. StGB ausgegangen ist . holte Angeklagte Feststellungen Landgerichts Jagdmesser Schreibtischschublade demonstrierte bereits früher wiederholt Einsatz gefährlichen Werkzeugs Oralverkehr genötigten Geschädigten Schärfe Zerschneiden Stücks Papier . Dann zog Messerspitze rechten Kopfseite Hals Brust Haut verletzen . wollte Todesangst hervorrufen Lustgefühl erzeugen Geschädigte erneut Ergreifen Hand Oralverkehr nötigte . rechtliche Würdigung Handlung besonders schwere Vergewaltigung Verwendung gefährlichen Werkzeugs ist rechtsfehlerfrei . kommt notwendigerweise generell verängstigte Geschädigte Oralverkehr Angeklagten früheren Fällen auch Einsatz Messers Willen vorgenommen hätte . gefährliche Werkzeug muss Erfüllung Qualifikationstatbestands zwingend Nötigungsmittel nur Tat verwendet werden also Nötigungsmittel Werkzeug sexuellen Handlung vgl. Beschluss 12 . Dezember BGHSt f. ; Beschluss 8 . Februar . genügt auch einheitlicher Vorgang Sexualbezug vorliegt Urteil 6 . Februar IV . insoweit abgedruckt . Vorgang ist Feststellungen Landgerichts erfolgt Angeklagte Messereinsatz auch Luststeigerung vornahm . Gefährlichkeit Werkzeugs ist auch Blickwinkel unbeschadet Messereinsatzes Geschädigten Druck verletzen anzunehmen . Erfüllung Qualifikationstatbestands genügende abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war auch zurückhaltenden Einsatz unmittelbar Kopf Hals Brust Geschädigten gegeben . 2 . Strafausspruch begegnet Einzelstrafen auch Gesamtstrafe rechtlichen Bedenken Landgericht Stand Vollstreckung Geldstrafe Entscheidung Amtsgerichts Grevenbroich 18 Juli Js festgestellt hat . war geboten prüfen Bildung Gesamtstrafe Fall vollständigen Vollstreckung Härteausgleich Unmöglichkeit Gesamtstrafenbildung angezeigt wäre . Blick Alternativen kann Senat Generalbundesanwalt beantragt Sache Beschlussverfahren § zurückverweisen nur neuen Verhandlung Entscheidung Strafbemessung . bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben . Krehl