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2007 lines
18 KiB

NAMEN
18
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Vorteilsgewährung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
Verhandlung
18
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Krehl
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Wimmer
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
persönlich
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenbeteiligten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
11
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
Entschädigung
durchgeführte
Strafverfolgungsmaßnahmen
zugebilligt
wurde
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
wird
festgestellt
Revision
Staatsanwaltschaft
zurückgenommen
wurde
Ablehnung
Verhängung
Geldbuße
Nebenbeteiligte
bezieht
.
insoweit
entstandenen
Kosten
Rechtsmittels
Nebenbeteiligten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Vorteilsgewährung
Fällen
freigesprochen
Verhängung
Geldbuße
Nebenbeteiligte
abgelehnt
.
Freisprechung
Angeklagten
richtet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Insoweit
ist
Rechtsmittel
begründet
.
Ablehnung
Geldbuße
Nebenbeteiligte
gerichtet
war
ist
festzustellen
zurückgenommen
worden
ist
.
1
.
Gegenstand
Anklage
Umfang
Zulassung
Landgericht
ist
Vorwurf
Angeklagte
habe
Vertreter
AG
Zusammenhang
Beratervertrag
27./28
Juli
Vereinbarung
Verlängerung
Beratervertrages
16./20
.
Dezember
Unrechtsvereinbarungen
gesondert
verurteilten
getroffen
Vorteile
übung
ehrenamtlicher
Beigeordneter
Stadt
Stellvertreter
Oberbürgermeisters
gewährt
werden
sollten
.
2
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
war
Mitglied
Vorstands
AG
.
Unternehmensgruppe
plante
errichtete
Anlagen
Bereich
erneuerbaren
Energien
insbesondere
Windenergieanlagen
.
wollte
Jahr
auch
Projekte
vorbereiten
suchte
auch
schon
anderen
Projekten
Berater
Türöffner
politischen
dungsträgern
tätig
werden
sollte
.
Unternehmensgruppe
war
Zeugin
S.
Gewinnung
Betreuung
Berater
ständig
.
war
damals
Marketing
Abteilung
%
erneuerbar
.
fragte
ehemaligen
Wirtschaftsminister
Landes
.
kenne
ter
Unternehmensgruppe
tätig
werden
könne
.
.
damaligen
Thüringer
Wirtschaftsminister
nahm
Kontakt
vorschlug
.
war
Mitglied
Stadtrats
.
Jahr
wurde
Innenminister
Freistaats
.
Amt
trat
März
blieb
aber
Mitglied
Landtags
.
Ausscheiden
Landespolitik
übernahm
gegründete
Firma
GmbH
Beratertätigkeiten
.
Beigeordneten
Stadt
wurde
ehrenamtlichen
gewählt
wurde
Stellvertreter
Oberbürgermeisters
.
wurde
18
.
September
Ehrenbeamten
ernannt
vereidigt
.
Hauptamtliche
Stellvertreterin
Oberbürgermeisters
war
Bürgermeisterin
hauptamtliche
Beigeordnete
weitere
Stellvertreterin
Oberbürgermeisters
.
Bauressort
leitete
auch
Planung
Windkraftanlagen
zuständig
war
.
war
Stadtrat
Jahr
Fraktionsvorsitzender
.
Beigeordnetem
wurde
Geschäftsbereich
städtische
teiligungen
zugewiesen
.
Insoweit
hatte
dienstlichen
Kontakte
-Unternehmensgruppe
.
Allerdings
wurde
auch
Oberbürgermeister
gelegentlich
anderen
Bereichen
eingesetzt
.
Zeugin
S.
war
zunächst
unbekannt
.
informierte
Lebenslauf
.
Tätigkeit
betraf
wurde
dort
hingewiesen
Mitglied
Stadtrats
war
;
Eigenschaft
ehrenamtlicher
Beigeordneter
wurde
dort
erwähnt
.
2
.
Juni
kam
ersten
Gespräch
S.
Firmenzentrale
-Unternehmensgruppe
erläuterte
Unternehmensgruppe
Niederlassung
plane
dort
Arten
erneuerbaren
Energien
Lande
vorzustellen
.
Zweck
benötige
Berater
Netzwerk
verfüge
.
berichtete
bisherigen
Tätigkeiten
Landesebene
kommunalen
Ämter
erwähnte
.
Erst
Ende
Gesprächs
kam
Angeklagte
S.
bisher
Gesagte
zusammenfasste
.
27
.
28
Juli
wurde
Beratervertrag
-Holding
AG
GmbH
unterzeichnet
.
war
Kontaktplanung
Interesse
Unternehmensgruppe
Institutionen
namentlich
benannten
Personen
kommunaler
Ebene
vorgesehen
Stadt
betraf
damaligen
Oberbürgermeister
.
Vergütung
Beratertätigkeit
sollten
Euro
netto
Tag
Beratertätigkeit
gezahlt
werden
ferner
Aufwendungsersatz
.
Tag
Unterzeichnung
Beratervertrages
kam
Treffen
Mitarbeitern
-Unternehmensgruppe
Projekte
gen
vorstellten
.
persönlichen
Kontakt
Angeklagten
kam
Tag
noch
Verhandlungen
Inhalt
Beratervertrages
.
Projekten
-Unternehmensgruppe
ging
Windenergieanlagen
.
Errichtung
war
nur
sogenannten
Windvorranggebieten
zulässig
.
waren
Regionalplan
vorgesehen
Regionalversammlungen
Landes
erstellt
wurde
.
unternehmensinternen
E-Mail
18
.
April
hatte
S.
geklagten
diesbezügliche
Situation
geschildert
.
waren
zunächst
nur
Holzhackschnitzel-Heizkraftwerk
Holzpelletierungsanlage
vorgesehen
.
waren
auch
Windvorranggebiete
ausgewiesen
.
Errichtung
Windkraftanlagen
bedurfte
Änderung
Regionalversammlung
.
Erst
unternehmensinternen
Diskussionen
brachte
auch
Standort
Projekten
S.
Windkraftanlagen
Gespräch
.
war
besonders
interessiert
dort
wohnte
Tätigkeit
Leiter
möglichen
Niederlassungen
-Gruppe
vorstellen
konnte
.
18
.
August
tauschten
Mitarbeiter
Unternehmens
untereinander
Angeklagten
E-Mails
Potenzial
Standorts
Windkraftanlagen
könne
.
Angeklagte
äußerte
direkt
Unternehmen
einsetzen
.
nahm
zunächst
Stadtverwaltung
bekannt
machen
alsbald
Beratertätigkeit
Gespräche
verschiedenen
Behörden
vermittelte
Mitarbeiter
-Gruppe
Kontakte
dorthin
.
-Gruppe
nahmen
Beteiligung
Referenten
Umwelt
Verkehr
Energie
takt
.
teilten
geeigneten
Ort
Niederlassung
Unternehmens
suchten
.
Bedingung
sei
Bau
Windkraftanlagen
.
teilte
kam
auch
Zutun
Baudezernentin
.
.
Kontakt
Oberbürgermeister
.
Auch
befürwortete
Ansiedlung
gruppe
.
Verwaltungsgericht
bereits
28
Juli
entschieden
hatte
Konkurrenzunternehmen
tigt
sei
Nähe
-Gruppe
Windkraftanlagen
errichten
aber
Blick
Thüringer
Wald
beeinträchtigt
hätte
Aberkennung
Status
Weltkulturerbe
befürchten
ließ
suchte
Oberbürgermeister
Bitte
Thüringer
Bauministers
ten
Ausweisung
anderen
Fläche
Errichtung
Windkraftanlagen
.
Oberbürgermeister
informierte
lichkeit
erkannte
neue
Windvorranggebiete
durchzusetzen
-Gruppe
profitiert
hätte
.
8
.
September
fand
Vermittlung
chung
Oberbürgermeister
arbeiter
Angeklagte
-Unternehmensgruppe
Mitarbeiter
Stadtverwaltung
teilnahmen
.
ging
Angeklagte
Beratertätigkeit
Unternehmensgruppe
inzwischen
offen
gelegt
hatte
aber
Fall
war
.
Angeklagte
stellte
Pläne
Gruppe
jedoch
Schwierigkeiten
hinwies
interessiert
zeigte
.
Teilnahme
GmbH
tätigkeit
abgerechnet
.
Gespräch
wurde
später
AG
entgeltliche
-9-
Mittlerweile
bestand
Stadtverwaltung
Stadt
Einigkeit
-Unternehmensgruppe
Erweiterung
vorranggebiete
unterstützen
sollte
.
unterzeichnete
Baudezernentin
.
13
.
September
-Mitarbeitern
vorbereitetes
ben
Änderung
Raumordnungsplans
Südwest-Thüringen
.
Verwendung
Schreibens
begannen
Mitarbeiter
-Gruppe
tragsverhandlungen
Grundstückseigentümern
möglichen
Standorten
Windenergieanlagen
.
1
.
Oktober
fand
Besprechung
Angeklagten
.
Zuvor
hatte
Oberbürgermeister
Beratertätigkeit
unterrichtet
;
Fraktionsvorsitzender
Beigeordneter
war
wurde
1
.
Oktober
sprochen
.
6
.
Oktober
wurde
Beigeordnetenrunde
Erweiterung
Windvorranggebiete
besprochen
.
teilte
nächsten
Tag
Besprechung
Thüringer
Bauministerium
haben
werde
.
Oberbürgermeister
entschied
dort
Stadt
fenden
Fragen
Erweiterung
Windvorranggebiete
erörtern
solle
.
nachfolgenden
Gespräch
Bediensteten
Bauministeriums
wurde
Möglichkeit
Änderung
besprochen
.
berichtete
nächsten
Beigeordnetenrunde
.
Besprechung
wurde
anderen
Tätigkeiten
Projekten
Zusammenhang
standen
GmbH
Gruppe
Beratungstätigkeit
Angeklagten
abgerechnet
Rechnungen
ergab
insoweit
auch
dienstlich
übernommene
Aufgabe
handelte
.
Ende
Oktober
kamen
Oberbürgermeister
weiteren
Beigeordneten
Erweiterung
vorgesehenen
Windvorranggebiete
beantragt
werden
sollte
.
war
zunächst
Stadtratsbeschluss
erforderlich
.
Beschlussvorlage
wurde
Dezernat
Baudezernentin
.
erstellt
.
Entwurf
9
November
Zeugin
leitete
AG
weiter
.
wies
Bedarf
Nachbesserung
Beschlussvorlage
bestehe
.
wurde
überarbeitet
.
Unabhängig
-Mitarbeiter
.
hielt
auch
Oberbürgermeister
Entwurf
Baudezernats
aussagekräftig
bat
Unterstützung
-Gruppe
wenden
.
wandte
Mail
10
November
direkt
Angeklagten
.
noch
Zeugin
sitz
Beschlussentwurfs
Stadt
gekommen
war
.
gingen
Beratertätigkeit
-Gruppe
offen
gelegt
habe
beiter
Stadtverwaltung
Hilfe
gebeten
hätten
.
Schließlich
wurde
ergänzte
Entwurf
Beschlussvorlage
Stadtrat
eingebracht
26
November
beschloss
.
stimmte
Antrag
Stadt
Erweiterung
.
wurde
Regionalen
meinschaft
Tagesordnung
7
.
Dezember
gesetzt
kurz
Beginn
Sitzung
wieder
abgesetzt
.
Bauministerium
hatte
erwogen
Regionalplan
Windvorranggebiete
genehmigen
.
waren
zusätzlich
Stadtratsbeschluss
weitere
Voraussetzungen
Ausdehnung
Windvorratsgebiete
erfüllen
Änderung
Thüringer
Verordnung
.
Entwurf
fassung
Verordnung
sah
Verbot
Errichtung
Windkraftanlagen
.
wurde
-Gruppe
beauftragt
einzusetzen
Verbotsregelung
komme
.
Beigeordnetenrunde
Stadt
8
.
Dezember
informierte
K.
lemlage
wurde
Oberbürgermeister
beauftragt
Sachstand
Verordnung
festzustellen
.
raufhin
Umweltminister
ordnetenrunde
Stadt
erörterte
Situation
berichtete
.
14
.
Dezember
formierte
auch
Angeklagten
.
Gespräch
Umweltminister
stellte
GmbH
später
AG
Rechnung
.
ersten
Differenzen
Angeklagten
Abstimmungsverhaltens
kam
Stadtrat
schlussvorlage
Erweiterung
Windvorranggebiets
26
November
.
hatte
Beschlussvorlage
gestimmt
Interessenkonflikts
Stimme
enthalten
.
Inzwischen
vermuteten
auch
Personen
Stadtverwaltung
Kommunalpolitik
Berater
-Gruppe
tätig
war
.
Möglichkeit
flikts
berichteten
Thüringer
Allgemeine
Zeitung
Thüringer
Landeszeitung
.
Beiträgen
wurde
möglichen
Konflikt
genannten
Abstimmung
gesprochen
.
Stellung
ehrenamtlicher
Beigeordneter
wurde
näher
konkretisiert
lediglich
beiläufig
Satz
erwähnt
.
Angeklagten
gelangten
Zeitungsartikel
Kenntnis
.
war
Abstimmungsverhalten
erzürnt
Ruf
-Gruppe
fürchtete
.
Bezeichnung
Beigeordneter
nahm
Kenntnis
.
Zeitungsberichte
diskutierte
Angeklagte
Zeugin
S.
Zusammenarbeit
beendet
31
.
Dezember
auslaufende
Beratervertrag
verlängert
werden
sollte
.
Zeugin
überredete
Angeklagten
Hinweis
sonst
gute
sammenarbeit
Vertragsverlängerung
.
Angeklagte
unterzeichnete
16
.
Dezember
Vereinbarung
GmbH.
weiteren
Tätigkeiten
Interesse
AG
entsprechende
erledigte
Vielzahl
-Gruppe
.
nahm
aber
Handlung
mehr
auch
Dienstausübung
angesehen
werden
kann
.
Insgesamt
zahlte
tertätigkeiten
AG
GmbH
Honorare
Höhe
Euro
netto
Fahrtkostenersatz
Höhe
netto
.
Unternehmensgruppe
geplanten
Projekte
wurde
realisiert
.
Landgericht
hat
ausgeführt
getroffenen
Feststellungen
seien
Verurteilung
Angeklagten
ausreichend
.
könne
feststellen
Angeklagte
Abschluss
Beratervertrages
gewusst
habe
Ehrenbeamter
Stadt
gewesen
sei
Regionale
Planungskommission
Vertreter
Stadt
gewählt
werden
sollte
.
Landgericht
konnte
Überzeugung
bilden
bereits
erste
Beratervertrag
Unrechtsvereinbarung
enthalten
habe
geschlossen
worden
sei
Angeklagte
künftige
Dienstausübung
habe
nehmen
wollen
.
Ebenso
konnte
feststellen
Verlängerung
Beratervertrages
Dezember
vorangegangene
Dienstausübung
habe
honoriert
werden
sollen
neue
Unrechtsvereinbarung
getroffen
worden
sei
Ziel
gehabt
habe
auch
künftige
Dienstausübung
nehmen
.
Schließlich
konnte
klären
Angeklagte
Bezahlung
einzelner
Rechnungen
GmbH
gewusst
habe
auch
dienstliche
Handlungen
habe
vergüten
lassen
.
II
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
ist
zunächst
unbeschränkter
Einlegung
Rahmen
Revisionsbegründung
Wirkung
Teilrücknahme
Freispruch
Angeklagten
Entschädigungsentscheidung
Gunsten
beschränkt
worden
.
Beschwerdeführerin
hat
zwar
Revisionsbegründungsschrift
Aufhebungsantrag
Beschränkung
formuliert
Rechtsmittel
aber
nur
insoweit
begründet
Freisprechung
Angeklagten
betrifft
.
Widersprechen
Revisionsantrag
Inhalt
Revisionsbegründung
ist
Berücksichtigung
Nr.
Abs.
Angriffsziel
Auslegung
ermitteln
vgl.
Urteile
11
.
Juni
NStZ-RR
;
22
.
Februar
;
26
.
April
NStZ-RR
;
6
Juli
20
.
September
.
führt
hier
nachträglichen
Beschränkung
Sache
zunächst
unbeschränkt
eingelegte
Rechtsmittel
teilweise
zurückgenommen
wurde
;
Ablehnung
Verhängung
Geldbuße
Nebenbeteiligte
wird
Revisionsbegründung
Angriffsziel
erwähnt
.
Senat
stellt
Revision
insoweit
zurückgenommen
wurde
.
.
Revision
ist
begründet
.
1
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatgerichts
§
.
Spricht
Angeklagten
Zweifel
überwinden
vermag
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
Insbesondere
ist
verwehrt
Beweiswürdigung
Tatgerichts
eigene
Würdigung
ersetzen
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
Lücken
aufweist
widersprüchlich
unklar
ist
Gesetze
Logik
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
werden
stRspr
;
vgl.
Senat
Urteil
26
Juli
f.
.
.
2
.
gemessen
weist
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
.
Ansicht
Landgerichts
gebe
ausreichenden
Beweis
Angeklagte
Abschluss
Beratervertrags
auch
zunächst
stillschweigend
vereinbart
hätten
Handlungen
Amtsträger
auch
dienstliche
-Gruppe
vornehme
hält
onsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Vorteilsgewährung
§
Abs.
StGB
erforderliche
Unrechtsvereinbarung
setzt
Vorteilsgeber
Ziel
handelt
künftige
Dienstausübung
Amtsträgers
nehmen
und/oder
vergangene
Dienstausübung
honorieren
.
setzt
naturgemäß
hinreichende
Vorstellung
Amtsträgereigenschaft
Vorteilsnehmers
hat
.
Sinne
Unrechtsvereinbarung
vorliegt
ist
Tatfrage
unterliegt
wertenden
Beurteilung
Tatgerichts
regelmäßig
Wege
Gesamtschau
Betracht
kommenden
Indizien
erfolgen
hat
.
mögliche
Indizien
Ziel
Vorteil
künftige
Dienstausübung
nehmen
vergangene
Dienstausübung
honorieren
fließen
Plausibilität
anderen
behaupteten
sonst
Betracht
kommenden
Zielsetzung
wertende
Beurteilung
namentlich
:
Stellung
Amtsträgers
Beziehung
Vorteilsgebers
dienstlichen
Aufgaben
Vorgehensweise
Angebot
Versprechen
Gewähren
Vorteilen
Art
Wert
Zahl
Vorteile
.
So
können
dienstliche
Berührungspunkte
Vorteilsgeber
Amtsträger
ebenso
ausschlaggebender
Weise
Unrechtsvereinbarung
sprechen
Heimlichkeit
Vorgehens
.
ist
Gesamtschau
Indizien
würdigen
Urteil
14
.
Oktober
BGHSt
.
vorzunehmende
Gesamtwürdigung
hat
Landgericht
Umstände
einbezogen
.
hat
Interessenlage
Abschluss
Beratervertrages
verfolgten
Zielvorstellungen
AG
Sicht
tätigen
Angeklagten
auseinandergesetzt
.
Unternehmensgruppe
war
Inhalt
Beratervertrages
zentraler
Bedeutung
Berater
nur
Kontakte
wichtigen
politischen
Entscheidungsträgern
Landkreisebene
auch
Netzwerk
verfügte
.
kurz
Abschluss
Vertrags
verfassten
E-Mail
zuständigen
Unternehmensmitarbeiterin
S.
war
Unternehmensgruppe
wichtig
spürbare
Einflussnahme
Genehmigungen
erreichen
.
Äußerung
war
zwar
Rahmen
Erörterung
Laufzeit
Vergütungsvereinbarung
gemacht
worden
.
verdeutlichte
aber
zugleich
Interessen
Unternehmensgruppe
Einflussnahme
Genehmigungen
Anlagen
.
waren
objektiv
nur
persönlichen
Kontakte
dern
auch
Funktionen
kommunalen
Bereich
Bedeutung
.
objektive
Interessenlage
-Unternehmensgruppe
legt
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
Ämter
tionen
Stadt
Zeugin
Kennenlernen
geführten
Gespräch
erörtert
wurden
.
Landgericht
ist
Zusammenhang
Aussage
Zeugin
S.
gefolgt
Ergebnis
auch
AG
Angeklagten
Interesse
gewesen
sei
.
hat
aber
Plausibilität
Aussageteils
Gegensatz
objektiven
Interessenlage
Unternehmensgruppe
steht
erkennbar
überprüft
.
hätte
auch
bestanden
Hauptverhandlung
gesondert
führten
Verfahrens
angegeben
hatte
wundern
würde
kommunalpolitische
Tätigkeit
Ämter
gesprochen
hätte
.
Lücke
Beweiswürdigung
ist
ferner
erblicken
Landgericht
Würdigung
Einlassung
Angeklagten
Frage
Kenntnis
Funktionen
Stadtverwaltung
Abstimmungsverhalten
Stadtratsversammlung
26
November
entstandenen
Differenzen
Angeklagten
berücksichtigt
hat
.
Behauptung
Angeklagten
habe
schon
Abschluss
Beraterverträge
vorgestellt
Entscheidungen
Stadtrat
erneuerbare
Energien
zurückhalten
Abstimmungen
erneuerbare
Energien
Raum
verlassen
werde
deutet
Angeklagte
bereits
Abschluss
Beratervertrages
Kenntnis
Funktionen
Stadtverwaltung
hatte
.
Aussage
Angeklagten
Vorstellung
künftigen
Abstimmungsverhalten
Zeit
Abschlusses
Beratervertrages
ist
weiteren
Behauptung
Angeklagten
vereinbar
habe
Eigenschaft
erst
Oktober
November
erfahren
.
Hatte
Angeklagte
schon
Vertragsschluss
Vorstellung
werde
Abstimmungen
Stadtrat
erneuerbare
Energien
Stimme
enthalten
muss
schon
damals
Position
informiert
gewesen
sein
.
Anschluss
hätte
Strafkammer
aber
Frage
befassen
müssen
Angeklagte
auch
Einbindung
Beigeordneter
Stadtverwaltung
informiert
war
.
wäre
jedenfalls
Gesamtschau
Umstände
erörtern
gewesen
.
Lückenhaft
sind
Erwägungen
Landgerichts
ferner
internen
E-Mail
Verkehr
Unternehmensgruppe
zeitlichen
Zusammenhang
Abschluss
Beratervertrages
.
Strafkammer
hat
hervorgehoben
Stadt
AG
zunächst
Standort
kraftanlagen
ausschließlich
Standort
Niederlassung
Betracht
gezogen
worden
sei
.
Angeklagte
hatte
aber
schon
Tag
Abschlusses
Beratervertrages
Bedenken
Mitarbeiter
Bezug
Standort
Windkraftanlagen
hinweggesetzt
erneute
Überprüfung
Frage
gefordert
.
weiterer
Prüfung
auch
-Mitarbeiter
möglicher
Standort
Windkraftanlagen
trachtet
wurde
äußerte
Angeklagte
unternehmensinternen
E-Mail
18
.
August
:
passt
doch
!
!
!
Da
kann
doch
direkt
einsetzen
Standort
HPA
klar
machen
hätte
Landgericht
Würdigung
internen
E-Mail-Verkehrs
Gruppe
berücksichtigen
müssen
.
Landgericht
hat
schließlich
Honorarvereinbarung
Unternehmensgruppe
GmbH
Gesamtschau
Umstände
einbezogen
.
sollten
AG
dungsersatz
auch
Euro
Tag
Beratertätigkeit
GmbH
bezahlt
werden
.
Höhe
Entlohnung
tiv
Diensthandlung
geleistet
wird
kann
jedoch
auch
Indiz
sein
Unrechtsvereinbarung
zugrunde
lag
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
BGHSt
.
IV
.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insoweit
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
entfällt
Ausspruch
Angeklagten
erlittene
Ermittlungsmaßnahmen
entschädigen
.
Auch
Frage
ist
gemäß
§
Abs.
StrEG
neu
befinden
vgl.
Senat
Urteil
7
.
Februar
.
Krehl
Wimmer
Richterin
Dr.
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl
Grube