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582 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
StR
30
November
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
November
beschlossen
:
1
.
wird
festgestellt
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
Juni
wirksam
zurückgenommen
worden
ist
.
2
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Revision
vorgenannte
Urteil
werden
unzulässig
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
7
.
Juni
waltigung
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindes
sexueller
Nötigung
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindes
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
legte
Pflichtverteidiger
9
.
Juni
Revision
.
17
.
Juni
wurde
Urteil
zugestellt
.
Schriftsatz
11
Juli
Gericht
eingegangen
13
Juli
nahm
Pflichtverteidiger
Revision
.
anwaltlichen
Erklärungen
7
.
September
28
.
September
ergibt
hat
Pflichtverteidiger
Angeklagten
11
Juli
Justizvollzugsanstalt
besucht
möglichen
Folgen
Revision
folgsaussichten
erörtert
Angeklagte
hat
Rücknahme
zugestimmt
.
Weiter
heißt
Erklärung
28
.
September
wörtlich
:
Unterzeichner
kann
insofern
ausschließen
Folge
sprachlicher
Probleme
Unterzeichner
englischen
Sprache
fließend
mächtig
ist
Tragweite
Revisionsrücknahme
Herrn
erkannt
wurde
.
ausdrückliche
Zustimmung
Herrn
Revisionsrücknahme
kann
uneingeschränkt
tigt
werden
Unterzeichner
Meinung
war
Herr
Vorschlag
Unterzeichners
Revision
zurück
nehmen
angeschlossen
hatte
.
22
Juli
Landgericht
eingegangenem
Schreiben
teilte
Angeklagte
Durchführung
Revision
wünsche
.
hat
weiteren
Schreiben
Gericht
eingegangen
3
.
August
nochmals
bekräftigt
.
Pflichtverteidiger
hat
Schreiben
28
.
September
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gestellt
erneut
Revision
eingelegt
.
2
.
ist
feststellende
Klärung
Wirksamkeit
Revisionsrücknahme
förmliche
Entscheidung
Rechtsmittelgerichts
angezeigt
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Rücknahme
Revision
Pflichtverteidiger
ist
wirksam
.
gemäß
§
Abs.
erforderliche
ausdrückliche
Ermächtigung
lag
Zeitpunkt
Rücknahme
.
Ermächtigung
ist
bestimmte
Form
vorgeschrieben
so
auch
mündlich
erteilt
werden
kann
.
Nachweis
kann
noch
Abgabe
Rücknahmeerklärung
geführt
werden
auch
anwaltliche
Versicherung
Verteidigers
.
Erklärungen
Pflichtverteidigers
9
.
28
.
September
ergibt
Angeklagte
wirksam
Rücknahme
ermächtigt
hat
.
Besprechung
Pflichtverteidiger
mündlich
erklärte
Zustimmung
reicht
.
Pflichtverteidiger
insoweit
missverstanden
haben
könnte
ist
Erklärung
entnehmen
liegt
fließender
Beherrschung
englischen
Sprache
auch
nahe
.
Pflichtverteidiger
ausgeschlossener
möglicher
Irrtum
Angeklagten
Tragweite
Revisionsrücknahme
führt
hingegen
Unwirksamkeit
Ermächtigung
.
22
Juli
Gericht
eingegangenes
Schreiben
hat
Angeklagte
Ermächtigung
zwar
widerrufen
.
Widerruf
Ermächtigung
ist
jederzeit
zulässig
wird
schon
dann
wirksam
Angeklagte
mündlich
fernmündlich
Gericht
Verteidiger
erklärt
.
Widerruf
führt
jedoch
nur
dann
Unwirksamkeit
Rücknahmeerklärung
Gericht
Verteidiger
erklärt
worden
ist
Rücknahmeerklärung
Gericht
eingegangen
ist
vgl.
BGHSt
;
NStZ-RR
211
;
NStZ
.
ist
hier
Fall
.
Anfechtbarkeit
Ermächtigung
hier
allein
vorliegenden
Motivirrtums
Angeklagten
kommt
Betracht
.
Zwar
handelt
Ermächtigung
Prozesshandlung
widerrufen
Irrtums
angefochten
werden
kann
.
Dennoch
kann
auch
Interesse
Rechtssicherheit
Irrtums
angefochten
werden
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
;
OLG
;
Hanack
LR-StPO
25
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Frisch
SK-StPO
§
Rdn
.
jedenfalls
dann
Irrtum
unzulässigen
Willensbeeinflussung
beruht
.
Fall
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
ermächtigten
Verteidiger
erklärten
Rücknahme
Rechtsmittels
angenommen
werden
könnte
vgl.
BGHSt
53
;
KK
5
.
Aufl
.
Rdn
.
liegt
ersichtlich
.
3
.
August
Gericht
eingegangenen
Schreiben
trägt
Angeklagte
zwar
Einzelnen
fair
behandelt
fühlt
.
Umstände
betreffen
jedoch
Vorgänge
Erlass
Urteils
Höhe
erkannten
Strafe
aber
Zustimmung
Rücknahme
Rechtsmittels
.
belegen
nur
Angeklagte
anderen
Sinnes
geworden
ist
aber
Erteilung
Ermächtigung
Willensmängel
vorgelegen
haben
.
Willensmängel
insbesondere
Irrtümer
führen
ohnehin
nur
dann
Unwirksamkeit
Ermächtigung
Revisionsrücknahme
unzulässigen
Willensbeeinflussung
beruhen
vgl.
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
.
ergeben
Schreiben
Angeklagten
Verteidigers
erst
recht
Anhaltspunkte
.
3
.
Verteidiger
erneut
eingelegte
Revision
Antrag
Wiedereinsetzung
sind
unzulässig
.
Rücknahmeerklärung
enthält
regelmäßig
Verzicht
Wiederholung
Rechtsmittels
vgl.
BGHSt
;
NStZ-RR
211
;
NStZ
;
Abs.
Rücknahme
jeweils
m.w
.
.
war
zurückgenommene
Revision
zunächst
fristgerecht
eingelegt
worden
.
Ist
aber
Frist
Sinne
§
versäumt
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ausgeschlossen
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß