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5.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
Juli
Fall
II.3
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
Einziehungsanordnung
Zeugen
sichergestellten
bungsmitteln
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
II.1
Urteilsgründe
Tatmehrheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
weiteren
Fällen
Fall
Urteilsgründe
unerlaubten
gewerbsmäßigen
Betäubungsmitteln
Fall
II.4
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Zugleich
hat
verschiedene
Betäubungsmittel
eingezogen
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Tenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Schuldspruch
Fällen
II
.
II
.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
unterliegt
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
Aufhebung
Landgericht
Fall
bezogenen
Beweisantrag
Angeklagten
tragfähiger
Begründung
abgelehnt
hat
.
II
.
Angeklagten
insoweit
erhobenen
Verfahrensrüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
1
.
17
Juli
beantragte
Verteidiger
Angeklagten
Zeugin
Beweis
Tatsache
vernehmen
Zeuge
sei
mindestens
hier
ständlichen
Zeitraums
Verkäufer
Betäubungsmitteln
insbesondere
gewesen
.
Begründung
führte
Zeuge
habe
nehmung
angegeben
Wissens
sei
Zeuge
habe
gehört
auch
Zeugin
Verkäu
.
Zeuge
habe
Vernehmung
lediglich
Konsument
dargestellt
.
Beweisaufnahme
werde
ergeben
Verkäufer
aufgetreten
sei
ergebe
veritables
Eigeninteresse
"
Zeugen
streitgegenständlichen
Fahrt
Ziffer
Anklageschrift
landgerichtlichen
Feststellungen
Angeklagten
durchgeführt
habe
.
2
.
Landgericht
wies
Beweisantrag
Beschluss
gleichen
Tag
Unerreichbarkeit
Zeugin
.
könne
unabsehbare
Zeit
Gericht
vernommen
werden
.
ergebe
Attest
25
.
Juni
.
Anhaltspunkte
Gesundheitszustand
Zeugin
zwischenzeitlich
gebessert
habe
hätten
ergeben
.
Bescheinigung
25
.
Juni
war
amtsärztliches
Attest
18
.
Juni
vorangegangen
.
wird
einlaufende
psychische
Erkrankung
Zeugin
festgehalten
Kommunikationsfähigkeit
erhebliche
Auswirkungen
habe
.
Würdigung
auch
fremdanamnestisch
erhobenen
Angaben
behandelnden
Psychiater
Hinweis
Gefahr
akuten
Exazerbation
schweren
psychischen
Erkrankung
bestehenden
eingeschränkten
psychischen
Belastbarkeit
eingeschränkten
Konzen-trationsfähigkeit
sei
aktuell
Verhandlungsfähigkeit
gegeben
Betroffene
Verhandlungsverlauf
Einschränkungen
folgen
könne
.
Vernehmungsfähigkeit
wäre
insofern
bejahen
Vernehmung
häuslichen
Umfeld
geschützten
Rahmen
Polizeistation
ärztlicher/nervenärztlicher
Sicht
verantworten
wäre
.
3
.
Landgericht
Zeugin
zunächst
Amts
hatte
vernehmen
wollen
aber
Eingang
ärztlichen
Bescheinigungen
verzichtet
hatte
durfte
Beweisantrag
mitgeteilten
Begründung
zurückweisen
.
hätte
Rahmen
Amtsaufklärungspflicht
Frage
auseinander
setzen
müssen
zumindest
kommissarische
Vernehmung
Zeugin
Sachaufklärung
geboten
gewesen
wäre
.
liegt
Beweisantrag
.
Ansicht
Generalbundesanwalts
handelte
Beweis
gestellten
Umständen
noch
hinreichend
bestimmte
Beweistatsachen
lediglich
Beweisziel
.
Zeuge
Zeitpunkt
Tat
II
.
Urteilsgründe
Verkäufer
aufgetreten
ist
ist
Wahrnehmung
Zeugin
zugänglicher
Umstand
damalige
Lebensgefährtin
Zeugen
Angaben
machen
kann
.
gilt
Weiteres
auch
Antrag
Wege
Auslegung
entnehmen
lässt
weiter
Beweis
stellt
Zeugin
habe
Zeugen
angegeben
habe
Betäubungsmittel
verkauft
.
Ablehnung
Beweisantrags
Unerreichbarkeit
Zeugin
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
durfte
Strafkammer
vorliegenden
ärztlichen
Bescheinigungen
ausgehen
zeugenschaftliche
Vernehmung
Hauptverhandlung
absehbare
Zeit
Verfügung
stehen
würde
.
Feststellung
durfte
allerdings
Blick
ergänzenden
ärztlichen
Hinweis
Vernehmung
Zeugin
könne
privaten
Umfeld
Polizeistation
seits
verantwortet
werden
begnügen
.
Landgericht
hätte
Maßgabe
Amtsaufklärungspflicht
Frage
auseinandersetzen
müssen
grundsätzlich
mögliche
kommissarische
Vernehmung
Zeugin
Sachaufklärung
geeignet
geboten
erscheint
vgl.
MeyerGoßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
§
.
Rspr
.
.
hätte
umfassende
Abwägung
vornehmen
müssen
Ergebnis
bisherigen
Beweisaufnahme
zeitlichen
organisatorischen
Aufwand
Vernehmung
insbesondere
Qualität
angebotenen
Beweismittels
Bedeutung
Verfahren
Frage
berücksichtigen
gewesen
wäre
erforderlich
ist
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Zeugin
persönlichen
Eindruck
erhalten
vgl.
;
NStZ
.
Strafkammer
war
Notwendigkeit
Überlegungen
ersichtlich
bewusst
hat
Beweisantrag
rechtsfehlerhaft
abgelehnt
.
4
.
ordnungsgemäßen
Zurückweisung
Beweisbegehrens
beruht
Urteil
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
auch
.
Landgericht
hat
eingehend
Frage
auseinander
gesetzt
glaubhafte
Anhaltspunkte
geben
könnte
Zeuge
selbst
Drogen
gehandelt
habe
Blick
Alleintäter
Tat
.
Urteilsgründe
sein
könnte
.
hat
verneint
ist
ausgegangen
Beweis
gestellte
Tatsache
Zeugin
habe
Zeugen
gesagt
Zeuge
habe
Drogen
verkauft
unzutreffend
sei
S.
.
Hintergrund
lastungszeuge
war
Angeklagte
Tat
bestritten
hat
kann
Senat
ausschließen
Einschätzung
Strafkammer
anders
ausgefallen
wäre
wäre
Zeugin
vernommen
worden
hätte
Beweis
gestellten
Umstände
bestätigt
.
.
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
.
Urteilsgründe
entzieht
dazugehörigen
Einzelstrafe
Gesamtstrafenausspruch
Grundlage
.
Ebenso
muss
Einziehungsanordnung
bezüglich
Zeugen
sichergestellten
Betäubungsmittel
aufgehoben
werden
.
neue
Tatrichter
wird
Grundlage
neu
festzustellenden
Sachverhalts
prüfen
haben
Voraussetzungen
Einziehung
§
Abs.
.
V.m
.
Nr.
StGB
Verfahren
Angeklagten
gegeben
sind
gegebenenfalls
Verfahren
§
StGB
erfolgen
hat
.
Krehl