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293 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
11
.
April
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
Beschwerdeführers
11
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
Mai
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückzuverweisen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
Strafausspruch
betrifft
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zumessungserwägungen
Landgerichts
lassen
erkennen
Strafbemessung
möglicherweise
drohenden
anwaltsgerichtlichen
Sanktionen
§
Abs.
Blick
genommen
hat
.
beruflichen
Nebenwirkungen
strafrechtlichen
Verurteilung
Leben
Täters
sind
jedenfalls
dann
bestimmender
Strafzumessungsgrund
ausdrücklich
anzuführen
berufliche
wirtschaftliche
Basis
verliert
vgl.
nur
Beschluss
2
.
Februar
f.
;
Beschluss
26
.
März
NStZ
jeweils
.
hier
Fall
sein
könnte
lässt
Berücksichtigung
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
bisher
getroffenen
Feststellungen
jedenfalls
ausschließen
.
Angeklagte
war
Verhaftung
freiberuflicher
Rechtsanwalt
IT-Recht
tätig
.
Entlassung
Untersuchungshaft
nahm
Angestelltentätigkeit
früheren
Hauptmandantin
.
Anwaltszulassung
Angeklagten
zwischenzeitlich
geschehen
ist
ruht
Angeklagte
Hinblick
drohende
Maßnahmen
Abs.
verzichtet
hat
notwendige
Grundlage
jetzt
ausgeübten
Tätigkeit
ist
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
Berücksichtigung
ist
jedenfalls
denkbar
Angeklagte
Folge
strafgerichtlichen
Verurteilung
grundsätzlich
anwaltsgerichtlichen
Maßnahmen
hin
zeitlich
befristeten
Vertretungsverbot
§
Abs.
Nr.
sogar
Ausschließung
Rechtsanwaltschaft
§
Abs.
Nr.
rechnen
muss
berufliche
wirtschaftliche
Basis
verloren
hat
verliert
.
2
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Senat
kann
auszuschließen
noch
Feststellungen
beruflichen
Situation
Angeklagten
getroffen
werden
können
Verhängung
milderen
Strafe
neuen
Tatrichter
führen
.
3
.
Zuständigkeit
Schwurgerichts
nunmehr
weggefallen
ist
verweist
Senat
Sache
entsprechend
§
Abs.
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
.
Krehl
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.