BESCHLUSS 11 . April Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 2 . Antrag Beschwerdeführers 11 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . Mai Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückzuverweisen . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg Strafausspruch betrifft ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Zumessungserwägungen Landgerichts lassen erkennen Strafbemessung möglicherweise drohenden anwaltsgerichtlichen Sanktionen § Abs. Blick genommen hat . beruflichen Nebenwirkungen strafrechtlichen Verurteilung Leben Täters sind jedenfalls dann bestimmender Strafzumessungsgrund ausdrücklich anzuführen berufliche wirtschaftliche Basis verliert vgl. nur Beschluss 2 . Februar f. ; Beschluss 26 . März NStZ jeweils . hier Fall sein könnte lässt Berücksichtigung persönlichen Verhältnissen Angeklagten bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls ausschließen . Angeklagte war Verhaftung freiberuflicher Rechtsanwalt IT-Recht tätig . Entlassung Untersuchungshaft nahm Angestelltentätigkeit früheren Hauptmandantin . Anwaltszulassung Angeklagten zwischenzeitlich geschehen ist ruht Angeklagte Hinblick drohende Maßnahmen Abs. verzichtet hat notwendige Grundlage jetzt ausgeübten Tätigkeit ist lässt Urteilsgründen entnehmen . Berücksichtigung ist jedenfalls denkbar Angeklagte Folge strafgerichtlichen Verurteilung grundsätzlich anwaltsgerichtlichen Maßnahmen hin zeitlich befristeten Vertretungsverbot § Abs. Nr. sogar Ausschließung Rechtsanwaltschaft § Abs. Nr. rechnen muss berufliche wirtschaftliche Basis verloren hat verliert . 2 . Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung Entscheidung . Senat kann auszuschließen noch Feststellungen beruflichen Situation Angeklagten getroffen werden können Verhängung milderen Strafe neuen Tatrichter führen . 3 . Zuständigkeit Schwurgerichts nunmehr weggefallen ist verweist Senat Sache entsprechend § Abs. allgemeine Strafkammer Landgerichts . Krehl Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben .