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779 lines
6.8 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
StGB
1
.
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
ist
unwirksam
lediglich
auch
irrtümlich
objektiv
unrichtigen
Erklärung
Auskunft
Gerichts
hier
:
beamtenrechtlichen
Nebenfolgen
Urteils
zustandegekommen
ist
.
2
.
Beschränkung
Revision
Strafausspruch
ist
unwirksam
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
rechtsfehlerfrei
begründet
wurde
Schuldunfähigkeit
auszuschließen
ist
.
Beschluß
10
.
Januar
StR
BESCHLUSS
StR
10
.
Januar
-2
Strafsache
versuchter
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
11
.
August
Feststellungen
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Strafe
wurden
Bewährung
ausgesetzt
.
Strafausspruch
beschränkten
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
erstrebt
Freiheitsstrafe
Jahr
Bewährung
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Beschlußformel
ersichtlichen
Umfang
.
II
.
1
.
Rechtsmittel
ist
zulässig
.
Hauptverhandlung
erklärte
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
ist
unwirksam
.
Strafkammer
ging
Hauptverhandlung
ebenso
übrigen
Verfahrensbeteiligten
versehentlich
Status
Angeklagten
Kommunalbeamter
werde
§
Abs.
Nr.
tangiert
versuchter
Erpressung
Freiheitsstrafe
mehr
Jahr
verurteilt
werde
.
Auffassung
äußerte
Vorsitzende
auch
mündlichen
Urteilsbegründung
.
Lediglich
Umstände
erklärte
Angeklagte
Anschluß
Urteilsverkündung
Rücksprache
Verteidiger
verzichte
Rechtsmittel
nehme
Urteil
.
Verzicht
wurde
protokolliert
verlesen
genehmigt
.
Auch
Staatsanwalt
verzichtete
Rechtsmittel
.
Verfahrensgang
ergibt
übereinstimmenden
dienstlichen
anwaltlichen
Erklärungen
richterlichen
Mitglieder
Strafkammer
Verteidigers
Hauptverhandlungsprotokoll
.
Wirklichkeit
entsprach
Rechtsauffassung
Strafkammer
jedoch
§
Abs.
Nr.
.
Vorschrift
endet
Beamtenverhältnis
Rechtskraft
Verurteilung
Beamten
vorsätzlichen
Tat
Freiheitsstrafe
mindestens
Jahr
.
Rechtsmittelverzicht
ist
Prozeßerklärung
grundsätzlich
unwiderruflich
unanfechtbar
.
.
vgl.
u.a.
BGHSt
.
Rechtsprechung
erkennt
allerdings
eng
begrenztem
Umfang
Ausnahmen
.
Betracht
kommen
insbesondere
Fälle
schwerwiegender
Willensmängel
.
Auch
Gericht
verantwortende
Umstände
Art
Weise
Zustandekommens
können
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
machen
BGHSt
.
kann
Rechtsmittelverzicht
ausnahmsweise
unwirksam
sein
lediglich
sei
auch
irrtümlich
objektiv
unrichtigen
Erklärung
Auskunft
Gerichts
zustandegekommen
ist
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
Rdn
.
22
;
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
NStZ-RR
jeweils
m.w
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
gegeben
.
Strafkammer
hat
objektiv
unzutreffenden
Erklärungen
beamtenrechtlichen
Nebenfolgen
Urteils
Angeklagten
Vorstellung
vermittelt
Status
Beamter
werde
Urteil
berührt
.
Nur
hat
Angeklagte
Rechtsmittel
verzichtet
.
Angeklagte
wiederholt
geäußerte
Beurteilung
Landgerichts
vertraut
hat
trifft
Verschulden
.
dargelegten
Umstände
Zustandekommens
war
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
hier
Anfang
unwirksam
.
Anfechtung
Irrtums
kommt
.
2
.
Beschränkung
Revision
Strafausspruch
ist
unwirksam
.
Schuldspruch
Strafzumessung
sind
hier
so
miteinander
verknüpft
getrennte
Überprüfung
Strafzumessung
möglich
wäre
angefochtenen
Schuldspruch
berühren
vgl.
m.w
.
.
Wird
Strafausspruch
angefochten
ist
auch
Frage
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
Gegenstand
revisionsrechtlichen
Prüfung
.
ergibt
hier
Urteil
rechtsfehlerfreie
Begründung
Annahme
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
enthält
.
Grundlage
angefochtenen
Urteils
läßt
auch
völlig
ausschließen
Angeklagte
Tatzeit
steuerungsunfähig
war
.
Landgericht
teilt
zwar
Entwicklung
psychischen
Erkrankung
Angeklagten
wiederholten
Wechsel
manischen
depressiven
Phasen
näher
.
Beurteilung
Erkrankung
sachverständig
beratene
Landgericht
ist
jedoch
unklar
widersprüchlich
.
Anschluß
Sachverständigen
meint
Landgericht
Angeklagte
sei
Tatzeit
aktuellen
seelischen
Störung
"
erkrankt
gewesen
Fähigkeit
Willensbildung
Steuerungskontrolle
gesamte
Reflexionsfähigkeit
erheblich
gestört
gewesen
seien
.
Steuerungsfähigkeit
sei
insbesondere
auch
erheblich
vermindert
gewesen
manische
Symptomatik
fortgeführte
Einnahme
Antidepressiva
verstärkt
worden
sei
.
psychische
Erkrankung
Sachverständige
konkret
festgestellt
hat
wird
aber
näher
mitgeteilt
.
Landgericht
beschriebenen
Krankheitssymptomen
kommen
hier
manische
Episode
Tatzeit
auch
bipolare
affektive
Störung
Betracht
früher
"
Zyklothymie
"
bezeichnet
wurde
vgl.
Forensische
Psychiatrie
S.
.
.
dahingehenden
Beurteilung
widerspricht
aber
Landgericht
Schuldunfähigkeit
ausschließt
Angeklagte
"
Manie
Sinne
Psychose
"
gelitten
habe
.
Gerade
Betracht
kommenden
affektiven
Störungen
handelt
aber
Psychosen
.
Sollte
zutreffen
Angeklagte
Tat
Psychose
litt
fehlte
schon
Grundlage
Annahme
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
.
kommt
:
mittelgradigen
Depressionen
kann
Willensbildung
aufgehoben
sein
Motivation
Verhalten
affektive
Störung
zurückzuführen
sind
.
schweren
manischen
depressiven
liegt
Aufhebung
Steuerungsfähigkeit
jedenfalls
fern
vgl.
.
Landgericht
hätte
diagnostische
nung
Erkrankung
Gewichtung
Auswirkungen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
näher
darlegen
müssen
.
bisherigen
Erörterung
Fragen
ist
auszuschließen
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
nur
erheblich
vermindert
aufgehoben
war
.
nur
auch
Schuldspruch
betroffen
ist
Frage
Schuldfähigkeit
nur
einheitlich
beurteilt
werden
kann
ist
Beschränkung
Revision
Strafausspruch
unzulässig
.
Ebensowenig
kann
Umständen
Maßregelanordnung
Anfechtung
ausgenommen
werden
.
3
.
Sachrüge
führt
Aufhebung
Rechtsfolgenausspruchs
.
Schuldspruch
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
Landgericht
bereits
dargelegt
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
hat
.
ist
auch
Strafzumessung
rechtsfehlerhaft
.
Landgericht
war
Urteilsgründen
mitgeteilten
Ansicht
Beendigung
Beamtenverhältnisses
Nebenfolge
strafrechtlichen
Verurteilung
unangemessen
wäre
Tat
Persönlichkeit
Angeklagten
gerecht
würde
.
Strafkammer
ging
jedoch
bereits
ausgeführt
Verkennung
§
irrtümlich
Verurteilung
Freiheitsstrafe
Jahr
Folge
eintreten
werde
.
wurde
Bemessung
Strafe
auch
beamtenrechtliche
Nebenfolge
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
.
Maßregelanordnung
hat
ebenfalls
Bestand
Schuldfähigkeit
Angeklagten
bisher
rechtsfehlerfrei
geprüft
wurde
.
Feststellungen
äußeren
Tathergang
können
jedoch
bestehen
bleiben
dargelegten
Rechtsfehlern
berührt
werden
.
Detter
Otten