Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Abs. StGB 1 . Rechtsmittelverzicht Angeklagten ist unwirksam lediglich auch irrtümlich objektiv unrichtigen Erklärung Auskunft Gerichts hier : beamtenrechtlichen Nebenfolgen Urteils zustandegekommen ist . 2 . Beschränkung Revision Strafausspruch ist unwirksam erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit rechtsfehlerfrei begründet wurde Schuldunfähigkeit auszuschließen ist . Beschluß 10 . Januar StR BESCHLUSS StR 10 . Januar -2 Strafsache versuchter Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . August Feststellungen Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Erpressung Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Strafe wurden Bewährung ausgesetzt . Strafausspruch beschränkten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . erstrebt Freiheitsstrafe Jahr Bewährung . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Urteils Beschlußformel ersichtlichen Umfang . II . 1 . Rechtsmittel ist zulässig . Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht Angeklagten ist unwirksam . Strafkammer ging Hauptverhandlung ebenso übrigen Verfahrensbeteiligten versehentlich Status Angeklagten Kommunalbeamter werde § Abs. Nr. tangiert versuchter Erpressung Freiheitsstrafe mehr Jahr verurteilt werde . Auffassung äußerte Vorsitzende auch mündlichen Urteilsbegründung . Lediglich Umstände erklärte Angeklagte Anschluß Urteilsverkündung Rücksprache Verteidiger verzichte Rechtsmittel nehme Urteil . Verzicht wurde protokolliert verlesen genehmigt . Auch Staatsanwalt verzichtete Rechtsmittel . Verfahrensgang ergibt übereinstimmenden dienstlichen anwaltlichen Erklärungen richterlichen Mitglieder Strafkammer Verteidigers Hauptverhandlungsprotokoll . Wirklichkeit entsprach Rechtsauffassung Strafkammer jedoch § Abs. Nr. . Vorschrift endet Beamtenverhältnis Rechtskraft Verurteilung Beamten vorsätzlichen Tat Freiheitsstrafe mindestens Jahr . Rechtsmittelverzicht ist Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar . . vgl. u.a. BGHSt . Rechtsprechung erkennt allerdings eng begrenztem Umfang Ausnahmen . Betracht kommen insbesondere Fälle schwerwiegender Willensmängel . Auch Gericht verantwortende Umstände Art Weise Zustandekommens können Rechtsmittelverzicht unwirksam machen BGHSt . kann Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein lediglich sei auch irrtümlich objektiv unrichtigen Erklärung Auskunft Gerichts zustandegekommen ist vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . Rdn . 22 ; Gollwitzer 25 . Aufl . Rdn . ; . Aufl . Rdn . 13 ; NStZ-RR jeweils m.w . . Voraussetzungen sind hier gegeben . Strafkammer hat objektiv unzutreffenden Erklärungen beamtenrechtlichen Nebenfolgen Urteils Angeklagten Vorstellung vermittelt Status Beamter werde Urteil berührt . Nur hat Angeklagte Rechtsmittel verzichtet . Angeklagte wiederholt geäußerte Beurteilung Landgerichts vertraut hat trifft Verschulden . dargelegten Umstände Zustandekommens war Rechtsmittelverzicht Angeklagten hier Anfang unwirksam . Anfechtung Irrtums kommt . 2 . Beschränkung Revision Strafausspruch ist unwirksam . Schuldspruch Strafzumessung sind hier so miteinander verknüpft getrennte Überprüfung Strafzumessung möglich wäre angefochtenen Schuldspruch berühren vgl. m.w . . Wird Strafausspruch angefochten ist auch Frage erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Gegenstand revisionsrechtlichen Prüfung . ergibt hier Urteil rechtsfehlerfreie Begründung Annahme erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit enthält . Grundlage angefochtenen Urteils läßt auch völlig ausschließen Angeklagte Tatzeit steuerungsunfähig war . Landgericht teilt zwar Entwicklung psychischen Erkrankung Angeklagten wiederholten Wechsel manischen depressiven Phasen näher . Beurteilung Erkrankung sachverständig beratene Landgericht ist jedoch unklar widersprüchlich . Anschluß Sachverständigen meint Landgericht Angeklagte sei Tatzeit aktuellen seelischen Störung " erkrankt gewesen Fähigkeit Willensbildung Steuerungskontrolle gesamte Reflexionsfähigkeit erheblich gestört gewesen seien . Steuerungsfähigkeit sei insbesondere auch erheblich vermindert gewesen manische Symptomatik fortgeführte Einnahme Antidepressiva verstärkt worden sei . psychische Erkrankung Sachverständige konkret festgestellt hat wird aber näher mitgeteilt . Landgericht beschriebenen Krankheitssymptomen kommen hier manische Episode Tatzeit auch bipolare affektive Störung Betracht früher " Zyklothymie " bezeichnet wurde vgl. Forensische Psychiatrie S. . . dahingehenden Beurteilung widerspricht aber Landgericht Schuldunfähigkeit ausschließt Angeklagte " Manie Sinne Psychose " gelitten habe . Gerade Betracht kommenden affektiven Störungen handelt aber Psychosen . Sollte zutreffen Angeklagte Tat Psychose litt fehlte schon Grundlage Annahme erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit . kommt : mittelgradigen Depressionen kann Willensbildung aufgehoben sein Motivation Verhalten affektive Störung zurückzuführen sind . schweren manischen depressiven liegt Aufhebung Steuerungsfähigkeit jedenfalls fern vgl. . Landgericht hätte diagnostische nung Erkrankung Gewichtung Auswirkungen Steuerungsfähigkeit Angeklagten näher darlegen müssen . bisherigen Erörterung Fragen ist auszuschließen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit nur erheblich vermindert aufgehoben war . nur auch Schuldspruch betroffen ist Frage Schuldfähigkeit nur einheitlich beurteilt werden kann ist Beschränkung Revision Strafausspruch unzulässig . Ebensowenig kann Umständen Maßregelanordnung Anfechtung ausgenommen werden . 3 . Sachrüge führt Aufhebung Rechtsfolgenausspruchs . Schuldspruch hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand Landgericht bereits dargelegt Schuldunfähigkeit Angeklagten Tatzeit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat . ist auch Strafzumessung rechtsfehlerhaft . Landgericht war Urteilsgründen mitgeteilten Ansicht Beendigung Beamtenverhältnisses Nebenfolge strafrechtlichen Verurteilung unangemessen wäre Tat Persönlichkeit Angeklagten gerecht würde . Strafkammer ging jedoch bereits ausgeführt Verkennung § irrtümlich Verurteilung Freiheitsstrafe Jahr Folge eintreten werde . wurde Bemessung Strafe auch beamtenrechtliche Nebenfolge Gunsten Angeklagten berücksichtigt . Maßregelanordnung hat ebenfalls Bestand Schuldfähigkeit Angeklagten bisher rechtsfehlerfrei geprüft wurde . Feststellungen äußeren Tathergang können jedoch bestehen bleiben dargelegten Rechtsfehlern berührt werden . Detter Otten