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75 lines
704 B

BESCHLUSS
16
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Antrag
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
Prozeßkostenhilfe
gewähren
ist
gegenstandslos
Landgericht
beschlossene
Beistandsbestellung
§
fortwirkt
.
Detter
Rothfuß
Otten
ist
urlaubsbedingt
Unterschrift
gehindert
.