BESCHLUSS 16 Juli Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Antrag Nebenklägerin Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe gewähren ist gegenstandslos Landgericht beschlossene Beistandsbestellung § fortwirkt . Detter Rothfuß Otten ist urlaubsbedingt Unterschrift gehindert .