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3.6 KiB

BESCHLUSS
11
Juli
Strafsache
versuchten
Mordes
ECLI
:
:
BGH:2018:110718B2STR467.17.1
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
11
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Nebenklägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
19
.
Mai
gewähren
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
tateinheitlichen
Fällen
Tateinheit
versuchtem
Raub
Todesfolge
tateinheitlichen
Fällen
besonders
schweren
Raubes
schwerer
Körperverletzung
Freiheitsberaubung
Woche
Tateinheit
falscher
Verdächtigung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
Senat
hat
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Beschluss
heutigen
Tag
verworfen
§
Abs.
.
Auch
Nebenklägerin
hat
Urteil
fristgerecht
Revision
eingelegt
.
Revisionsrechtfertigung
nähere
Begründung
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
ist
erst
23
.
August
Ablauf
11
.
August
endenden
Monatsfrist
Begründung
Rechtsmittels
eingegangen
.
Landgericht
hat
Rechtsmittel
Beschluss
30
.
August
unzulässig
verworfen
§
Abs.
.
Nebenklägerin
hat
Schreiben
11
.
September
beantragt
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Begründung
Rechtsmittels
gewähren
.
Wiedereinsetzungsantrag
ist
unzulässig
§
Abs.
.
Insoweit
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
:
Antrag
Nebenklägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ist
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
entspricht
.
Unterschied
Angeklagten
ist
Nebenkläger
ständiger
Rechtsprechung
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Versäumung
Frist
Revisionsbegründung
Wiedereinsetzung
beantragt
allgemeinen
Verfahrensgrundsatz
§
Abs.
zuzurechnen
.
Frage
prozessbevollmächtigte
Rechtsanwalt
Verschulden
Kanzleipersonals
haftet
kommt
sorgfältig
ausgewählt
überwacht
wird
Verhinderung
Fristüberschreitungen
taugliche
Büroorganisation
vorhanden
ist
Beschluss
28
.
April
;
Beschluss
17
.
März
StR
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
f.
;
7
.
Aufl
.
.
f.
jeweils
m.w
.
.
erfordert
Begründung
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
nur
genaue
Darlegung
Glaubhaftmachung
Beginn
Ende
versäumten
Frist
liegenden
Umstände
Frage
bedeutsam
sind
gegebenenfalls
Verschulden
Versäumnis
kommen
ist
Beschluss
28
.
April
;
Beschluss
3
.
April
Abs.
Tatsachenvortrag
.
Vorzutragen
sind
ferner
Tatsachen
Wiedereinsetzung
entgegenstehendes
Verschulden
Bevollmächtigten
ausschließen
.
betrifft
insbesondere
organisatorischen
Vorkehrungen
Rahmen
Arbeitsabläufe
Kanzlei
sichergestellt
werden
soll
fristgebundener
Schriftsatz
nur
rechtzeitig
fertiggestellt
auch
laufenden
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
Beschluss
28
.
April
.
Vortrag
Prozessbevollmächtigten
Nebenklägerin
genügt
Anforderungen
eigenes
Verschulden
Bevollmächtigten
auszuschließen
vermag
.
Zwar
darf
Rechtsanwalt
einfach
gelagerten
Fällen
Feststellung
Berechnung
Frist
gut
ausgebildeten
sorgfältig
überwachten
Büroangestellten
überlassen
Beschluss
28
.
April
m.w
.
.
geeignete
Büroorganisation
muss
jedoch
sichergestellt
sein
nur
Kanzleibeschäftigte
Rechtsmittelfristen
Handakten
vermerken
Fristenkalender
notieren
Ausbildungsanforderungen
gerecht
insoweit
sorgfältig
überwacht
werden
.
Vortrag
Vertreters
Nebenklägerin
verhält
.
wird
generelle
Büroorganisation
vorgetragen
Darlegungen
beschränken
insoweit
Abläufe
konkreten
Einzelfall
noch
dargelegt
Frage
kommenden
Kanzleimitarbeiterinnen
gut
ausgebildet
waren
sorgfältige
Überwachung
erfolgt
ist
.
Vortrag
nachvollzogen
werden
kann
Mitarbeiterinnen
Empfangsbekenntnis
scheinbar
richtig
gelesen
hat
lässt
vielmehr
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
schließen
.
Ausführungen
tritt
Senat
.
Krehl