BESCHLUSS 11 Juli Strafsache versuchten Mordes ECLI : : BGH:2018:110718B2STR467.17.1 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 11 Juli gemäß Abs. beschlossen : Antrag Nebenklägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 19 . Mai gewähren wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes tateinheitlichen Fällen Tateinheit versuchtem Raub Todesfolge tateinheitlichen Fällen besonders schweren Raubes schwerer Körperverletzung Freiheitsberaubung Woche Tateinheit falscher Verdächtigung lebenslangen Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . Senat hat hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Beschluss heutigen Tag verworfen § Abs. . Auch Nebenklägerin hat Urteil fristgerecht Revision eingelegt . Revisionsrechtfertigung nähere Begründung Verletzung materiellen Rechts rügt ist erst 23 . August Ablauf 11 . August endenden Monatsfrist Begründung Rechtsmittels eingegangen . Landgericht hat Rechtsmittel Beschluss 30 . August unzulässig verworfen § Abs. . Nebenklägerin hat Schreiben 11 . September beantragt Wiedereinsetzung versäumte Frist Begründung Rechtsmittels gewähren . Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig § Abs. . Insoweit hat Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt : Antrag Nebenklägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand ist unzulässig Voraussetzungen § Abs. Satz entspricht . Unterschied Angeklagten ist Nebenkläger ständiger Rechtsprechung Verschulden Prozessbevollmächtigten Versäumung Frist Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt allgemeinen Verfahrensgrundsatz § Abs. zuzurechnen . Frage prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Verschulden Kanzleipersonals haftet kommt sorgfältig ausgewählt überwacht wird Verhinderung Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist Beschluss 28 . April ; Beschluss 17 . März StR ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . f. ; 7 . Aufl . . f. jeweils m.w . . erfordert Begründung Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand nur genaue Darlegung Glaubhaftmachung Beginn Ende versäumten Frist liegenden Umstände Frage bedeutsam sind gegebenenfalls Verschulden Versäumnis kommen ist Beschluss 28 . April ; Beschluss 3 . April Abs. Tatsachenvortrag . Vorzutragen sind ferner Tatsachen Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden Bevollmächtigten ausschließen . betrifft insbesondere organisatorischen Vorkehrungen Rahmen Arbeitsabläufe Kanzlei sichergestellt werden soll fristgebundener Schriftsatz nur rechtzeitig fertiggestellt auch laufenden Frist zuständigen Gericht eingeht Beschluss 28 . April . Vortrag Prozessbevollmächtigten Nebenklägerin genügt Anforderungen eigenes Verschulden Bevollmächtigten auszuschließen vermag . Zwar darf Rechtsanwalt einfach gelagerten Fällen Feststellung Berechnung Frist gut ausgebildeten sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen Beschluss 28 . April m.w . . geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein nur Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen Handakten vermerken Fristenkalender notieren Ausbildungsanforderungen gerecht insoweit sorgfältig überwacht werden . Vortrag Vertreters Nebenklägerin verhält . wird generelle Büroorganisation vorgetragen Darlegungen beschränken insoweit Abläufe konkreten Einzelfall noch dargelegt Frage kommenden Kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet waren sorgfältige Überwachung erfolgt ist . Vortrag nachvollzogen werden kann Mitarbeiterinnen Empfangsbekenntnis scheinbar richtig gelesen hat lässt vielmehr Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten schließen . Ausführungen tritt Senat . Krehl