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156 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
Untreue
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
29
.
Oktober
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
April
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
sofortige
Beschwerde
Angeklagten
Kostenentscheidung
genannten
Urteils
wird
unbegründet
verworfen
Gesetz
entspricht
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Entscheidend
Maß
Kompensation
konventionswidrige
Verfahrensverzögerung
ist
anders
Revision
meint
ausschließlich
Umfang
eingetretenen
Verfahrensverzögerung
.
Maßgeblich
ist
nämlich
eingetretene
Verzögerung
konkret
jeweiligen
Angeklagten
ausgewirkt
hat
NStZ
Belastung
schwebendes
Verfahren
auch
abhängig
ist
persönlichen
Situation
Angeklagten
auch
Höhe
erwartenden
Strafe
mögliche
Auswirkungen
.
kann
hier
geschehen
Weiteres
führen
gleichlanger
konventionswidriger
Verfahrensverzögerung
unterschiedlich
langen
Freiheitsstrafen
verurteilten
Straftätern
Maß
Kompensation
identisch
ist
.
Zwar
hat
Landgericht
Angeklagten
festgesetzte
Höhe
unterschiedliche
Kompensation
näher
begründet
.
Angeklagten
..
äußerst
großzügig
nen
Kompensation
schließt
Senat
aber
jedenfalls
Beruhen
Urteils
Versäumnis
.
Rothfuß