BESCHLUSS 29 . Oktober Strafsache 1 . 2 . Untreue 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 29 . Oktober gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . April werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . sofortige Beschwerde Angeklagten Kostenentscheidung genannten Urteils wird unbegründet verworfen Gesetz entspricht . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Entscheidend Maß Kompensation konventionswidrige Verfahrensverzögerung ist anders Revision meint ausschließlich Umfang eingetretenen Verfahrensverzögerung . Maßgeblich ist nämlich eingetretene Verzögerung konkret jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat NStZ Belastung schwebendes Verfahren auch abhängig ist persönlichen Situation Angeklagten auch Höhe erwartenden Strafe mögliche Auswirkungen . kann hier geschehen Weiteres führen gleichlanger konventionswidriger Verfahrensverzögerung unterschiedlich langen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern Maß Kompensation identisch ist . Zwar hat Landgericht Angeklagten festgesetzte Höhe unterschiedliche Kompensation näher begründet . Angeklagten .. äußerst großzügig nen Kompensation schließt Senat aber jedenfalls Beruhen Urteils Versäumnis . Rothfuß