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5.0 KiB

BESCHLUSS
14
November
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
eingelegte
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
richtet
.
Verfahrensrüge
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Sachrüge
erhobenen
Einwendungen
Schuldspruch
decken
Rechtsfehler
Urteils
.
Grundlage
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Landgerichts
bestehen
insbesondere
Zweifel
Vorsatz
Angeklagten
auch
verwirklichten
Qualifikationen
§
Abs.
StGB
.
Leistungsverhaltens
klagten
kann
auch
Berücksichtigung
unklaren
Feststellungen
Landgerichts
Alkoholisierung
sicher
ausgeschlossen
werden
Schuldfähigkeit
Tatzeit
aufgehoben
war
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Rauschmittel-Konsum
Angeklagten
Tat
festgestellt
habe
"
unwiderlegt
"
Flaschen
Bier
Dreiviertel-Flasche
Wodka
"
wohl
Nacht
2.7
.
3.7
.
"
genommen
Gramm
Kokain
Gramm
Amphetamin
konsumiert
S.
.
Laufe
Nacht
stach
absichtlich
Messer
selbst
Bein
.
Uhr
morgens
begab
Angeklagte
Mittäter
forderte
gemeinsamen
Tat
.
Zusammenhang
stieß
Kopfstoß
Loch
Rigipswand
.
Tat
wurde
dann
Uhr
begangen
.
Schuldfähigkeit
Angeklagten
hat
Landgericht
ausgeführt
hätten
Hinweise
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
ergeben
S.
.
Ausführungen
gehörten
psychiatrischen
Sachverständigen
hat
Schwurgerichtskammer
dahingehend
wiedergegeben
"
Angeklagten
angegebene
Menge
alkoholischer
Getränke
können
letzten
Stunden
Tat
konsumiert
worden
sein
Angeklagte
Rückrechnung
Widmarkformel
ansonsten
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
aufgewiesen
hätte
S.
.
Übrigen
habe
Angeklagte
Tat
Mitangeklagten
gesagt
Geschädigte
solle
Familie
Ruhe
lassen
"
haue
rein
"
;
spreche
mittelgradigen
Rauschzustand
.
habe
Auto
Schraubendreher
mitgenommen
Hauseingangstür
aufzuhebeln
sei
zügig
Treppe
hinauf
wieder
herunter
gelaufen
habe
Tat
"
geordnetes
Rückzugsverhalten
"
gezeigt
Tat
reflektiert
Mitangeklagten
blutigen
Schraubendreher
gezeigt
gesagt
habe
habe
"
Mist
gebaut
"
.
spreche
"
mittelgradigen
Rauschzustand
mithin
verminderte
Schuldfähigkeit
S.
.
Ausführungen
Sachverständigen
"
Sachkunde
Gericht
Vielzahl
Verfahren
bekannt
ist
Zweifel
unterliegt
"
hat
Schwurgerichtskammer
vollem
Umfang
angeschlossen
.
zitierten
Begründung
konnte
erhebliche
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
ausgeschlossen
werden
.
sind
schon
Feststellungen
Angeklagte
habe
"
unwiderlegt
wohl
Nacht
"
angegebenen
Rauschmittel
konsumiert
S.
könne
"
Alkoholmenge
Zeit
getrunken
haben
S.
miteinander
vereinbar
.
Ausführungen
Widerlegung
Trinkmengenangaben
lassen
überdies
Acht
Prüfung
Angaben
allein
Rückrechnung
möglichen
Höchstwerten
auch
Kontrollrechnung
anderen
medizinisch
möglichen
Abbauwerten
durchzuführen
ist
;
erst
Grundlage
kann
beurteilt
werden
Angaben
zutreffen
können
Alkoholisierung
Tatzeit
ggf.
auszugehen
sein
könnte
Gewicht
solcherart
ermittelten
Alkoholisierung
Rahmen
Beweiswürdigung
Frage
Steuerungsfähigkeit
zukommt
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rechtsprechung
.
Kontrollrechnung
fehlt
angefochtenen
Urteil
.
Auch
Wechselwirkung
Alkohol
Feststellungen
konsumierten
Drogen
enthält
Urteil
Hinweis
.
Urteil
Begriff
"
mittelgradigen
Rausches
"
Weiteres
verminderten
Schuldfähigkeit
"
gleichsetzt
S.
bleibt
unklar
;
Verwendung
unspezifischen
Begriffs
"
mittelgradiger
Rausch
"
ergibt
Sachverständige
Tatrichter
Prüfung
Voraussetzungen
§
§
StGB
zutreffenden
Kriterien
ausgegangen
sind
.
Insoweit
geben
Übrigen
Generalbundesanwalt
zutreffend
hingewiesen
hat
Ausführungen
Landgerichts
psychodiagnostischen
Zeichen
S.
Bedenken
.
Grunde
etwa
Umstand
Angeklagte
Tat
erklärte
wolle
Geschädigten
"
reinhauen
"
mittelgradigen
Rausch
"
sprechen
soll
S.
ist
ersichtlich
.
Auch
Umstand
Angeklagte
Tage
zuvor
Haus
hatte
eindringen
können
Schraubendreher
mitnahm
Tür
aufhebeln
können
würde
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Hinblick
vornherein
entgegen
stehen
;
erst
recht
Umstand
Angeklagte
Treppe
zweiten
Stockwerk
"
zügig
"
hinauf
hinunter
gehen
konnte
"
geordnetes
Rückzugverhalten
"
zeigte
.
Landgericht
wiedergegebenen
Ausführungen
Sachverständigen
weisen
somit
erhebliche
Widersprüche
Lücken
Unklarheiten
rechtsfehlerfreie
Prüfung
Voraussetzungen
möglichen
erheblichen
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeitpunkt
zulassen
.
Landgericht
ist
Gutachten
Einschränkung
erkennbare
eigene
Prüfung
gefolgt
.
hat
Fehler
Gutachtens
eigene
Bewertung
übernommen
so
Beruhen
Urteils
ausschließen
lässt
.
Sachverständiger
"
Vielzahl
Verfahren
"
ist
S.
belegt
Übrigen
allein
Sachkunde
noch
kritische
Überprüfung
Gutachtens
Gericht
.
Rothfuß