BESCHLUSS 14 November Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch richtet . Verfahrensrüge ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Sachrüge erhobenen Einwendungen Schuldspruch decken Rechtsfehler Urteils . Grundlage rechtsfehlerfreien Feststellungen Landgerichts bestehen insbesondere Zweifel Vorsatz Angeklagten auch verwirklichten Qualifikationen § Abs. StGB . Leistungsverhaltens klagten kann auch Berücksichtigung unklaren Feststellungen Landgerichts Alkoholisierung sicher ausgeschlossen werden Schuldfähigkeit Tatzeit aufgehoben war . Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Rauschmittel-Konsum Angeklagten Tat festgestellt habe " unwiderlegt " Flaschen Bier Dreiviertel-Flasche Wodka " wohl Nacht 2.7 . 3.7 . " genommen Gramm Kokain Gramm Amphetamin konsumiert S. . Laufe Nacht stach absichtlich Messer selbst Bein . Uhr morgens begab Angeklagte Mittäter forderte gemeinsamen Tat . Zusammenhang stieß Kopfstoß Loch Rigipswand . Tat wurde dann Uhr begangen . Schuldfähigkeit Angeklagten hat Landgericht ausgeführt hätten Hinweise Einschränkung Steuerungsfähigkeit ergeben S. . Ausführungen gehörten psychiatrischen Sachverständigen hat Schwurgerichtskammer dahingehend wiedergegeben " Angeklagten angegebene Menge alkoholischer Getränke können letzten Stunden Tat konsumiert worden sein Angeklagte Rückrechnung Widmarkformel ansonsten Blutalkoholkonzentration ‰ Tatzeit aufgewiesen hätte S. . Übrigen habe Angeklagte Tat Mitangeklagten gesagt Geschädigte solle Familie Ruhe lassen " haue rein " ; spreche mittelgradigen Rauschzustand . habe Auto Schraubendreher mitgenommen Hauseingangstür aufzuhebeln sei zügig Treppe hinauf wieder herunter gelaufen habe Tat " geordnetes Rückzugsverhalten " gezeigt Tat reflektiert Mitangeklagten blutigen Schraubendreher gezeigt gesagt habe habe " Mist gebaut " . spreche " mittelgradigen Rauschzustand mithin verminderte Schuldfähigkeit S. . Ausführungen Sachverständigen " Sachkunde Gericht Vielzahl Verfahren bekannt ist Zweifel unterliegt " hat Schwurgerichtskammer vollem Umfang angeschlossen . zitierten Begründung konnte erhebliche Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit ausgeschlossen werden . sind schon Feststellungen Angeklagte habe " unwiderlegt … wohl Nacht " angegebenen Rauschmittel konsumiert S. könne " Alkoholmenge Zeit getrunken haben S. miteinander vereinbar . Ausführungen Widerlegung Trinkmengenangaben lassen überdies Acht Prüfung Angaben allein Rückrechnung möglichen Höchstwerten auch Kontrollrechnung anderen medizinisch möglichen Abbauwerten durchzuführen ist ; erst Grundlage kann beurteilt werden Angaben zutreffen können Alkoholisierung Tatzeit ggf. auszugehen sein könnte Gewicht solcherart ermittelten Alkoholisierung Rahmen Beweiswürdigung Frage Steuerungsfähigkeit zukommt vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Rechtsprechung . Kontrollrechnung fehlt angefochtenen Urteil . Auch Wechselwirkung Alkohol Feststellungen konsumierten Drogen enthält Urteil Hinweis . Urteil Begriff " mittelgradigen Rausches " Weiteres verminderten Schuldfähigkeit " gleichsetzt S. bleibt unklar ; Verwendung unspezifischen Begriffs " mittelgradiger Rausch " ergibt Sachverständige Tatrichter Prüfung Voraussetzungen § § StGB zutreffenden Kriterien ausgegangen sind . Insoweit geben Übrigen Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat Ausführungen Landgerichts psychodiagnostischen Zeichen S. Bedenken . Grunde etwa Umstand Angeklagte Tat erklärte wolle Geschädigten " reinhauen " mittelgradigen Rausch " sprechen soll S. ist ersichtlich . Auch Umstand Angeklagte Tage zuvor Haus hatte eindringen können Schraubendreher mitnahm Tür aufhebeln können würde erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit Hinblick vornherein entgegen stehen ; erst recht Umstand Angeklagte Treppe zweiten Stockwerk " zügig " hinauf hinunter gehen konnte " geordnetes Rückzugverhalten " zeigte . Landgericht wiedergegebenen Ausführungen Sachverständigen weisen somit erhebliche Widersprüche Lücken Unklarheiten rechtsfehlerfreie Prüfung Voraussetzungen möglichen erheblichen Einschränkung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeitpunkt zulassen . Landgericht ist Gutachten Einschränkung erkennbare eigene Prüfung gefolgt . hat Fehler Gutachtens eigene Bewertung übernommen so Beruhen Urteils ausschließen lässt . Sachverständiger " Vielzahl Verfahren " ist S. belegt Übrigen allein Sachkunde noch kritische Überprüfung Gutachtens Gericht . Rothfuß