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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
10
.
Dezember
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
10
Juli
wird
unzulässig
verworfen
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Mordes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
10
Juli
verkündete
Urteil
hat
Verteidiger
ersichtlich
falsch
datierten
Schriftsatz
8
Juli
Landgericht
rechtzeitig
Revision
eingelegt
.
25
.
August
wurde
Urteil
Verteidiger
zugestellt
.
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionsbegründungsfrist
beantragt
festgestellt
habe
Schriftsatz
29
Juli
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
gerügt
habe
möglicherweise
Kanzleiversehens
Akten
gelangt
sei
.
Zugleich
hat
Rügen
wiederholt
.
Wiedereinsetzungsgesuch
war
unzulässig
verwerfen
formalen
Anforderungen
genügt
.
fehlt
Prüfung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Tatsachenvortrag
Zeitpunkt
Wegfalls
Hindernisses
vgl.
Abs.
Tatsachenvortrag
Kenntnis
Angeklagten
ankommt
.
Revision
Revisionsbegründungsfrist
begründet
worden
ist
war
unzulässig
verwerfen
.
Detter
Otten
Rothfuß