BESCHLUSS 10 . Dezember Strafsache versuchten Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Dezember beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 10 Juli wird unzulässig verworfen . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird § Abs. unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . 10 Juli verkündete Urteil hat Verteidiger ersichtlich falsch datierten Schriftsatz 8 Juli Landgericht rechtzeitig Revision eingelegt . 25 . August wurde Urteil Verteidiger zugestellt . Ablauf Revisionsbegründungsfrist hat Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsbegründungsfrist beantragt festgestellt habe Schriftsatz 29 Juli Verletzung formellen sachlichen Rechts gerügt habe möglicherweise Kanzleiversehens Akten gelangt sei . Zugleich hat Rügen wiederholt . Wiedereinsetzungsgesuch war unzulässig verwerfen formalen Anforderungen genügt . fehlt Prüfung Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. Satz erforderlichen Tatsachenvortrag Zeitpunkt Wegfalls Hindernisses vgl. Abs. Tatsachenvortrag Kenntnis Angeklagten ankommt . Revision Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist war unzulässig verwerfen . Detter Otten Rothfuß