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438 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
17
.
Mai
Strafsache
Anstiftung
Mord
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
17
.
Mai
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Dezember
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Anstiftung
Mord
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Verfahrensrüge
§
Nr.
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
1
.
Februar
ausgeführt
:
"
behauptete
Verstoß
§
Nr.
ist
gegeben
.
Landgericht
hat
Vereidigung
Zeugen
beschlossen
geführt
Beschluß
Frage
auseinander
setzen
Zeugen
Vereidigung
§
Nr.
stehende
Verdacht
Beteiligung
Tat
Gegenstand
Untersuchung
ist
besteht
.
muß
zwar
nur
Absehen
Vereidigung
begründet
werden
;
Anordnung
Vornahme
Vereidigung
bedürfen
gesetzliche
Regelfall
Begründung
grundsätzlich
.
Anders
verhält
jedoch
Beteiligungsverdacht
Gesamtumständen
so
nahe
liegt
Revisionsgericht
überprüfbare
Begründung
Nichtanwendung
§
Nr.
auszuschließen
ist
Tatgericht
Voraussetzungen
Eidesverbots
verkannt
hat
BGHSt
.
Fall
lag
hier
.
Verdacht
Beteiligung
Tat
Angeklagten
Sinne
Nr.
ist
auch
Verdacht
Vergehens
§
StGB
anzusehen
vgl.
BGHSt
Anschluß
BGHSt
Nr.
;
Urteile
6
.
Dezember
12
.
März
29
.
April
.
zumindest
Verdacht
bestand
belegen
schriftlichen
Urteilsgründe
.
sind
sehr
gewichtige
Verdachtsmomente
entnehmen
Erörterung
Voraussetzungen
Eidesverbots
§
Nr.
StPO
unentbehrlich
machten
.
Wiedergabe
Aussage
Zeugen
S.
hatte
Angeklagte
.
bereits
"
Wochen
Verschwinden
.
"
geäußert
"
Mann
beseitigt
werden
müsse
Mitangeklagten
gefährlich
werde
Wege
"
stehe
.
Glaubwürdigkeit
Zeugen
lichkeit
Angaben
hegte
Tatgericht
"
geringsten
Bedenken
.
Frage
Zeuge
Ankündigung
Beschwerdeführerin
ernst
genommen
hatte
verhalten
Urteilsgründe
zwar
ausdrücklich
.
Gesamtzusammenhang
läge
Annahme
Tatgericht
könnte
insoweit
Zweifel
gehabt
haben
jedoch
fern
.
hat
S.
wegs
Wiedergabe
Ankündigung
beschränkt
Einzelnen
auch
Gründe
mitgeteilt
jedenfalls
Sicht
Beschwerdeführerin
Notwendigkeit
angekündigten
Vorhabens
nachvollziehbar
erscheinen
lassen
konnten
.
war
Schlüssigkeit
Darstellung
folgerichtig
aneinander
reihenden
Vorgänge
Ankündigung
Hinweisen
Versteck
Leiche
Fahrzeug
S.
ersichtlich
wesentliches
Kriterium
Bewertung
Glaubhaftigkeit
.
Hätte
Teilen
Ernsthaftigkeit
gefehlt
hätte
Zeuge
zumindest
Zweifel
gehabt
dann
hätte
aber
Schlüssigkeit
insgesamt
Frage
gestellt
.
Jedenfalls
kann
Umständen
weiteres
unterstellt
werden
Tatrichter
sei
ausgegangen
Zeuge
Ankündigung
ernst
genommen
hatte
.
ist
vielmehr
genau
Rechtsprechung
BGHSt
m.w
.
angeführte
Fall
gegeben
Revisionsgericht
ausdrückliche
Auseinandersetzung
Voraussetzungen
Vereidigungsverbots
Tatgericht
Begründung
Nichtanwendung
§
Nr.
StPO
Verstoß
Vorschrift
annehmen
muß
.
Urteil
Verfahrensfehler
beruht
kann
erforderlichen
Sicherheit
ausgeschlossen
werden
.
Aussage
Zeugen
war
tatrichterliche
Überzeugung
erheblicher
Bedeutung
.
Zeuge
beeidet
hatte
kann
Bewertung
erheblich
geworden
sein
.
Verletzung
§
Nr.
nötigt
demgemäß
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
.
betrifft
.
Erörterung
weiteren
Revisionsbegründung
Verteidigers
erhobenen
geführten
Verfahrensrügen
Sachrüge
bedarf
Grunde
mehr
.
"
Beurteilung
schließt
Senat
.
Gewichts
vielfältigen
Angeklagte
sprechenden
Beweisumstände
kann
auch
Senat
ausschließen
Urteil
Vereidigungsfehler
beruht
.
Detter
Otten
Rothfuß