BESCHLUSS 17 . Mai Strafsache Anstiftung Mord 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 17 . Mai § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . Dezember betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Anstiftung Mord lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Verfahrensrüge § Nr. Erfolg . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 1 . Februar ausgeführt : " behauptete Verstoß § Nr. ist gegeben . Landgericht hat Vereidigung Zeugen beschlossen geführt Beschluß Frage auseinander setzen Zeugen Vereidigung § Nr. stehende Verdacht Beteiligung Tat Gegenstand Untersuchung ist besteht . muß zwar nur Absehen Vereidigung begründet werden ; Anordnung Vornahme Vereidigung bedürfen gesetzliche Regelfall Begründung grundsätzlich . Anders verhält jedoch Beteiligungsverdacht Gesamtumständen so nahe liegt Revisionsgericht überprüfbare Begründung Nichtanwendung § Nr. auszuschließen ist Tatgericht Voraussetzungen Eidesverbots verkannt hat BGHSt . Fall lag hier . Verdacht Beteiligung Tat Angeklagten Sinne Nr. ist auch Verdacht Vergehens § StGB anzusehen vgl. BGHSt Anschluß BGHSt Nr. ; Urteile 6 . Dezember 12 . März 29 . April . zumindest Verdacht bestand belegen schriftlichen Urteilsgründe . sind sehr gewichtige Verdachtsmomente entnehmen Erörterung Voraussetzungen Eidesverbots § Nr. StPO unentbehrlich machten . Wiedergabe Aussage Zeugen S. hatte Angeklagte . bereits " Wochen Verschwinden . " geäußert " Mann beseitigt werden müsse Mitangeklagten gefährlich werde Wege " stehe . Glaubwürdigkeit Zeugen lichkeit Angaben hegte Tatgericht " geringsten Bedenken . Frage Zeuge Ankündigung Beschwerdeführerin ernst genommen hatte verhalten Urteilsgründe zwar ausdrücklich . Gesamtzusammenhang läge Annahme Tatgericht könnte insoweit Zweifel gehabt haben jedoch fern . hat S. wegs Wiedergabe Ankündigung beschränkt Einzelnen auch Gründe mitgeteilt jedenfalls Sicht Beschwerdeführerin Notwendigkeit angekündigten Vorhabens nachvollziehbar erscheinen lassen konnten . war Schlüssigkeit Darstellung folgerichtig aneinander reihenden Vorgänge Ankündigung Hinweisen Versteck Leiche Fahrzeug S. ersichtlich wesentliches Kriterium Bewertung Glaubhaftigkeit . Hätte Teilen Ernsthaftigkeit gefehlt hätte Zeuge zumindest Zweifel gehabt dann hätte aber Schlüssigkeit insgesamt Frage gestellt . Jedenfalls kann Umständen weiteres unterstellt werden Tatrichter sei ausgegangen Zeuge Ankündigung ernst genommen hatte . ist vielmehr genau Rechtsprechung BGHSt m.w . angeführte Fall gegeben Revisionsgericht ausdrückliche Auseinandersetzung Voraussetzungen Vereidigungsverbots Tatgericht Begründung Nichtanwendung § Nr. StPO Verstoß Vorschrift annehmen muß . Urteil Verfahrensfehler beruht kann erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden . Aussage Zeugen war tatrichterliche Überzeugung erheblicher Bedeutung . Zeuge beeidet hatte kann Bewertung erheblich geworden sein . Verletzung § Nr. nötigt demgemäß Aufhebung Urteils Angeklagte . betrifft . Erörterung weiteren Revisionsbegründung Verteidigers erhobenen geführten Verfahrensrügen Sachrüge bedarf Grunde mehr . " Beurteilung schließt Senat . Gewichts vielfältigen Angeklagte sprechenden Beweisumstände kann auch Senat ausschließen Urteil Vereidigungsfehler beruht . Detter Otten Rothfuß