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227 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
8
November
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
8
November
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Beschluß
Landgerichts
4
.
September
Revision
Angeklagten
§
Abs.
unzulässig
verworfen
worden
ist
wird
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
Juli
wird
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Antrag
Entscheidung
Revisionsgerichts
Revision
Angeklagten
folgt
Stellung
genommen
:
"
Angeklagte
hat
Anwesenheit
erfolgten
Urteilsverkündung
18
Juli
Einlegung
Rechtsmittels
soeben
verkündete
Urteil
verzichtet
vgl.
Sitzungsniederschrift
Bl
.
.
Rechtsmittelverzichtserklärung
kann
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
;
möglicherweise
unüberlegte
voreilige
Annahme
Urteils
Angeklagten
steht
NStZ
181
;
;
.
9
.
September
64
;
NStZ-RR
;
.
2
.
August
.
Schriftsatz
25
.
August
eingelegte
Revision
Beschwerdeführers
richtet
rechtskräftiges
Urteil
ist
folglich
gemäß
§
Abs.
unzulässig
.
Entscheidung
treffen
ist
Sache
Revisionsgerichts
Tatrichters
.
Befugnis
Verwerfung
Revision
ist
Fälle
beschränkt
Beschwerdeführer
Einlegung
Begründung
Rechtsmittels
vorgeschriebenen
Formen
Fristen
gewahrt
hat
vgl.
§
Abs.
.
Revision
anderen
Grund
unzulässig
verwerfen
ist
steht
Befugnis
allein
Revisionsgericht
.
gilt
auch
dann
Grund
Mängeln
Fristeinhaltung
zusammentrifft
also
hier
Revision
wirksamem
Rechtsmittelverzicht
verspätet
eingelegt
worden
ist
.
27
.
April
;
NStZ
.
Beschluß
Landgerichts
4
.
September
Revision
§
Abs.
unzulässig
verworfen
worden
ist
ist
aufzuheben
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
ersetzen
.
"
schließt
Senat
.
Detter
Otten