BESCHLUSS 8 November Strafsache Beihilfe unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 8 November gemäß § § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Beschluß Landgerichts 4 . September Revision Angeklagten § Abs. unzulässig verworfen worden ist wird aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 Juli wird gemäß § Abs. unzulässig verworfen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Antrag Entscheidung Revisionsgerichts Revision Angeklagten folgt Stellung genommen : " Angeklagte hat Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung 18 Juli Einlegung Rechtsmittels soeben verkündete Urteil verzichtet vgl. Sitzungsniederschrift Bl . . Rechtsmittelverzichtserklärung kann widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden ; möglicherweise unüberlegte voreilige Annahme Urteils Angeklagten steht NStZ 181 ; ; . 9 . September 64 ; NStZ-RR ; . 2 . August . Schriftsatz 25 . August eingelegte Revision Beschwerdeführers richtet rechtskräftiges Urteil ist folglich gemäß § Abs. unzulässig . Entscheidung treffen ist Sache Revisionsgerichts Tatrichters . Befugnis Verwerfung Revision ist Fälle beschränkt Beschwerdeführer Einlegung Begründung Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen Fristen gewahrt hat vgl. § Abs. . Revision anderen Grund unzulässig verwerfen ist steht Befugnis allein Revisionsgericht . gilt auch dann Grund Mängeln Fristeinhaltung zusammentrifft also hier Revision wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist . 27 . April ; NStZ . Beschluß Landgerichts 4 . September Revision § Abs. unzulässig verworfen worden ist ist aufzuheben Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. ersetzen . " schließt Senat . Detter Otten