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89 lines
765 B

BESCHLUSS
StR
14
.
Oktober
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
14
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
kann
dahinstehen
Feststellungen
inneren
Tatseite
Verurteilung
Angeklagten
auch
schweren
Raubes
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
tragen
vgl.
maßvolle
Strafe
kann
Rechtsfehler
Annahme
tateinheitlichen
Erfüllung
auch
Qualifikationstatbestandes
beruhen
.
Krehl