BESCHLUSS StR 14 . Oktober Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : kann dahinstehen Feststellungen inneren Tatseite Verurteilung Angeklagten auch schweren Raubes Abs. Nr. Buchst . StGB tragen vgl. maßvolle Strafe kann Rechtsfehler Annahme tateinheitlichen Erfüllung auch Qualifikationstatbestandes beruhen . Krehl