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66 lines
532 B

BESCHLUSS
25
.
Oktober
Strafsache
wissentlicher
schwerer
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Oktober
beschlossen
:
Antrag
Nebenkläger
V.
Revisionsinstanz
Prozesskostenhilfe
Hinzuziehung
Rechtsanwalts
bewilligen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
anwaltliche
Vertretung
Hinblick
nur
Angeklagten
eingelegte
§
Abs.
unbegründete
Revision
ist
erforderlich
vgl.
.
29
.
Juni
m.w
.
.
Übrigen
fehlt
auch
erforderlichen
Darlegung
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
vgl.
Senatsbeschluss
10
Juli
.
Rothfuß
Otten