You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

299 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
StR
14
November
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
14
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
28
.
März
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
wendet
.
Tötungsvorsatz
ist
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
festgestellt
;
Landgericht
festgestellten
Indizien
tragen
Annahme
jedenfalls
bedingten
Vorsatzes
.
Tatzeit
erheblich
alkoholisierte
Zustand
Anspannung
befindliche
S.
Angeklagte
Ehefrau
plötzlichen
Entschlusses
Todeseintritt
würgte
"
Angst
hatte
Ehefrau
verlieren
verhindern
wollte
verlassen
werden
"
S.
steht
;
Annahme
Revision
liegt
Motiv
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
lebensnaher
Landgericht
offenkundig
vorgenommener
Auslegung
Widerspruch
:
Angeklagte
wollte
verhindern
Ehefrau
so
h.
angekündigte
Weise
verlieren
.
2
.
Strafausspruch
hält
hingegen
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessungserörterungen
ausdrücklich
Gunsten
Angeklagten
sprechende
schuldmindernde
Gesichtspunkte
herangezogen
S.
Übrigen
ausgeführt
:
"
Wesentliche
Strafschärfungsgründe
hat
Gericht
festgestellt
.
hält
Strafkammer
Hinblick
erhebliche
Schwere
Schuld
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
schuldangemessen
.
Strafe
ist
erforderlich
Unrecht
Tat
sühnen
Angehörigen
Opfers
Genugtuung
verschaffen
"
S.
.
Erwägung
ist
rechtsfehlerhaft
§
Abs.
StGB
verstößt
.
Generalbundesanwalt
ausgeführt
hat
Landgericht
stelle
weiteren
Formulierung
nur
"
grundsätzliche
Bewertung
Totschlags
schwerwiegendes
Delikt
"
so
liegt
gerade
hierin
unzulässige
Doppelverwertung
strafbegründenden
Verwirklichung
Tatbestands
selbst
vgl.
Senatsbeschl
.
28
.
März
StR
.
Hinblick
Vielzahl
festgestellten
Schuldminderungsgründe
ausdrücklichen
Hinweis
Schulderhöhungsgründe
festgestellt
werden
konnten
ergibt
Übrigen
Urteilsgründen
Grunde
Landgericht
§
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
deutlich
Mindeststrafe
liegende
Strafe
festgesetzt
hat
vgl.
Senatsbeschl
.
16
.
August
.
kann
denfalls
schon
Hinweis
gesetzlichen
Strafrahmen
zugrunde
liegende
Unrecht
Tatbestandsverwirklichung
näher
spezifizierte
Genugtuungsinteresse
Angehörigen
Tatopfers
begründet
werden
.
Rothfuß