BESCHLUSS StR 14 November Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 14 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 28 . März Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch wendet . Tötungsvorsatz ist Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt ; Landgericht festgestellten Indizien tragen Annahme jedenfalls bedingten Vorsatzes . Tatzeit erheblich alkoholisierte Zustand Anspannung befindliche S. Angeklagte Ehefrau plötzlichen Entschlusses Todeseintritt würgte " Angst hatte Ehefrau verlieren verhindern wollte verlassen werden " S. steht ; Annahme Revision liegt Motiv Annahme bedingten Tötungsvorsatzes lebensnaher Landgericht offenkundig vorgenommener Auslegung Widerspruch : Angeklagte wollte verhindern Ehefrau so h. angekündigte Weise verlieren . 2 . Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Rahmen Strafzumessungserörterungen ausdrücklich Gunsten Angeklagten sprechende schuldmindernde Gesichtspunkte herangezogen S. Übrigen ausgeführt : " Wesentliche Strafschärfungsgründe hat Gericht festgestellt . hält Strafkammer Hinblick erhebliche Schwere Schuld Freiheitsstrafe Jahren Monaten schuldangemessen . Strafe ist erforderlich Unrecht Tat sühnen Angehörigen Opfers Genugtuung verschaffen " S. . Erwägung ist rechtsfehlerhaft § Abs. StGB verstößt . Generalbundesanwalt ausgeführt hat Landgericht stelle weiteren Formulierung nur " grundsätzliche Bewertung Totschlags schwerwiegendes Delikt " so liegt gerade hierin unzulässige Doppelverwertung strafbegründenden Verwirklichung Tatbestands selbst vgl. Senatsbeschl . 28 . März StR . Hinblick Vielzahl festgestellten Schuldminderungsgründe ausdrücklichen Hinweis Schulderhöhungsgründe festgestellt werden konnten ergibt Übrigen Urteilsgründen Grunde Landgericht § § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen deutlich Mindeststrafe liegende Strafe festgesetzt hat vgl. Senatsbeschl . 16 . August . kann denfalls schon Hinweis gesetzlichen Strafrahmen zugrunde liegende Unrecht Tatbestandsverwirklichung näher spezifizierte Genugtuungsinteresse Angehörigen Tatopfers begründet werden . Rothfuß