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11 KiB

BESCHLUSS
27
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
analog
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
4
.
April
wird
Urteil
aufgehoben
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
schuldig
ist
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Tateinheit
Vergewaltigung
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Fällen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägerin
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Übergang
Sicherungsin
Strafverfahren
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Tateinheit
Vergewaltigung
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
Angeklagten
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
jeweils
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
verurteilt
hat
fehlt
Verfahrensvoraussetzung
bezogenen
Antragsschrift
entsprechenden
Eröffnungsbeschluss
so
Urteil
insoweit
aufzuheben
Verfahren
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
einzustellen
ist
.
Angeklagten
war
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Antragsschrift
16
.
April
Last
gelegt
worden
Zeit
August
Oktober
Nachteil
März
geborenen
Nebenklägerin
Erziehung
Betreuung
rung
anvertraut
war
sexuelle
Übergriffe
begangen
haben
.
soll
Angeklagte
Übergriffe
Zeit
August
Juli
gemeinsam
Nebenklägerin
Mutter
bewohnten
Wohnung
Straße
Übergriffe
Zeitraum
Juli
vermutlich
Ende
Juli
ebenfalls
gemeinsam
genutzten
Wohnung
V.
Straße
weitere
Übergriffe
vermutlich
1
.
August
Oktober
Dönerladen
auch
regelmäßig
gemeinsamen
Übernachtung
genutzt
worden
sei
vorgenommen
haben
.
Tatvorwürfe
umfassten
folgende
Einzeltaten
:
Zeit
Juli
vermutlich
Ende
Juli
habe
Angeklagte
gemeinsamen
Wohnung
V.
Straße
Nebenklägerin
aufgefordert
Händen
Penis
manipulieren
Kind
Aufforderung
Folge
geleistet
habe
Fall
II.B.13
Urteilsgründe
.
weiteren
exakt
festgestellten
Tag
selben
Zeitraum
habe
Nebenklägerin
Aufforderung
Angeklagten
Wohnung
Oralverkehr
vollzogen
Fall
Urteilsgründe
.
Zumindest
weiteren
gleichartigen
Handlung
sei
selben
Tatzeitraum
genannten
Ort
gekommen
Nebenklägerin
Aufforderung
Angeklagten
Oralverkehr
vollzogen
habe
Fall
Urteilsgründe
.
Sommer
vermutlich
1
.
August
Oktober
habe
Angeklagte
Dönerladen
13-jährige
Nebenklägerin
aufgefordert
Hand
Penis
manipulieren
Nebenklägerin
Aufforderung
Folge
geleistet
habe
Fall
Urteilsgründe
.
habe
Nebenklägerin
selben
Zeitraum
gleichen
Örtlichkeit
veranlasst
Fällen
Oralverkehr
vollziehen
Fälle
Urteilsgründe
Nebenklägerin
Fälle
zudem
Sperma
Angeklagten
habe
schlucken
müssen
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Kurze
Zeit
Einzug
V.
Straße
übte
Angeklagte
erstmals
Kinderzimmer
Geschlechtsverkehr
Nebenklägerin
Kondom
benutzte
Sperma
Bauch
Nebenklägerin
spritzte
Fall
II.B.13
Urteilsgründe
.
Folge
kam
mindestens
weiteren
Fällen
Geschlechtsverkehr
Angeklagten
Nebenklägerin
Fälle
II.B.15
Urteilsgründe
.
Vorspiel
ging
mindestens
Fall
Nebenklägerin
entsprechender
Aufforderung
Angeklagten
Händen
Penis
manipulierte
.
Angeklagte
manipulierte
Händen
Brust
Scheide
Nebenklägerin
Geschlechtsverkehr
vollzog
.
Angeklagte
forderte
Nebenklägerin
Matratzenlager
mindestens
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
Oralverkehr
vollziehen
.
Nebenklägerin
kam
Ansinnen
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
Sperma
Angeklagten
schlucken
musste
.
Feststellungen
gestützte
Verurteilung
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Tateinheit
schwerem
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Fällen
hat
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
Bestand
.
Zwar
erfüllt
Antragsschrift
Fällen
noch
Umgrenzungsfunktion
.
Jedoch
weicht
Landgericht
festgestellte
Geschehen
Fällen
so
weit
Antragsschrift
geschilderten
geschichtlichen
Vorgängen
Antragsschrift
bezeichnete
Tat
Sinne
§
Abs.
darstellt
.
Urteil
ist
insoweit
aufzuheben
Verfahren
einzustellen
.
Einzelnen
:
Antragsschrift
ist
wirksam
notwendigen
Angaben
Bestimmung
Verfahrensgegenstandes
enthält
Umgrenzungsfunktion
genügt
.
Antragsschrift
muss
§
Abs.
Satz
StPO
Erfordernissen
Anklageschrift
genügen
.
hat
§
Abs.
Satz
Last
gelegte
Tat
Zeit
Ort
Begehung
so
genau
bezeichnen
Identität
geschichtlichen
Vorgangs
dargestellt
erkennbar
wird
bestimmte
Tat
gemeint
ist
;
muss
gleichartigen
strafbaren
Handlungen
Täters
unterscheiden
lassen
vgl.
u.a.
Urteil
24
.
Januar
BGHSt
.
Tat
historisches
Ereignis
hinreichend
umgrenzt
ist
kann
Anklageschrift
abstrakt
nur
Maßgabe
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
bestimmt
werden
Senat
Beschluss
26
.
April
50
;
Altvater
S.
.
Vielzahl
sexueller
Übergriffe
Kindern
häufig
erst
längerer
Zeit
angezeigt
werden
ist
Individualisierung
Tatzeit
exaktem
Geschehensablauf
oftmals
möglich
.
Fällen
erfüllt
Anklageschrift
bereits
dann
Umgrenzungsfunktion
Verfahrensgegenstand
Festlegung
zeitlichen
Rahmens
Tatserie
Nennung
Höchstzahl
Anklagevorwurf
Rahmens
begangenen
Taten
Tatopfer
wesentlichen
Grundzüge
Tatgeschehens
bezeichnet
vgl.
Urteile
22
.
Oktober
NStZ
49
;
11
.
Januar
BGHSt
f.
;
29
Juli
BGHSt
.
Anforderungen
wird
Antragsschrift
noch
gerecht
.
legt
genau
bezeichneten
Räumlichkeiten
angegebenen
Tatzeiträumen
Vielzahl
näher
bestimmter
sexueller
Übergriffe
Angeklagten
Nebenklägerin
gekommen
ist
.
verschiedenen
Tatorten
jeweils
zweimalige
Ausführung
zugrunde
gelegt
wird
ist
auch
Mindestzahl
hinreichend
bestimmt
.
Hingegen
ist
notwendige
Identität
Antragsschrift
ausgeurteilten
Taten
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
gewahrt
.
Wahrung
Identität
prozessualen
Tat
Veränderung
Tatbildes
ist
Kriterium
Nämlichkeit
Tat
beurteilen
.
ist
gegeben
gewisser
Differenzen
bestimmte
Merkmale
Tat
weiterhin
einmaliges
unverwechselbares
Geschehen
kennzeichnen
Urteil
28
.
Mai
.
Tatbild
bestimmend
sind
Regel
Ort
Zeit
gangs
Täterverhalten
innewohnende
Richtung
Opfer
Objekt
Vorgang
bezieht
Senat
Urteil
21
.
Dezember
StR
BGHSt
.
Können
einzelne
Sexualtaten
Tatserie
nur
Tatorts
Begehungsweise
aber
Tatzeit
näher
bestimmt
werden
so
erlangt
Art
Weise
Tatverwirklichung
maßgebliche
Bedeutung
Individualisierung
Gegenstand
Anklage
Antragsschrift
später
Eröffnungsbeschlusses
gemachten
Taten
Beschluss
27
.
September
NStZ
169
;
Urteil
11
.
Januar
BGHSt
.
Ebenso
derartigen
Fällen
Individualisierung
Einzeltat
Antragsschrift
einerseits
Urteilsgründen
andererseits
strengen
Anforderungen
stellen
sind
ansonsten
begrenzten
Erinnerungsfähigkeit
regelmäßig
einzigen
Tatzeugen
mehr
vertretbare
Strafbarkeitslücken
entstünden
dürfen
auch
Modifikationen
Ergänzungen
Tatbild
Vergleich
Urteil
Anklage
Antragsschrift
erfährt
strengen
Betrachtung
unterworfen
werden
Urteil
30
.
Juni
NStZ-RR
.
Weichen
Serientat
Feststellungen
Gerichts
Tatmodalitäten
einzelner
Taten
gleichwohl
so
deutlich
Antragsschrift
geschilderten
geschichtlichen
Vorgängen
zuvor
bezeichneten
Taten
Sinne
§
Abs.
beschrieben
sind
kann
Gericht
Erhebung
Nachtragsanklage
Gegenstand
Verurteilung
machen
18
.
Oktober
f.
;
Urteil
-9-
30
.
Oktober
f.
;
Beschluss
29
.
März
.
.
Maßstäben
weichen
Feststellungen
Landgerichts
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
konkreten
Tatausführung
so
erheblich
Angeklagten
Antragsschrift
Last
gelegten
Taten
angeklagten
Taten
ausgeurteilt
sind
.
Antragsschrift
war
Nebenklägerin
Orten
Jahre
Vielzahl
sexuellen
Übergriffen
unterschiedlichster
Art
Angeklagten
ausgesetzt
.
Tatort
erfolgte
maßgebliche
Individualisierung
Einzelfälle
Beschreibung
jeweils
ausgeführten
Sexualpraktiken
ausgehend
beschriebene
Tatmodalität
mindestens
zweimal
tatbestandlich
verwirklicht
worden
war
.
Art
Weise
Tatausführung
erlangte
maßgebliche
Bedeutung
Individualisierung
Tatvorwurfs
.
Hintergrund
stellen
Feststellungen
Fall
Urteilsgründe
sei
Kinderzimmer
Geschädigten
V.
Straße
Geschlechtsverkehr
Kondom
gekommen
Angeklagte
Sperma
Bauch
Zeugin
spritzte
andere
Art
Tatbegehung
vorgeworfene
Manipulation
Penis
Angeklagten
.
Manipulation
Penis
sexuelle
Handlung
Nebenklägerin
Angeklagten
beschreibt
stellen
Urteilsgründe
Geschlechtsverkehr
wesentlich
gewichtigere
sexuelle
Handlung
.
individuelle
Merkmale
Tat
Identität
selbares
Geschehen
gleichwohl
belegen
könnten
hat
Strafkammer
festgestellt
.
Ebenso
verhält
Fällen
II.B.16
Urteilsgründe
.
Feststellung
sei
Fällen
Geschlechtsverkehr
gekommen
weicht
erheblich
Fällen
II.B.16
Last
gelegten
Oralverkehr
Nebenklägerin
.
Tatvorwurf
wiederum
Vornahme
sexuellen
Handlungen
Nebenklägerin
Angeklagten
beschreibt
stellen
Urteilsgründe
durchgeführten
Geschlechtsverkehr
wechselseitige
sexuelle
Handlungen
.
Sonstige
individualisierende
Merkmale
Unverwechselbarkeit
gewährleisten
könnten
hat
Strafkammer
auch
hier
festgestellt
.
Auch
Fall
Urteilsgründe
ist
Identität
Tat
gewahrt
.
Insofern
stellt
festgestellte
Oralverkehr
vorgeworfene
Manipulation
Hand
Penis
Angeklagten
.
Zwar
wird
Fällen
sexuelle
Handlung
Nebenklägerin
Angeklagten
beschrieben
.
Gleichwohl
ist
gebotene
Unverwechselbarkeit
mehr
gewährleistet
.
Staatsanwaltschaft
hat
Angeklagten
ursprünglich
Tatkomplex
Fällen
Last
gelegt
Manipulation
Nebenklägerin
Penis
Fall
Nebenklägerin
gleicher
Örtlichkeit
viermaligen
Oralverkehr
veranlasst
haben
Fälle
Nebenklägerin
Fälle
Sperma
habe
schlucken
müssen
.
Feststellung
Strafkammer
weiteren
fünften
Oralverkehrs
Fall
Urteilsgründe
identischer
Ausführung
Fällen
II.C.33
Urteilsgründe
wahrt
Identität
Tat
mehr
.
Staatsanwaltschaft
wollte
Vorwurf
Manipulation
Penis
Angeklagten
Fällen
Urteilsgründe
erkennbar
Tatort
weiteren
Oralverkehr
Verfahrensgegenstand
machen
.
Sonstige
individualisierende
Umstände
Unverwechselbarkeit
Tat
gleichwohl
gewährleisten
hat
Strafkammer
festgestellt
.
2
.
erhobene
Sachrüge
veranlasste
umfassende
Überprüfung
Urteils
hat
weiteren
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
3
.
Blick
vorgenommene
Teileinstellung
Verfahrens
gilt
Folgendes
:
Einstellung
Verfahrens
Fällen
II.B.13
II.C.32
Urteilsgründe
führt
Änderung
Schuldspruchs
Wegfall
insoweit
verhängten
Einzelstrafen
.
Wegfalls
Einzelstrafen
jeweils
Jahren
kann
Ausspruch
Gesamtstrafe
bestehen
bleiben
.
Hinblick
bestehen
bleibenden
Einzelstrafen
Monaten
Fälle
Urteilsgründe
Monaten
Fälle
Urteilsgründe
Jahren
Monaten
Fälle
8
11
Urteilsgründe
Jahren
Fälle
4
15
18
19
20
21
Urteilsgründe
Jahren
Monaten
Fälle
Urteilsgründe
Jahren
Monaten
Fälle
24
25
35
Urteilsgründe
Jahren
Fälle
Urteilsgründe
Einsatzstrafe
Jahren
Fall
Urteilsgründe
kann
Senat
ausschließen
Landgericht
Wegfall
Einzelstrafen
jeweils
Jahren
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Wimmer