BESCHLUSS 27 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 . Februar gemäß § Abs. § Abs. § Abs. analog einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 4 . April wird Urteil aufgehoben Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schuldig ist sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Tateinheit Vergewaltigung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Fällen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Übergang Sicherungsin Strafverfahren sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Tateinheit Vergewaltigung sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Landgericht Angeklagten Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe jeweils sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern verurteilt hat fehlt Verfahrensvoraussetzung bezogenen Antragsschrift entsprechenden Eröffnungsbeschluss so Urteil insoweit aufzuheben Verfahren gemäß Abs. § Abs. analog einzustellen ist . Angeklagten war unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Antragsschrift 16 . April Last gelegt worden Zeit August Oktober Nachteil März geborenen Nebenklägerin Erziehung Betreuung rung anvertraut war sexuelle Übergriffe begangen haben . soll Angeklagte Übergriffe Zeit August Juli gemeinsam Nebenklägerin Mutter bewohnten Wohnung Straße Übergriffe Zeitraum Juli vermutlich Ende Juli ebenfalls gemeinsam genutzten Wohnung V. Straße weitere Übergriffe vermutlich 1 . August Oktober Dönerladen auch regelmäßig gemeinsamen Übernachtung genutzt worden sei vorgenommen haben . Tatvorwürfe umfassten folgende Einzeltaten : Zeit Juli vermutlich Ende Juli habe Angeklagte gemeinsamen Wohnung V. Straße Nebenklägerin aufgefordert Händen Penis manipulieren Kind Aufforderung Folge geleistet habe Fall II.B.13 Urteilsgründe . weiteren exakt festgestellten Tag selben Zeitraum habe Nebenklägerin Aufforderung Angeklagten Wohnung Oralverkehr vollzogen Fall Urteilsgründe . Zumindest weiteren gleichartigen Handlung sei selben Tatzeitraum genannten Ort gekommen Nebenklägerin Aufforderung Angeklagten Oralverkehr vollzogen habe Fall Urteilsgründe . Sommer vermutlich 1 . August Oktober habe Angeklagte Dönerladen 13-jährige Nebenklägerin aufgefordert Hand Penis manipulieren Nebenklägerin Aufforderung Folge geleistet habe Fall Urteilsgründe . habe Nebenklägerin selben Zeitraum gleichen Örtlichkeit veranlasst Fällen Oralverkehr vollziehen Fälle Urteilsgründe Nebenklägerin Fälle zudem Sperma Angeklagten habe schlucken müssen . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Kurze Zeit Einzug V. Straße übte Angeklagte erstmals Kinderzimmer Geschlechtsverkehr Nebenklägerin Kondom benutzte Sperma Bauch Nebenklägerin spritzte Fall II.B.13 Urteilsgründe . Folge kam mindestens weiteren Fällen Geschlechtsverkehr Angeklagten Nebenklägerin Fälle II.B.15 Urteilsgründe . Vorspiel ging mindestens Fall Nebenklägerin entsprechender Aufforderung Angeklagten Händen Penis manipulierte . Angeklagte manipulierte Händen Brust Scheide Nebenklägerin Geschlechtsverkehr vollzog . Angeklagte forderte Nebenklägerin Matratzenlager mindestens Fällen Fälle Urteilsgründe Oralverkehr vollziehen . Nebenklägerin kam Ansinnen Fällen Fälle Urteilsgründe Sperma Angeklagten schlucken musste . Feststellungen gestützte Verurteilung Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellem Missbrauch Kindern Fällen hat Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe Bestand . Zwar erfüllt Antragsschrift Fällen noch Umgrenzungsfunktion . Jedoch weicht Landgericht festgestellte Geschehen Fällen so weit Antragsschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen Antragsschrift bezeichnete Tat Sinne § Abs. darstellt . Urteil ist insoweit aufzuheben Verfahren einzustellen . Einzelnen : Antragsschrift ist wirksam notwendigen Angaben Bestimmung Verfahrensgegenstandes enthält Umgrenzungsfunktion genügt . Antragsschrift muss § Abs. Satz StPO Erfordernissen Anklageschrift genügen . hat § Abs. Satz Last gelegte Tat Zeit Ort Begehung so genau bezeichnen Identität geschichtlichen Vorgangs dargestellt erkennbar wird bestimmte Tat gemeint ist ; muss gleichartigen strafbaren Handlungen Täters unterscheiden lassen vgl. u.a. Urteil 24 . Januar BGHSt . Tat historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist kann Anklageschrift abstrakt nur Maßgabe Umstände jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden Senat Beschluss 26 . April 50 ; Altvater S. . Vielzahl sexueller Übergriffe Kindern häufig erst längerer Zeit angezeigt werden ist Individualisierung Tatzeit exaktem Geschehensablauf oftmals möglich . Fällen erfüllt Anklageschrift bereits dann Umgrenzungsfunktion Verfahrensgegenstand Festlegung zeitlichen Rahmens Tatserie Nennung Höchstzahl Anklagevorwurf Rahmens begangenen Taten Tatopfer wesentlichen Grundzüge Tatgeschehens bezeichnet vgl. Urteile 22 . Oktober NStZ 49 ; 11 . Januar BGHSt f. ; 29 Juli BGHSt . Anforderungen wird Antragsschrift noch gerecht . legt genau bezeichneten Räumlichkeiten angegebenen Tatzeiträumen Vielzahl näher bestimmter sexueller Übergriffe Angeklagten Nebenklägerin gekommen ist . verschiedenen Tatorten jeweils zweimalige Ausführung zugrunde gelegt wird ist auch Mindestzahl hinreichend bestimmt . Hingegen ist notwendige Identität Antragsschrift ausgeurteilten Taten Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe gewahrt . Wahrung Identität prozessualen Tat Veränderung Tatbildes ist Kriterium Nämlichkeit Tat beurteilen . ist gegeben gewisser Differenzen bestimmte Merkmale Tat weiterhin einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen Urteil 28 . Mai . Tatbild bestimmend sind Regel Ort Zeit gangs Täterverhalten innewohnende Richtung Opfer Objekt Vorgang bezieht Senat Urteil 21 . Dezember StR BGHSt . Können einzelne Sexualtaten Tatserie nur Tatorts Begehungsweise aber Tatzeit näher bestimmt werden so erlangt Art Weise Tatverwirklichung maßgebliche Bedeutung Individualisierung Gegenstand Anklage Antragsschrift später Eröffnungsbeschlusses gemachten Taten Beschluss 27 . September NStZ 169 ; Urteil 11 . Januar BGHSt . Ebenso derartigen Fällen Individualisierung Einzeltat Antragsschrift einerseits Urteilsgründen andererseits strengen Anforderungen stellen sind ansonsten begrenzten Erinnerungsfähigkeit regelmäßig einzigen Tatzeugen mehr vertretbare Strafbarkeitslücken entstünden dürfen auch Modifikationen Ergänzungen Tatbild Vergleich Urteil Anklage Antragsschrift erfährt strengen Betrachtung unterworfen werden Urteil 30 . Juni NStZ-RR . Weichen Serientat Feststellungen Gerichts Tatmodalitäten einzelner Taten gleichwohl so deutlich Antragsschrift geschilderten geschichtlichen Vorgängen zuvor bezeichneten Taten Sinne § Abs. beschrieben sind kann Gericht Erhebung Nachtragsanklage Gegenstand Verurteilung machen 18 . Oktober f. ; Urteil -9- 30 . Oktober f. ; Beschluss 29 . März . . Maßstäben weichen Feststellungen Landgerichts Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe konkreten Tatausführung so erheblich Angeklagten Antragsschrift Last gelegten Taten angeklagten Taten ausgeurteilt sind . Antragsschrift war Nebenklägerin Orten Jahre Vielzahl sexuellen Übergriffen unterschiedlichster Art Angeklagten ausgesetzt . Tatort erfolgte maßgebliche Individualisierung Einzelfälle Beschreibung jeweils ausgeführten Sexualpraktiken ausgehend beschriebene Tatmodalität mindestens zweimal tatbestandlich verwirklicht worden war . Art Weise Tatausführung erlangte maßgebliche Bedeutung Individualisierung Tatvorwurfs . Hintergrund stellen Feststellungen Fall Urteilsgründe sei Kinderzimmer Geschädigten V. Straße Geschlechtsverkehr Kondom gekommen Angeklagte Sperma Bauch Zeugin spritzte andere Art Tatbegehung vorgeworfene Manipulation Penis Angeklagten . Manipulation Penis sexuelle Handlung Nebenklägerin Angeklagten beschreibt stellen Urteilsgründe Geschlechtsverkehr wesentlich gewichtigere sexuelle Handlung . individuelle Merkmale Tat Identität selbares Geschehen gleichwohl belegen könnten hat Strafkammer festgestellt . Ebenso verhält Fällen II.B.16 Urteilsgründe . Feststellung sei Fällen Geschlechtsverkehr gekommen weicht erheblich Fällen II.B.16 Last gelegten Oralverkehr Nebenklägerin . Tatvorwurf wiederum Vornahme sexuellen Handlungen Nebenklägerin Angeklagten beschreibt stellen Urteilsgründe durchgeführten Geschlechtsverkehr wechselseitige sexuelle Handlungen . Sonstige individualisierende Merkmale Unverwechselbarkeit gewährleisten könnten hat Strafkammer auch hier festgestellt . Auch Fall Urteilsgründe ist Identität Tat gewahrt . Insofern stellt festgestellte Oralverkehr vorgeworfene Manipulation Hand Penis Angeklagten . Zwar wird Fällen sexuelle Handlung Nebenklägerin Angeklagten beschrieben . Gleichwohl ist gebotene Unverwechselbarkeit mehr gewährleistet . Staatsanwaltschaft hat Angeklagten ursprünglich Tatkomplex Fällen Last gelegt Manipulation Nebenklägerin Penis Fall Nebenklägerin gleicher Örtlichkeit viermaligen Oralverkehr veranlasst haben Fälle Nebenklägerin Fälle Sperma habe schlucken müssen . Feststellung Strafkammer weiteren fünften Oralverkehrs Fall Urteilsgründe identischer Ausführung Fällen II.C.33 Urteilsgründe wahrt Identität Tat mehr . Staatsanwaltschaft wollte Vorwurf Manipulation Penis Angeklagten Fällen Urteilsgründe erkennbar Tatort weiteren Oralverkehr Verfahrensgegenstand machen . Sonstige individualisierende Umstände Unverwechselbarkeit Tat gleichwohl gewährleisten hat Strafkammer festgestellt . 2 . erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung Urteils hat weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 3 . Blick vorgenommene Teileinstellung Verfahrens gilt Folgendes : Einstellung Verfahrens Fällen II.B.13 II.C.32 Urteilsgründe führt Änderung Schuldspruchs Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafen . Wegfalls Einzelstrafen jeweils Jahren kann Ausspruch Gesamtstrafe bestehen bleiben . Hinblick bestehen bleibenden Einzelstrafen Monaten Fälle Urteilsgründe Monaten Fälle Urteilsgründe Jahren Monaten Fälle 8 11 Urteilsgründe Jahren Fälle 4 15 18 19 20 21 Urteilsgründe Jahren Monaten Fälle Urteilsgründe Jahren Monaten Fälle 24 25 35 Urteilsgründe Jahren Fälle Urteilsgründe Einsatzstrafe Jahren Fall Urteilsgründe kann Senat ausschließen Landgericht Wegfall Einzelstrafen jeweils Jahren niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Wimmer