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814 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
Betrugs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
22
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
tateinheitlich
begangenen
Fällen
schuldig
gesprochen
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Recht
beanstanden
Beschwerdeführer
Kammer
Urteil
Verstoß
§
Feststellungen
zugrunde
gelegt
hat
fehlerhafter
Durchführung
Selbstleseverfahrens
§
Abs.
Gegenstand
Hauptverhandlung
geworden
sind
.
1
.
Rahmen
Beweisaufnahme
hat
Strafkammervorsitzende
Hauptverhandlungstermin
19
November
zahlreiche
Anlagen
Protokolls
aufgeführte
Urkunden
Durchführung
leseverfahrens
§
Abs.
angeordnet
.
Anlagen
aufgeführten
Urkunden
betreffen
II
.
Urteilsgründe
festgestellte
Einzeltaten
Anklagepunkte
.
nächsten
Hauptverhandlungstag
26
November
hat
Vorsitzende
festgestellt
Richter
Schöffen
Wortlaut
Urkunden
Anlage
Protokolls
19
.
November
aufgeführten
Urkunden
Kenntnis
genommen
haben
übrigen
Beteiligten
Gelegenheit
hatten
.
entsprechende
Feststellung
Anlage
Protokolls
19
November
aufgeführten
Urkunden
enthält
Hauptverhandlungsprotokoll
.
Eingang
Revisionsbegründung
fehlerhafte
Durchführung
Selbstleseverfahrens
Hinblick
fehlende
Protokollierung
Feststellung
gerügt
wurde
hat
stellvertretende
Vorsitzende
Anregung
Generalbundesanwalts
Protokollberichtigungsverfahren
eingeleitet
.
Schreiben
12
.
August
hat
Beschwerdeführern
Absicht
Berichtigung
Protokolls
26
November
Ergänzung
fehlenden
Feststellung
Beifügung
dienstlichen
Erklärung
Vorsitzenden
11
.
August
dienstlichen
Erklärung
Protokollführerin
9
.
August
mitgeteilt
.
dienstlichen
Erklärungen
enthalten
lediglich
Hinweis
Protokoll
26
November
sei
unvollständig
zusätzlich
Versicherung
Selbstleseverfahren
sei
auch
bezüglich
Anlage
aufgeführten
Schriftstücke
durchgeführt
worden
.
Beschwerdeführer
haben
beabsichtigten
Protokollberichtigung
widersprochen
.
Angeklagte
hat
Hinweis
scheidung
Senats
8
Juli
ergänzend
ausgeführt
Unvollständigkeit
Protokolls
dienstlichen
klärungen
gerade
ergäbe
Urkundspersonen
behaupte
Vorsitzende
habe
protokollierenden
Verfahrensvorgang
Feststellung
tatsächlich
vorgenommen
.
25
.
August
haben
Vorsitzende
Protokollführerin
Protokoll
Hauptverhandlung
26
November
dahingehend
berichtigt
auch
Anlagen
Protokolls
19
November
aufgeführten
Schriftstücke
Feststellung
Kenntnisnahme
Wortlauts
Richter
Schöffen
Gelegenheit
Kenntnisnahme
übrigen
Beteiligten
erfolgt
sei
.
Begründung
wird
Verweis
dienstlichen
Erklärungen
Vorsitzenden
Protokollführerin
ausgeführt
entsprechende
Feststellung
sei
Vorsitzende
getroffen
worden
.
2
.
Sachlage
bleibt
unberichtigt
gebliebene
Protokoll
Entscheidung
Senats
maßgeblich
.
§
Abs.
Satz
ist
Feststellung
Kenntnisnahme
Wortlaut
Selbstleseverfahren
eingeführten
Urkunden
Gelegenheit
Protokoll
aufzunehmen
.
handelt
wesentliche
Förmlichkeit
Sinne
§
NStZ
;
NStZ
;
27
28
;
.
Nachweis
kann
nur
Protokoll
geführt
werden
Satz
.
Wurde
Feststellung
protokolliert
ist
negativen
Beweiskraft
Protokolls
auszugehen
Beweismittel
Kenntnis
gelangt
Gelegenheit
eingeräumt
worden
ist
BGHSt
;
27
.
Revisionsgericht
ist
verwehrt
freibeweisliche
Ermittlungen
anzustellen
.
Etwaige
Protokollmängel
sind
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
27
.
April
BGHSt
erster
Linie
nachträgliche
Berichtigung
Protokolls
beseitigen
Beachtung
vorgegebenen
Verfahrens
erfolgen
hat
vgl.
auch
.
kann
auch
bereits
ordnungsgemäß
erhobenen
Verfahrensrüge
Nachteil
Revisionsführers
Tatsachengrundlage
entzogen
werden
BGHSt
298
;
BVerfG
.
Gründe
Berichtigungsentscheidung
unterliegen
Überprüfung
Revisionsgericht
Freibeweisverfahren
.
Zweifel
gilt
insoweit
Protokoll
berichtigten
Fassung
BGHSt
f.
;
.
vorliegend
Vorsitzende
Protokollführerin
erfolgte
Berichtigung
Protokolls
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
Berichtigungsentscheidung
wird
Bezug
genommenen
dienstlichen
Erklärungen
Urkundspersonen
getragen
.
Grundlage
Protokollberichtigung
ist
sichere
Erinnerung
Urkundspersonen
.
Fehlt
kann
Protokoll
mehr
berichtigt
werden
BGHSt
.
vorliegenden
dienstlichen
Erklärungen
Urkundspersonen
enthalten
Hinweis
Anlagen
aufgeführten
Urkunden
§
Abs.
Satz
StPO
Vorsitzende
Hauptverhandlung
Feststellung
Kenntnisnahme
getroffen
Protokollführerin
lediglich
protokolliert
wurde
.
dienstlichen
Erklärungen
enthaltene
Behauptung
Selbstleseverfahren
sei
durchgeführt
worden
ist
unbeachtlich
.
Rücksendung
Akten
Zwecke
Wiederholung
Berichtigungsverfahrens
verbietet
Recht
Angeklagten
faires
Verfahren
vgl.
575
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
.
Akten
waren
Kammer
bereits
Generalbundesanwalt
Hinweis
Rüge
fehlerhaft
durchgeführten
Selbstleseverfahrens
Anregung
zurückgesandt
worden
Berichtigungsverfahren
durchzuführen
insoweit
lediglich
Protokollierungsmangel
vorliege
.
Urkundspersonen
haben
Kenntnis
lediglich
behauptet
Selbstleseverfahren
sei
ordnungsgemäß
durchgeführt
worden
Protokoll
fehlenden
Feststellung
verhalten
.
haben
dienstlichen
Erklärungen
auch
erfolgten
Widerspruch
Beschwerdeführer
ergänzt
Angabe
Erinnerung
stützenden
tatsächlichen
Umstände
erneuert
übrigen
Verfahrensbeteiligten
Kenntnis
gebracht
.
ordnungsgemäßen
Protokollberichtigung
kommt
freibeweisliche
Aufklärung
tatgerichtlichen
Verfahrensablaufs
geringeren
Anforderungen
Verfahrenswahrheit
sichernden
Protokollberichtigungsverfahren
erhobener
Verfahrensrüge
Nachteil
Angeklagten
Betracht
BGHSt
f.
;
vgl.
NStZ
;
;
Beweiskraft
jeweils
.
Fällen
krasser
Widersprüchlichkeit
offenkundiger
Fehleroder
Lückenhaftigkeit
Ausnahmen
machen
sind
vgl.
kann
offen
bleiben
.
Fall
liegt
hier
ergibt
auch
Anordnung
Selbstleseverfahrens
aber
§
Abs.
Satz
StPO
notwendige
Feststellung
erfolgreiche
Durchführung
vermerkt
ist
.
Anordnung
Selbstleseverfahrens
lässt
Schluss
weitere
Beachtung
Verfahrens
§
Abs.
27
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Verurteilung
Angeklagten
Verfahrensverstoß
beruht
§
Abs.
.
Anlagen
aufgeführten
Urkunden
sind
tragende
Elemente
Beweisführung
Landgerichts
selbst
ausgeführt
hat
Feststellungen
Einzeltaten
beruhten
maßgeblich
Selbstleseverfahren
eingeführten
Urkunden
namentlich
Darlehensverträgen
Korrespondenz
AG
Kreditinstituten
taren
S.
.
Kammer
selbst
maßgeblich
Inhalt
Selbstleseverfahren
eingeführten
Urkunden
stützt
gerade
andere
Beweismittel
entsprechenden
Vorhalt
Erklärung
Zeugen
Angeklagten
ist
auszuschließen
Strafkammer
Verwertung
Urkundeninhalts
Hinblick
Anklagepunkte
betreffenden
Einzeltaten
anderen
Feststellungen
gekommen
wäre
.
So
hat
insbesondere
Darlehnsnehmer
Anklagepunkte
betreffenden
Fällen
Zeuge
Ausführungen
Kammer
nur
wenig
überzeugende
zögerliche
Angaben
gemacht
.
Senat
vermag
auch
auszuschließen
Urkunden
Wege
Vorhalts
Erklärung
vernommenen
Personen
eingeführt
worden
sein
können
.
handelt
Vielzahl
Schriftstücken
insbesondere
maßgeblichen
Darlehnsund
Grundstückskaufverträge
Seiten
lang
sind
Kammer
Schriftstücken
zahlreiche
konkrete
entscheidungserhebliche
Daten
Beispiel
vereinbarten
Kaufpreise
ausgezahlten
Darlehensbeträge
Höhe
Grundschuldeintragungen
entnommen
hat
.
4
.
rechtlichen
Bedenken
unterliegenden
Annahme
Kammer
handele
so
genanntes
uneigentliches
Organisationsdelikt
so
Angeklagten
jeweils
begangenen
Einzelfälle
Betrugs
tateinheitlich
miteinander
verbunden
seien
war
Urteil
insgesamt
aufzuheben
.