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98 lines
873 B

BESCHLUSS
StR
13
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Senat
bemerkt
:
Begründung
Landgerichts
zahlreiche
Beweisanträge
Angeklagten
seien
"
Blaue
"
gestellt
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Angeklagten
negativen
Ergebnis
Vernehmung
zahlreicher
Entlastungszeugen
benannter
Personen
war
erwarten
weitere
Zeugen
Jahre
zurückliegenden
Vorfalles
sachdienliche
Angaben
machen
könnten
Angeklagten
selbst
vorgetragen
worden
war
.
Detter
Otten