BESCHLUSS StR 13 . Oktober Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Senat bemerkt : Begründung Landgerichts zahlreiche Beweisanträge Angeklagten seien " Blaue " gestellt ist Rechtsgründen beanstanden . Angeklagten negativen Ergebnis Vernehmung zahlreicher Entlastungszeugen benannter Personen war erwarten weitere Zeugen Jahre zurückliegenden Vorfalles sachdienliche Angaben machen könnten Angeklagten selbst vorgetragen worden war . Detter Otten