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NAMEN
23
.
März
Strafsache
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
21
.
März
Sitzung
23
.
März
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Detter
Dr.
Rothfuß
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Bundesanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Verhandlung
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Gießen
27
.
Januar
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Mitangeklagte
wurden
ebenfalls
Freiheitsstrafen
.
.
.
Mitangeklagte
Jugendstrafen
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
macht
insbesondere
geltend
Urteil
liege
unzulässige
Absprache
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Verfahrensrügen
Verfahrensrügen
greifen
.
beruhen
folgenden
Verfahrensvorgängen
:
Hauptverhandlungstermin
war
27
.
Januar
Uhr
weitere
Tage
bestimmt
worden
.
Hauptverhandlung
begann
jedoch
erst
Uhr
endete
Urteilsverkündung
Uhr
.
Vormittag
fand
Initiative
Gerichts
Uhr
Beratungszimmer
Gespräch
Verteidigern
Staatsanwalt
Geständnissen
Angeklagten
rechnen
sei
Strafen
erwarten
seien
.
Gespräch
waren
dienstlichen
Erklärungen
Berufsrichter
Staatsanwalts
belegen
auch
Schöffen
anwesend
.
geklärt
war
Geständnissen
Angeklagten
rechnen
sei
teilte
Staatsanwalt
zunächst
Strafen
Umständen
beantragen
werde
.
Verteidiger
hatten
Gelegenheit
Vorstellungen
darzulegen
.
äußerte
auch
Gericht
Vorstellungen
Strafmaß
.
entstand
Diskussion
Strafen
Strafzumessungskriterien
Schuldumfang
Rechtsfragen
einzelnen
Angeklagten
.
ermäßigte
Staatsanwalt
zunächst
genannte
Strafmaß
deutlich
.
Vorstellungen
Verteidiger
noch
immer
Angeklagten
abwichen
kam
regelrechten
Feilschen
"
Höhe
Strafen
.
nahm
Gericht
vermittelnde
Position
Verteidigern
Staatsanwalt
.
Angeklagten
.
Heroingeschäft
Stilett
mitgeführt
hatte
auch
noch
zweiten
Heroinverkaufs
angeklagt
war
wurde
Begründung
gesucht
bewaffnetes
Handeltreiben
§
Abs.
Nr.
angeklagten
Fall
minder
schwer
§
Abs.
werten
angestrebte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
ermöglichen
.
Gericht
zog
Vorberatung
.
Verteidiger
konnten
inzwischen
Angeklagten
bisherigen
Sachstand
erörtern
.
Vorberatung
teilte
Vorsitzende
Fall
Geständnissen
erwartenden
Strafen
:
Angeklagten
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
.
weils
Jahre
Angeklagten
.
Jahre
Monate
Freiheitsstrafe
jeweils
Jahre
Jugendstrafe
Angeklagten
.
Strafe
Angeklagten
.
wurde
Staatsanwalts
noch
Monate
heraufgesetzt
.
Verteidigerin
Angeklagten
war
auch
erneuter
Diskussion
gesehenen
Verfahrensausgang
einverstanden
.
übrigen
Verteidiger
billigten
Aussicht
gestellte
Ergebnis
sagten
Rechtsmittelverzicht
.
Hauptverhandlung
begann
Aufruf
Sache
Uhr
.
Vorgespräch
Beratungszimmer
wurde
Hauptverhandlung
erwähnt
.
Angeklagten
wurden
Person
Sache
vernommen
.
Angeklagten
.
trugen
Einlassungen
persönlich
übrigen
Angeklagten
ließen
Einlassung
Verteidiger
vortragen
.
Beschwerdeführer
legte
Teilgeständnis
.
räumte
zwar
Kurier
g
Heroinzubereitung
Weiterverkauf
Gießen
gebracht
haben
bestritt
jedoch
Wohnung
Angeklagten
.
Strecken
Portionieren
Rauschgifts
mitgewirkt
Teilmenge
Wohnung
versteckt
haben
.
übrigen
Angeklagten
räumten
Anklagevorwurf
.
Angeklagten
äußerten
Fragen
ergänzend
Sache
.
wurde
Beweis
erhoben
u.a.
Verlesen
Behördengutachten
Berichts
Justizvollzugsanstalt
.
Jugendgerichtshilfe
wurde
gehört
.
Staatsanwalt
beantragte
Vorgespräch
zuletzt
genannten
Strafen
.
Verteidigerin
Beschwerdeführers
beantragte
abweichend
niedrigere
Freiheitsstrafe
Jahren
.
Verteidiger
Angeklagten
.
beantragte
ebenfalls
Antrag
Staatsanwalts
geringere
Strafe
Jahren
Monaten
.
übrigen
schlossen
Verteidiger
Antrag
stellten
ausdrücklichen
Antrag
.
Landgericht
verhängte
Staatsanwaltschaft
beantragten
Strafen
.
Ausnahme
Beschwerdeführers
verzichteten
Angeklagten
Rechtsmittel
.
1
.
Rüge
§
Verstoß
Grundsätze
Unmittelbarkeit
Mündlichkeit
Hauptverhandlung
fairen
rechtsstaatlichen
Verfahrens
.
Revision
macht
geltend
liege
unzulässige
Absprache
.
Gericht
sei
untersagt
"
Vergleich
Gewand
Urteils
"
"
Handel
Gerechtigkeit
"
einzulassen
.
Insbesondere
hätte
Rahmen
Absprache
verhängende
Strafe
fest
zugesagt
werden
dürfen
.
sei
hier
aber
geschehen
.
informelle
Vorgespräch
habe
zuletzt
Länge
eigentliche
Hauptverhandlung
vorweggenommen
.
Nachmittag
"
nachgeholte
"
Hauptverhandlung
sei
Absprache
bereits
festgelegte
Ergebnis
geprägt
gewesen
.
Angeklagten
Verteidigerin
habe
Möglichkeit
mehr
bestanden
Einfluß
Ergebnis
Verfahrens
nehmen
.
Beweisaufnahme
habe
nur
noch
Form
eigentlichen
Urteilsfindung
gedient
.
Verurteilung
Angeklagten
beruhe
unzulässigen
sprache
liegenden
Verletzung
genannten
Prozeßmaximen
.
Revision
beanstandet
zwar
Recht
dienstlichen
Äußerungen
bestätigten
Verlauf
Vorgesprächs
Intensität
Dauer
insbesondere
"
"
Höhe
Strafen
durchaus
"
Handel
Gerechtigkeit
"
denken
läßt
.
Unzulässig
war
auch
Verteidigern
bestimmte
Strafen
nur
Strafobergrenze
Aussicht
stellen
.
Seiten
Verteidiger
Mitangeklagten
war
unzulässig
voraus
Rechtsmittelverzicht
zuzusagen
vgl.
BGHSt
.
Strafkammer
auch
Staatsanwalt
wären
verpflichtet
gewesen
Ausufern
Gesprächs
verhindern
gegebenenfalls
abzubrechen
.
unbedenklichen
Gesprächsverlaufs
ist
Rüge
Ergebnis
insgesamt
unbegründet
.
Zustandekommen
Absprache
Verfahrensausgang
folgender
Verfahrensfehler
sind
nachgewiesen
.
Landgericht
hat
Grundsätze
Unmittelbarkeit
Mündlichkeit
Hauptverhandlung
verstoßen
noch
hat
Prinzipien
fairen
rechtsstaatlichen
Verfahrens
mißachtet
.
Angeklagten
Verteidigerin
ist
schon
eigenen
Vorbringen
Revision
Absprache
gekommen
.
Verteidigerin
war
bereits
Vorgespräch
"
Aussicht
gestellten
Verfahrensergebnis
einverstanden
Mandanten
noch
geringere
Strafe
erreichen
wollte
.
Grundlage
Gesprächs
war
Angeklagte
Tatvorwurf
umfassend
einräumt
.
hat
Hauptverhandlung
jedoch
getan
.
angefochtenen
Urteil
ergibt
hat
lediglich
Teilgeständnis
abgelegt
.
Mitangeklagten
Beschwerdeführers
ist
Zustandekommen
Absprache
erwiesen
.
Verständigung
war
zwar
bereits
ausgeschlossen
Beschwerdeführer
Angeklagten
weigerte
beteiligen
vgl.
BGHSt
.
Landgericht
hat
aber
Verlauf
"
"
gewertet
Verständigung
Verfahrensausgang
gekommen
war
.
hat
Hauptverhandlung
unabhängig
Gespräch
durchgeführt
.
ergibt
dienstlichen
Erklärungen
beteiligten
Berufsrichter
insbesondere
Richterin
Landgericht
.
Richters
Amtsgericht
Dr.
Verbindung
Verlauf
Hauptverhandlung
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
vierstündige
Hauptverhandlung
stattfand
Angeklagten
vernommen
Beweise
erhoben
Jugendgerichtshilfe
gehört
wurden
.
fehlt
Anhalt
strafprozessualen
Grundsätze
Mündlichkeit
Unmittelbarkeit
mißachtet
wurden
Verstoß
§
Verfahrensstoff
Urteilsfindung
verwendet
wurde
Gegenstand
Hauptverhandlung
war
.
Allerdings
war
Hauptverhandlung
ursprünglichen
Terminplan
Landgerichts
erheblich
erleichtert
Mitangeklagten
nunmehr
Anklagevorwurf
durchweg
einräumten
Tatbeteiligung
Ausnahme
Mitangeklagten
.
bestritten
hatten
.
Angeklagte
räumte
schon
Zwischenverfahren
Heroin
eingeführt
haben
bestritt
aber
Wohnung
Mitangeklagten
.
Strecken
Portionieren
mitgewirkt
haben
.
Mitangeklagten
zunächst
Verteidiger
Erklärung
Sache
abgeben
ließen
erst
ergänzend
befragt
wurden
war
unzulässig
.
Erklärungen
Verteidigers
anwesenden
Angeklagten
Angeklagte
widerspricht
können
Angeklagten
selbst
zugerechnet
werden
vgl.
NStZ
.
Hauptverhandlung
hatten
Beschwerdeführer
Verteidigerin
Gelegenheit
Mitangeklagten
befragen
Beweisanträge
stellen
.
Beweisanträge
wurden
Hauptverhandlung
jedoch
auch
Angeklagten
Verteidigerin
gestellt
.
Fragen
Mitangeklagten
lassen
Hauptverhandlungsprotokoll
entnehmen
werden
auch
Revision
behauptet
.
Angeklagten
Verteidigerin
Umständen
Möglichkeit
mehr
bestanden
haben
soll
Ergebnis
Einfluß
nehmen
Beweisaufnahme
nur
noch
Form
eigentlichen
Urteilsfindung
gedient
habe
ist
unbewiesene
Behauptung
auch
Revisionsbegründung
näher
-9-
kretisiert
wird
.
Teilgeständnis
Angeklagten
lung
entsprach
wesentlichen
Einlassung
Verteidigerin
bereits
Zwischenverfahren
gegeben
hatte
.
bestritt
Strecken
Portionieren
Heroins
Wohnung
Mitangeklagten
.
gewirkt
haben
widersprach
Einlassung
Mitangeklagte
bereits
unmittelbar
Festnahme
polizeilichen
Vernehmung
10
.
Juni
gegeben
hatte
auch
Hauptverhandlung
bestätigte
.
angefochtene
Urteil
setzt
hinreichend
abweichenden
Einlassungen
Angeklagten
.
auseinander
begründet
Einlassung
Mitangeklagten
.
folgt
.
besteht
Anlaß
anzunehmen
Beweisaufnahme
habe
nur
Form
eigentlichen
Urteilsfindung
gedient
.
Hauptverhandlung
Vorgespräch
Vorberatung
neuen
Angeklagten
günstigen
Umstände
ergaben
war
Vorgehen
Landgerichts
auch
Nachhinein
bedenklich
schließlich
gefundene
Ergebnis
Urteils
Prognose
entsprach
vgl.
BGHSt
50
;
Mitangeklagten
Rechtsmittel
verzichteten
.
Absprache
gekommen
war
erübrigte
auch
Ergebnis
informellen
Vorgesprächs
"
Hauptverhandlung
einzuführen
Protokoll
aufzunehmen
Zustandekommen
Verständigung
geboten
gewesen
wäre
vgl.
BGHSt
.
2
.
§
Nr.
§
§
.
Rügen
sind
gegenstandslos
Zustandekommen
Absprache
Verfahrensausgang
erwiesen
ist
.
II
.
Sachrüge
näher
ausgeführten
Sachrüge
gebotene
Prüfung
angefochtenen
Urteils
läßt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
erkennen
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
Begründung
Landgericht
Glaubhaftigkeit
Angeklagten
.
belastenden
Einlassung
Mitangeklagten
.
bejaht
hat
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
gilt
auch
Bemessung
festgestellten
Schuldgehalt
milden
Freiheitsstrafe
.
ist
auszuschließen
Nachteil
Angeklagten
Hauptverhandlung
geführten
Gespräch
beeinflußt
wurde
.
RiBGH
Detter
ist
Urlaubs
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Rothfuß