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2.2 KiB

BESCHLUSS
5
November
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Senat
sieht
folgendem
Hinweis
:
Landgericht
hat
Kompensationsentscheidung
tragfähig
begründet
.
Urteilsgründen
ist
lediglich
ausgeführt
bereits
Ermittlungsverfahren
auch
Anklageerhebung
vermeidbaren
Verzögerungen
gekommen
sei
Kompensation
hierin
liegende
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
Jahre
Monate
schuldangemessen
angesehenen
Freiheitsstrafe
Jahren
vollstreckt
erklären
seien
.
genügt
insoweit
bestehenden
Darlegungsanforderungen
.
Tatrichter
ist
verpflichtet
Art
Ausmaß
Verzögerung
Ursachen
ermitteln
Urteil
konkret
festzustellen
Senat
Urteil
23
.
Oktober
NStZ-RR
.
Revisionsgericht
muss
Ausführungen
Urteilsgründen
jedenfalls
Sinne
Schlüssigkeitsprüfung
nachvollziehen
können
festgestellten
Umstände
Annahme
rechtsstaatswidrigen
Verzögerung
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
EMRK
tragen
Kompensationsentscheidung
Tatrichter
insoweit
eröffneten
Bewertungsspielraums
hält
Senat
a.a
.
.
Senat
vermag
Urteilsgründe
bereits
nachzuvollziehen
konkreten
Ausmaß
Verfahrensverzögerung
Tatrichter
ausgegangen
ist
.
Zwar
liegt
Annahme
Verfahrensverzögerung
Anklage
3
.
Dezember
begangenen
Tat
erst
14
.
April
erhoben
worden
ist
Zulassung
vordringlicher
erst
4
.
März
erfolgt
ist
.
konkrete
Umfang
Verfahrensverzögerung
bleibt
jedoch
offen
Tatrichter
immerhin
auch
erwähnt
Ermittlungen
einfach
gestalteten
.
erschließt
Umstände
Tatrichter
angemessen
erachtet
hat
Maß
Kompensation
Jahre
Monate
bemessen
.
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
ist
Umfang
Verzögerung
gleichzusetzen
hat
Umständen
Einzelfalls
grundsätzlich
eher
geringen
Bruchteil
Strafe
betragen
Beschluss
12
.
Februar
.
Senat
schließt
hier
jedoch
Angeklagte
möglichen
Rechtsfehler
beschwert
sein
könnte
.
Krehl